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Thema: arbeitnehmerähnliche Person vom 12.01.2014


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> arbeitnehmerähnliche Person
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Benutzer 116623
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Verfasst Di 14.01.2014 00:30
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dirkdick hat geschrieben:

ABER: das betrifft den Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 266a StGB:
,nicht aber die "arbeitnehmeränhliche Person" Lächel


Doch, denn die "arbeitnehmerähnlichen Personen" sind die versicherungspflichtigen Selbstständigen. Und Selbstständige haben eben keinen Arbeitgeber. Lächel

Nicht betroffen wären sie, wenn sie eben keine "arbeitnehmerähnliche Person" wären, sondern Scheinselbstständige.... die haben einen Arbeitgeber.

Zitat:
Das einzige womit die "arbeitnehmerähnliche Person" rechnen kann, ist ein Säumniszuschlag. Der Säumniszuschlag beträgt 1 % des ausstehenden Beitrags. Rechtsgrundlage hierfür ist § 24 SGB IV. Grins


Säumniszuschläge werden aber nicht auf Nichts erhoben, sondern eben zusätzlich auf verspätet bezahlte Beiträge, Steuern etc. Und die sind natürlich fällig, denn die Versicherungspflicht besteht ja.


Hier noch mal vom Fachanwalt für Arbeitsrecht:

"b. Folgen der Einordnung als arbeitnehmerähnlichen Person

Gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 9 SGB VI sind derartige Selbständige rentenversicherungspflichtig. Im Übrigen werden sie wie Selbständige behandelt. Sie müssen ihre Rentenversicherungsbeiträge im vollen Umfang selbst zahlen und sich beim zuständigen Rentenversicherungsträger anmelden."

http://www.arbeitsrechtler-in.de/arbeitsrecht-im-ueberblick/einfuehrungbegriffe/fachanwaltbredereck/scheinselbstaendige-abgrenzung-arbeitnehmer-selbstaendiger/scheinselbstaendige-arbeitnehmer-freie-mitarbeiter.html (Fettungen von mir)
 
Frank Münschke
Forums-Papa

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Verfasst Di 14.01.2014 06:20
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... wobei "in vollem Umfang" bedeutet, dass von ihnen sowohl der Arbeitnehmeranteil als auch der sog. Arbeitgeberanteil zu zahlen ist, was den Betrag fast verdoppelt ... zzgl. des Säumniszuschlags ...
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dirkdick
Threadersteller

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Verfasst Di 14.01.2014 12:37
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@someonesdaughter

man darf hier nicht den Arbeitgeber mit dem Aftraggeber verwechseln. den rsten hat man, wenn man festangestellt ist.

die arbeitnehmerähnlichen Personen haben auch keinen Arbeitgeber.

diese Regel mit der Zurückzahlung von 4 Jahren betrift nur den Auftraggeber, falls er einen scheinselbsständigen beschäftigt. Den Scheinselbsständigen betriffte sie nicht.


http://www.unternehmer.de/gruendung-selbststaendigkeit/129650-scheinselbstaendigkeit-oder-arbeitnehmeraehnlicher-selbstaendiger


zu deinem zweiten Absatz: Das ist doch nichts neues, dass die Scheinselbsständigen und die arbeitneherähnlichen die Rentenvericherung selbst zahlen müssen.


@Frank Münschke

Nein, "in vollen Umfang" bedeutet, dass es keinen gibt der einen Teil bezahlen wird wie z.B bei einem Angestelltnverhältnis.


Zuletzt bearbeitet von dirkdick am Di 14.01.2014 12:40, insgesamt 2-mal bearbeitet
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Benutzer 62312
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Verfasst Di 14.01.2014 12:59
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@dirk: genau das hat Frank ja gemeint...
 
Benutzer 116623
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Verfasst Di 14.01.2014 13:35
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dirkdick hat geschrieben:
@someonesdaughter

man darf hier nicht den Arbeitgeber mit dem Aftraggeber verwechseln. den rsten hat man, wenn man festangestellt ist.


Und wenn man scheinselbstständig ist.

Zitat:
die arbeitnehmerähnlichen Personen haben auch keinen Arbeitgeber.


Nicht "auch": Die arbeitnehmerähnlichen Personen haben keinen Arbeitgeber, die scheinselbstständigen aber sehr wohl.

Zitat:
diese Regel mit der Zurückzahlung von 4 Jahren betrift nur den Auftraggeber, falls er einen scheinselbsständigen beschäftigt. Den Scheinselbsständigen betriffte sie nicht.


