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Thema: AGB: Widerrufsrecht für Mediengestaltung? vom 11.12.2007


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> AGB: Widerrufsrecht für Mediengestaltung?
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sippo
Threadersteller

Dabei seit: 11.08.2005
Ort: Bergstraße
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Verfasst Di 11.12.2007 12:16
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AGB: Widerrufsrecht für Mediengestaltung?

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Als Newbie hab ich jetzt auch mal ne Frage zum Thema AGB:

Gestern habe ich einen Bekannten gefragt, ob er sich mal meine AGB durchlesen könne.
Er wies mich darauf hin, dass darin der Paragraf zum Widerrufsrecht fehle.
Es war mir bisher nicht bewusst, dass ich als Dienstleister und Freelancer sowas brauche, und ich bin mir auch nicht sicher, ob das für mich relevant ist. * Keine Ahnung... *
Gilt das nicht nur für Shop-Betreiber, Auktionatoren o.ä.?


Zuletzt bearbeitet von sippo am Di 11.12.2007 12:19, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Nimroy
Community Manager

Dabei seit: 26.05.2004
Ort: zwischen Köln und D'dorf
Alter: 45
Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 11.12.2007 12:17
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Nein. Auch der Kunde eines Diensleisters muss von der Beauftragung zurücktreten können.
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sippo
Threadersteller

Dabei seit: 11.08.2005
Ort: Bergstraße
Alter: -
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Di 11.12.2007 12:25
Titel

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Da wären wir aber dann beim nächsten Problem:
Laut neuester Gesetzgebung ist das Rücktrittsrecht auf 30 Tage ausgeweitet worden.

Ist schon blöd, wenn man nach einer Beauftragung anfängt zu arbeiten, und der Kunde sagt nach drei Wochen:
"Ach du, ich habs mir anders überlegt, lass mal".

Und wer kann sich leisten, 4 Wochen zu warten, bis er anfängt?
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Ryanthusar

Dabei seit: 11.10.2004
Ort: Augsburg
Alter: 45
Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 11.12.2007 12:28
Titel

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sippo hat geschrieben:
Da wären wir aber dann beim nächsten Problem:
Laut neuester Gesetzgebung ist das Rücktrittsrecht auf 30 Tage ausgeweitet worden.

Ist schon blöd, wenn man nach einer Beauftragung anfängt zu arbeiten, und der Kunde sagt nach drei Wochen:
"Ach du, ich habs mir anders überlegt, lass mal".

Und wer kann sich leisten, 4 Wochen zu warten, bis er anfängt?


Ich bin mir jetzt nicht 100% sicher, aber ich dachte, es gäbe die Möglichkeit ein Rücktrittsrecht auszuschließen bzw. dieses erlöschen zu lassen, wenn bereits ein Teil der Dienstleistung in Anspruch genommen wurde. Das ist ja vor allem bei diversen Portalen mit kostenpflichtigen Zusatzleistungen der Fall.

Eine sichere Auskunft kann dir da aber nur ein Winkeladvokat deines Vertrauens geben.
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sippo
Threadersteller

Dabei seit: 11.08.2005
Ort: Bergstraße
Alter: -
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Di 11.12.2007 12:43
Titel

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Ryanthusar hat geschrieben:
Eine sichere Auskunft kann dir da aber nur ein Winkeladvokat deines Vertrauens geben.

Schon klar * Ja, ja, ja... *
Wäre aber interessant zu hören, wie ihr das handhabt. Vielleicht mit kurzer Anmerkung, ob Freelancer oder Agentur Hä?
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fullpowertrip

Dabei seit: 15.10.2005
Ort: Süptitz
Alter: 47
Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 11.12.2007 12:53
Titel

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Inwieweit muß es denn in den AGB stehen, da ja im Prinzip alle relevanten Dinge an sich im z.B. HGB stehen?
Daß man damit unter Umständen "schlechter" fahren kann ist ja auf einem anderen Blatt.
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drosteman79
Gesperrt

Dabei seit: 28.11.2007
Ort: Börlien
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 11.12.2007 13:28
Titel

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Wenn du deine Verträge übers Web schließt:

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__312d.html hat geschrieben:
§ 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

(1) 1Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. 2Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:

1.
bei einer Finanzdienstleistung, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat,
2.
bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.


(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen


1.
zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,

2.
zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,[/color]
3.
zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
4.
zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen,
5.
die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden oder
6.
die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten.

(5) 1Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 499 bis 507 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht. 2Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2 entsprechend.

(6) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Abs. 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.


Anderenfalls entfällt das Widerrufrecht eh. Also z.B. wenn du beim Kunden vor Ort bist, da es dann kein Fernabsatzvertrag ist, und i.d.R. auch kein Haustürgeschäft *zwinker*


Zuletzt bearbeitet von drosteman79 am Di 11.12.2007 13:33, insgesamt 3-mal bearbeitet
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sippo
Threadersteller

Dabei seit: 11.08.2005
Ort: Bergstraße
Alter: -
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Di 11.12.2007 13:38
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Hey super, danke.
Besonders für das Highlighten der relevanten Stellen.
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