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Thema: arbeitnehmerähnliche Person vom 12.01.2014


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> arbeitnehmerähnliche Person
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dirkdick
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Verfasst So 12.01.2014 14:48
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arbeitnehmerähnliche Person

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Hallo,

ich bin ein Freiberufler. Ich wurde vorkurzem mit der Frage konfrontiert ob ich eine "arbeitnehmerähnliche Person" bin. Ich habe vorher nie was davon gehört.

Hier eine offizielle Erklärung:

Arbeitnehmerähnliche Personen sind alle Personen, die, ohne Arbeitnehmer zu sein, für andere in wirtschaftlich abhängiger Stellung Arbeit leisten und einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sind, etwa die in Heimarbeit Beschäftigten und Einfirmenvertreter.


Die fehlende persönliche Abhängigkeit unterscheidet die arbeitnehmerähnliche Person vom Arbeitnehmer. Arbeitnehmerähnliche Personen sind nicht in die betriebliche Organisation eingegliedert und können im Wesentlichen ihre Arbeitszeit frei bestimmen.

An die Stelle der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit tritt bei der arbeitnehmerähnlichen Person das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Wirtschaftliche Abhängigkeit liegt vor, wenn die betreffende Person nicht für den Markt arbeitet, ihre Erzeugnisse also nicht selbst beim Publikum oder jedenfalls bei einer Vielzahl von Auftraggebern absetzt, sondern nur für einen oder einzelne Auftraggeber tätig ist, wobei der Auftraggeber den Absatz an das Publikum übernimmt, also das Unternehmerrisiko trägt.

Arbeitnehmerähnliche Personen sind einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig. Soziale Schutzbedürftigkeit liegt vor, wenn das Maß der Abhängigkeit nach der Verkehrsanschauung einen solchen Grad erreicht, wie er im Allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt, und die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind.


kann es mir jemand "einfacher" erklären, da ich nur Bahnhof verstehe.


Freundliche Grüße
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Benutzer 116623
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Verfasst So 12.01.2014 15:23
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Re: arbeitnehmerähnliche Person

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dirkdick hat geschrieben:

kann es mir jemand "einfacher" erklären, da ich nur Bahnhof verstehe.



Selbstständiger Freiberufler oder Gewerbetreibender, der aber von einem oder sehr wenigen Auftraggeber(n) wirtschaftlich abhängig ist = arbeitnehmerähnliche Person.
 
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remote

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Verfasst So 12.01.2014 15:52
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Zitat:
Arbeitnehmerähnlich ist, wer regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI)


Einfacher als mit dem Zitat lässt es sich nicht erklären.
Mit wesentlicher Tätigkeit sind 5/6 des Umsatzes gemeint.

Arbeitest Du wesentlich für nur einen Kunden und hast Du nicht selbst versicherungspflichtige Mitarbeiter, bist du verpflichtet in die Rentenversicherung einzuzahlen. Die Beitrage musst Du dann komplett aus eigener Tasche aufbringen.
Falls Du unsicher bist ob dies bei Dir der Fall sein könnte, empfiehlt sich eine Beratung bei der örtlichen IHK oder ein Antrag auf Feststellung bei der Deutschen Rentenversicherung.


Zudem wäre es auch sinnvoll, zu klären ob eine Scheinselbständigkeit vorliegt:

- Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber (5/6)
- Die gleiche Tätigkeit wird in dem Unternehmen auch von Festangestellten ausgeführt.
- Kein unternehmerisches Handeln (Kundenaquise, Werbemittel, unternehmerisches Auftreten)
- Geringe Eigenständigkeit / Handeln auf Weisung (entsprechend eines Arbeitgeber-Arbeitnehmer Verhältnisses)

Das wären jeweils Hinweise für das mögliche Vorliegen einer Scheinselbständigkeit. Da hier immer die Gesamtsituation geprüft werden muss, ist das Zutreffen einer der Anhaltspunkte nicht gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Scheinselbständigkeit.

Von Scheinselbständigkeit und Arbeitnehmerähnlicher Selbständigkeit profitiert in erster Linie der Auftraggeber, der sich damit um die Zahlung von Sozialleistungen für den Auftragnehmer drücken und sich einen "Mitarbeiter" ohne Arbeitnehmerschutz, aber mit gleichermaßen hoher Abhängigkeit halten kann. In dem Fall wäre es vielleicht sinnvoll ein ordentliches Arbeitnehmerverhältnis anzustreben (kann man auch gerichtlich einklagen), das bespricht man am besten mit seinem Steuerberater oder im Rahmen einer Rechtsberatung beim Anwalt.