Ja, aber die "arbeitnehmerähnlichen Personen" - trifft es. Um und um die geht es in diesem Thread.

Das sind zwei verschiedene (!) Sachverhalte, mit unterschiedlichen Konsequenzen.


Zitat:
zu deinem zweiten Absatz: Das ist doch nichts neues, dass die Scheinselbsständigen und die arbeitneherähnlichen die Rentenvericherung selbst zahlen müssen.


Die Scheinselbstständigen aber eben nur soweit es den Arbeitnehmeranteil betrifft, die Arbeitnehmerähnlichen voll!

"b. Folgen der Einordnung als arbeitnehmerähnlichen Person

Gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 9 SGB VI sind derartige Selbständige rentenversicherungspflichtig. Im Übrigen werden sie wie Selbständige behandelt. Sie müssen ihre Rentenversicherungsbeiträge im vollen Umfang selbst zahlen und sich beim zuständigen Rentenversicherungsträger anmelden."

http://www.arbeitsrechtler-in.de/arbeitsrecht-im-ueberblick/einfuehrungbegriffe/fachanwaltbredereck/scheinselbstaendige-abgrenzung-arbeitnehmer-selbstaendiger/scheinselbstaendige-arbeitnehmer-freie-mitarbeiter.html (Fettungen von mir)

Zitat:
@Frank Münschke

Nein, "in vollen Umfang" bedeutet, dass es keinen gibt der einen Teil bezahlen wird wie z.B bei einem Angestelltnverhältnis.


Genau das hat Frank geschrieben...
 
nanu

Dabei seit: 31.03.2006
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Verfasst Di 14.01.2014 15:03
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dirkdick hat geschrieben:


ABER: das betrifft den Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 266a StGB:
,nicht aber die "arbeitnehmeränhliche Person"


hier geht es um das Strafrecht und der Arbeitgeber wird ggf. zu regress gezogen und das auch für 4 jahre

http://dejure.org/gesetze/StGB/266a.html

someonesdaughter hat geschrieben:
Gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 9 SGB VI sind derartige Selbständige rentenversicherungspflichtig. Im Übrigen werden sie wie Selbständige behandelt. Sie müssen ihre Rentenversicherungsbeiträge im vollen Umfang selbst zahlen und sich beim zuständigen Rentenversicherungsträger anmelden."


Richtig ist, sie müssen unter gewissen Voraussetzungen in die gesetzliche RV einzahlen
aber es gibt Ausnahmen:
Zitat:
(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1. für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2. nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.


Quelle aus dem Auzug des von dir Zitierten Paragraph aus dem SGB

http://dejure.org/gesetze/SGB_VI/6.html

aber nirgendswo steht, dass auf die arbeitnehmerähnliche Person der § 266a aus dem Strafgesetzbuch Anwendung findet. Da hast du nun mal was verwechselt.

ggf. verklagt aber die arbeinehmerähnliche Person den Auftraggeber und will fesstellen lassen, dass er nicht Auftraggeber sondern Arbeitgeber ist, ja dann findet ggf. der Paragraph Anwendung auf den neu erkannten Arbeitgeber.
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deliciious

Dabei seit: 15.11.2006
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Verfasst Di 14.01.2014 15:06
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someonesdaughter hat geschrieben:
Zitat:
zu deinem zweiten Absatz: Das ist doch nichts neues, dass die Scheinselbsständigen und die arbeitneherähnlichen die Rentenvericherung selbst zahlen müssen.


Die Scheinselbstständigen aber eben nur soweit es den Arbeitnehmeranteil betrifft, die Arbeitnehmerähnlichen voll!

"b. Folgen der Einordnung als arbeitnehmerähnlichen Person

Gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 9 SGB VI sind derartige Selbständige rentenversicherungspflichtig. Im Übrigen werden sie wie Selbständige behandelt. Sie müssen ihre Rentenversicherungsbeiträge im vollen Umfang selbst zahlen und sich beim zuständigen Rentenversicherungsträger anmelden."

http://www.arbeitsrechtler-in.de/arbeitsrecht-im-ueberblick/einfuehrungbegriffe/fachanwaltbredereck/scheinselbstaendige-abgrenzung-arbeitnehmer-selbstaendiger/scheinselbstaendige-arbeitnehmer-freie-mitarbeiter.html (Fettungen von mir)


Was dirkdick meint, ist, dass mittlerweile jedem klar ist, dass eine arbeitnehmerähnliche Person rentenversicherungspflichtig ist. Und nichts anderes sagt dein Zitat oben. In deinem Zitat und auch nicht hinter dem Link versteckt, wird nirgends gesagt: "Sollte die Einordnung erst 4 Jahre später erfolgen, ja dann muss die arbeitnehmerähnliche Person unbedingt alle versäumten, weil nachträglich erst festgestellten Beiträge plus Säumniszuschlag zahlen". Nein. Da steht lediglich: wenn man (Interpretation: bei Antritt der Selbstständigkeit) als arbeitnehmerähnliche Person eingestuft wird, dann gibt es eine Folge - man wird nämlich rentenversicherungspflichtig!

