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Thema: Als Mediengestalter ausgeben, obwohl man noch keiner ist vom 09.07.2006


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> Als Mediengestalter ausgeben, obwohl man noch keiner ist
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Verbalinjurie

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Verfasst Mi 12.07.2006 10:14
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An den Threadstarter:
Würdest du gerne Sachen in den Druck geben zu einem Drucker der vorgibt ein Drucker zu sein aber keiner ist? Würdest du dein Auto in eine Werkstatt bringen zu einem Mechaniker, der vorgibt einer zu sein aber keiner ist? Versetz dich mal in die Lage. Was einer nicht weiß, macht einen nicht heiß, aber wenns mal rauskommt ist das ein ziemlich großer Vertrauensbruch und du wirst deinen Kunden nicht wiedersehen


Zuletzt bearbeitet von Verbalinjurie am Mi 12.07.2006 10:23, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Benutzer 27313
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Verfasst Mi 12.07.2006 11:01
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Das kann man Vertrauensbruch nennen, das kann man aber auch als Betrug auslegen und hätte deshalb unter Umständen strafrechtliche Konsequenzen.
 
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ulmer_hocker
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Verfasst Mi 12.07.2006 11:45
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Die gesetzlichen Regelungen sind klar:

Wer einen Beruf ausübt und über die notwendige Qualifikation verfügt darf die dementsprechende Berufsbezeichnung auch führen.
So kenne ich z.B. Autodidakten in diversen Bereichen die aufgrund ihrer Leidenschaft und ihres Wissensdurstes eine garantiert höhere Qualifikation haben als viele die den betreffenden Beruf auf herkömmlichen Wege erlernt haben.

Wenn jetzt natürlich jemand eine Berufbezeichnung irreführend nutzt, sich z.B. Mediengestalter schimpft, obwohl er nicht über die notwendige Qualifikation verfügt, dann ist das ein Verstoss gegen das UWG.
 
zeitgeisty

Dabei seit: 20.02.2002
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Verfasst Mi 12.07.2006 11:52
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Aber bei den geschützten Berufsbezeichnungen kannst Du noch so ein begnadeter Autodidakt sein. Die Berufsbezeichnung darfst Du trotzdem nicht führen... Qualifikation hin oder her. So ist es nun mal.
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ulmer_hocker
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Ort: -

Verfasst Mi 12.07.2006 12:31
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zeitgeisty hat geschrieben:
Aber bei den geschützten Berufsbezeichnungen kannst Du noch so ein begnadeter Autodidakt sein. Die Berufsbezeichnung darfst Du trotzdem nicht führen... Qualifikation hin oder her. So ist es nun mal.


Es geht hier aber nicht um geschützte, denn Mediengestalter oder Mediendesigner sind keine geschützten.
 
Lazy-GoD
Moderator

Dabei seit: 26.11.2001
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Verfasst Mi 12.07.2006 12:42
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ulmer_hocker hat geschrieben:
Es geht hier aber nicht um geschützte, denn Mediengestalter oder Mediendesigner sind keine geschützten.

Quelle?
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ulmer_hocker
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Ort: -

Verfasst Mi 12.07.2006 12:50
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StGB hat geschrieben:

§ 132a

Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen

(1) Wer unbefugt

1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,

2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,

3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder

4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.



1. Trifft Abs.1 auf die Bezeichnungen „Mediengestalter/Mediendesigner“ zu? Nein.

2. Trifft Abs.2 auf die Bezeichnungen „Mediengestalter/Mediendesigner“ zu? Nein.

3. Trifft Abs.2 auf die Bezeichnungen „Mediengestalter/Mediendesigner“ zu? Nein.

4. Trifft Abs.2 auf die Bezeichnungen „Mediengestalter/Mediendesigner“ zu? Nein.

Thema durch. Es sei denn du kannst mir eine Quelle nennen die Mediengestalter/Designer als gesetzlich geschützte Berufsbezeichnungen aufführt.

Es ist natürlich möglich gegen jemanden vorzugehen der durch das führen einer Berufsbezeichnung gegen das UWG verstösst:

UWG § 5 - Irreführende Werbung hat geschrieben:


(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer irreführend wirbt.

(2) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, sind alle ihre Bestandteile zu berücksichtigen, insbesondere in ihr enthaltene Angaben über:

1. die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Zusammensetzung, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, die Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, die geographische oder betriebliche Herkunft oder die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;

2. den Anlass des Verkaufs und den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, und die Bedingungen, unter denen die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden;

3. die geschäftlichen Verhältnisse, insbesondere die Art, die Eigenschaften und die Rechte des Werbenden, wie seine Identität und sein Vermögen, seine geistigen Eigentumsrechte, seine Befähigung oder seine Auszeichnungen oder Ehrungen.

Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, sind insbesondere deren Bedeutung für die Entscheidung zum Vertragsschluss nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen.

(3) Angaben im Sinne von Absatz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(4) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(5) Es ist irreführend, für eine Ware zu werben, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten ist. Angemessen ist im Regelfall ein Vorrat für zwei Tage, es sei denn, der Unternehmer weist Gründe nach, die eine geringere Bevorratung rechtfertigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Werbung für eine Dienstleistung.



Zuletzt bearbeitet von am Mi 12.07.2006 12:57, insgesamt 1-mal bearbeitet
 
Lazy-GoD
Moderator

Dabei seit: 26.11.2001
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Verfasst Mi 12.07.2006 12:59
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Das mit dem UWG wollte ich gerade anführen... jedenfalls sollte man bei Bewerbungen nicht "staatl. anerk. Mediengestalter" schreiben, wenn man nicht bei der IHK o.ä. seinen Abschluss gemacht hat.
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