Zuletzt bearbeitet von remote am So 12.01.2014 15:54, insgesamt 3-mal bearbeitet
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dirkdick
Threadersteller

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Verfasst So 12.01.2014 17:15
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hallo danke,

da man als eine "arbeitnehmerähnliche Person" verpflichtet ist Rentenversicherung zu zahlen. Gibt es eine Strafe falls man es nicht wusste und anfängt später einzuzahlen?



Freundliche Grüße
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Benutzer 116623
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Verfasst So 12.01.2014 17:41
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dirkdick hat geschrieben:
hallo danke,

da man als eine "arbeitnehmerähnliche Person" verpflichtet ist Rentenversicherung zu zahlen. Gibt es eine Strafe falls man es nicht wusste


Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.

Zitat:
und anfängt später einzuzahlen?



"Welche weiteren Risiken müssen beachtet werden?

bei verspäteter Meldung der Versicherungspflicht wird der Beitrag für 4 Jahre rückwirkend nachgefordert und oft gibt es keine Möglichkeit mehr, über die Beitragshöhe zu verhandeln. Dann ist der sogenannte Regelbeitrag zu zahlen, das sind 514,50 € in den alten und 439,04 € monatlich in den neuen Bundesländern.

wer mit seinen Beiträgen wegen einer Notlage in Verzug gerät, kann Zahlungsaufschub und Stundung der Beiträge beantragen. Ungenehmigter Zahlungsverzug führt zu drastischen Strafen in Form von Säumniszuschlägen."


http://www.experto.de/verbraucher/versicherung/muss-ich-als-selbstaendiger-beitraege-zur-rentenversicherung-zahlen.html

Den ganzen Beitrag lesen und dann ab Montag schnell um die Klärung des Status kümmern!


Zuletzt bearbeitet von am So 12.01.2014 17:44, insgesamt 1-mal bearbeitet
 
dirkdick
Threadersteller

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Verfasst So 12.01.2014 17:49
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hallo danke,

noch eine letzte Frage:

kann die private Rentenversicherung davor schützen?



Freundliche Grüße
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remote

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Verfasst So 12.01.2014 17:57
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dirkdick hat geschrieben:
hallo danke,

noch eine letzte Frage:

kann die private Rentenversicherung davor schützen?



Freundliche Grüße



Wenn die Selbständigkeit bereits vor 1998 bestand und der Beginn der Versicherungspflicht (arbeitnehmerähnlicher Status) nicht länger als 1 Jahr zurück liegt und vor dem 10.12.1998 eine Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen wurde deren Beitrag/Absicherungshöhe mindestens dem Beitrag entspricht, der in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden müsste, ja. Also vermutlich nein.

Weil es hier um ordentliche Geldbeträge geht und Vermutungen/Foren-Halbwissen keine Rechtsberatung ersetzen, würde ich Dir dringend empfehlen den Ratschlag von someonesdaughter zu beherzigen. Ab zum Steuerberater.
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Kipperlenny

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Verfasst Mo 13.01.2014 13:31
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Ich habe jetzt leider keine Zeit nach den Quellen zu schauen, aber ich meine, dass diese Scheinselbstständigkeit für den Auftraggeber gefährlicher ist als für den -nehmer. Außerdem kommt es wohl nicht nur auf den Umsatz an, sondern auch auf die Weisungsgebundenheit, Beispiel:

Nicht Scheinselbstständig:
Adolf darf soviel arbeiten in der Woche wie und wann er will und er macht auch gerne viel Samstags Nachts nach der Disko, wenn er krank ist, ist er halt krank - er schickt kein Attest irgendwohin. Wenn Adolf Lust hat dem Schmuddeljanuar zu entfliehen, dann fliegt er einfach Super Last Minute unangemeldet einige Wochen nach Teneriffa.

Scheinselbstständig:
Bertram muss 30 Stunden die Woche von 8 - 14Uhr für den Auftraggeber erreichbar sein und in dieser Zeit seine Arbeit erledigen. Krankmeldungen müssen spätestens am dritten Tag durch Attest nachgewiesen werden, Urlaub hat er nur 20 Tage im Jahr und dieser muss genehmigt werden.


Zuletzt bearbeitet von Kipperlenny am Mo 13.01.2014 13:32, insgesamt 2-mal bearbeitet
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