Es fehlt also noch eine klare Quelle, ob man auch rückwirkend zahlen muss. Dieses Zitat hilft nicht.

Zitat:
Das einzige womit die "arbeitnehmerähnliche Person" rechnen kann, ist ein Säumniszuschlag. Der Säumniszuschlag beträgt 1 % des ausstehenden Beitrags. Rechtsgrundlage hierfür ist § 24 SGB IV.

Zitat:
§ 24
Säumniszuschlag


(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Bei einem rückständigen Betrag unter 100 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre.

(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.


Im Grunde geht es hier nur um das Thema "Säumniszuschlag". Auch hier geht nicht hervor, ob man rückwirkend Beiträge zahlen muss und für welchen Zeitraum (die erwähnten 4 Jahre). Natürlich kann Absatz (2) "Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt" laienhaft so interpretiert werden, dass man also rückwirkend auch Beiträge nachzuzahlen hat - sonst würde es da ja nicht stehen. Aber das ist eben nur eine Intrepretation und kein Wissen. Der Beweis müsste in einem ganz anderen Paragraphen stehen - und dort sicherlich: einwandfrei formuliert ohne Interpretationsspielraum!

Also sind dies hier weder Belege FÜR noch GEGEN eine diskutierte Nachzahlung ...
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Benutzer 116623
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Verfasst Di 14.01.2014 16:15
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deliciious hat geschrieben:


Also sind dies hier weder Belege FÜR noch GEGEN eine diskutierte Nachzahlung ...


Gab's ja auch schon auf Seite 1 dieses Threads (aber wozu Threads lesen, wenn man lieber rum trollt):

"bei verspäteter Meldung der Versicherungspflicht wird der Beitrag für 4 Jahre rückwirkend nachgefordert und oft gibt es keine Möglichkeit mehr, über die Beitragshöhe zu verhandeln. Dann ist der sogenannte Regelbeitrag zu zahlen, das sind 514,50 € in den alten und 439,04 € monatlich in den neuen Bundesländern.

wer mit seinen Beiträgen wegen einer Notlage in Verzug gerät, kann Zahlungsaufschub und Stundung der Beiträge beantragen. Ungenehmigter Zahlungsverzug führt zu drastischen Strafen in Form von Säumniszuschlägen."


http://www.experto.de/verbraucher/versicherung/muss-ich-als-selbstaendiger-beitraege-zur-rentenversicherung-zahlen.html

Und wer das nicht glaubt, kann es auch beim Bundeswirtschaftsministerium noch mal lesen:

"Achtung: Rentenversicherungspflichtige Selbständige, die sich nicht anmelden, haften vier Jahre rückwirkend für die ausstehenden Beiträge, bei Vorsatz dreißig Jahre!"

http://www.existenzgruender.de/expertenforum/gruendungsplanung/antwort.php?frage=9641&rubrik=1&archiv=290

Oder bei der Deutschen Rentenversicherung selbst:

"Selbständig Erwerbstätige, die der Versicherungspflicht unterliegen haben sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden.

Auch bei unterlassener oder verspäteter Meldung tritt die Versicherungspflicht ab dem Zeitpunkt ein, in dem Versicherungspflicht gesetzlich vorgelegen hat. Für zurückliegende Zeiträume sind Beiträge im Rahmen der Verjährungsvorschriften zu zahlen.

Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind."


https://www.ihre-vorsorge.de/drv-forum.html?tx_mmforum_pi1%5Baction%5D=list_post&tx_mmforum_pi1%5Btid%5D=14020


Und wer nun die Rechtsgrundlage für die vier (bzw. 30 Jahre bei Vorsatz) Jahre wissen möchte, aber nicht in der Lage ist, selbst zu suchen oder nicht gut genug erzogen, andere freundlich darum zu bitten, das für ihn zu tun:


"(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind."


http://dejure.org/gesetze/SGB_IV/25.html


Zuletzt bearbeitet von am Di 14.01.2014 16:18, insgesamt 2-mal bearbeitet
 
 
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