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Thema: [AGB´s] Muss auf AGB´s hingewiesen werden? vom 07.08.2007


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Ryanthusar

Dabei seit: 11.10.2004
Ort: Augsburg
Alter: 45
Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 07.08.2007 13:51
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Walter E. Kurtz hat geschrieben:

SO GELÖST! Das wäre eine Antwort gewesen. Für alle die eventuell doch mal danach suchen sollten.

Gem. § 312a Abs. 1 Ziff. 4 BGB sind dem Nutzer die Vertragsbestimmungen unter Einschluss der in den Vertrag einbezogenen AGB so zur Verfügung zu stellen, dass er sie abrufen und in wiedergabefähiger Form speichern kann. In diesem Zusammenhang sind Hinweise auf technische Speichermöglichkeiten (z.B. Shortcuts) erforderlich.



Ähm ich will ja ne pingelig sein, aber den § gibt es so nicht!

§ 312a im Wortlaut:

Zitat:
§ 312a Verhältnis zu anderen Vorschriften

Steht dem Verbraucher zugleich nach Maßgabe anderer Vorschriften ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 dieses Gesetzes, nach § 126 des Investmentgesetzes zu, ist das Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 312 ausgeschlossen.


Desweiteren bezieht sich der komplette § 312 BGB lediglich auf Haustürgeschäfte und Fernabsatzverträge, was hier ja nicht vorliegen kann, da der Kunde nach eigenem Bekunden im Büro war.

So Edith hat mir grade den richtigen §§-Block gesteckt:

Zitat:
§ 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag

(1) 1Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. 2Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. 3Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,

und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.


Demnach gehe ich in diesem Zusammenhang nicht von einer wirksamen Einbindung der AGB in den Vertrag aus. Anders könnte es sich verhalten, wenn der Gegenüber Kaufmann im Sinne des Gesetzes war, dann würden Sonderreglungen des HGB (sofern vorhanden) greifen.

Dies ist natürlich keine Rechtsberatung, sondern lediglich meine persönliche Meinung zu dem Sachverhalt. Genaue Auskunft kann nur ein Rechtsanwalt erteilen.


Zuletzt bearbeitet von Ryanthusar am Di 07.08.2007 13:59, insgesamt 2-mal bearbeitet
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Walter E. Kurtz
Threadersteller

Dabei seit: 07.08.2007
Ort: SAIGON
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 07.08.2007 15:14
Titel

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Ok, dann ist das eine sehr gute Antwort und vielen Dank für den Hinweis Ryanthusar. *Thumbs up!*

Dann werde ich einen Nachdruck veranlassen müssen, was ja auch kein Thema sein soll. Wenn es Gesetz ist, werde ich mich auch daran halten und das nächste Mal wachsamer sein. shit happens

thema erledigt


Zuletzt bearbeitet von Walter E. Kurtz am Di 07.08.2007 15:16, insgesamt 1-mal bearbeitet
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