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Thema: Abmahnung berechtigt? vom 10.04.2009


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> Abmahnung berechtigt?
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aUDIOfREAK

Dabei seit: 04.04.2002
Ort: Ansbach
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Verfasst So 12.04.2009 13:04
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Nina74 hat geschrieben:
stsy2k hat geschrieben:
Hast du die Mail abgetippt oder kopiert? Die Fehler im Text... * Wo bin ich? *

* Ja, ja, ja... * ... Der Text ist kopiert... Lächel

Was mich eigentlich fast noch mehr als dieses Schreiben ärgert, ist meine eigene Doofheit. Ich habe dem soviel "mal eben schnell" gemacht. OHNE was zu berechnen. Einfach mal schnell ein Foto aus Nettigkeit freigestellt. War ich BLÖD... * Ich geb auf... *


tu dir selbst einen gefallen und übergib das einem (fach-)anwalt. der soll dich beraten und evtl. entsprechend drauf reagieren. evtl. kann man auf die abmahnung (wenn es wirklich eine war, die mit kostennote ausgestellt wurde) auch mit einer negativen feststellungsklage reagieren. dann hat der abmahnende den schwarzen peter und ist in der beweispflicht, ob seine abmahnung berechtigt ist und kann u.U. auch die gesamten Verfahrenskosten tragen - aber da lass dich wie gesagt, von fachkompetenter stelle beraten.

http://www.internetrecht-rostock.de/negative-feststellungsklage.htm
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joki

Dabei seit: 08.10.2002
Ort: Colonia
Alter: 102
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Verfasst So 12.04.2009 16:29
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Auf eine Abmahnung per Email musst du nicht reagieren, Sie ist aus diversen Gründen nichts rechtskräftig.

Frag Deinen Anwalt...
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aUDIOfREAK

Dabei seit: 04.04.2002
Ort: Ansbach
Alter: 44
Geschlecht: Männlich
Verfasst So 12.04.2009 16:57
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joki hat geschrieben:
Auf eine Abmahnung per Email musst du nicht reagieren, Sie ist aus diversen Gründen nichts rechtskräftig.

Frag Deinen Anwalt...


das würd ich so nicht ganz unterschreiben. eine abmahnung ist rein rechtlich nicht an eine bestimmte form gebunden und damit auch per mail gültig. allerdings obliegt es dem anwalt, dann später zu beweisen, das du die abmahnung auch tatsächlich erhalten ist. solch einen beweis hat man i.d.r. nur wenn man etwas per einschreiben schickt. gar nicht reagieren ist die denkbar schlechteste variante würd ich meinen. zumindest von einem anwalt sollte man sich beraten lassen um die genauen möglichkeiten auszuloten.
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type1

Dabei seit: 19.11.2004
Ort: -
Alter: 44
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mo 13.04.2009 15:16
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Ich würde auch auf jeden Fall reagieren.
Und das nicht nur, um reagiert zu haben.
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traumgaertner

Dabei seit: 18.01.2009
Ort: Franken
Alter: 43
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mo 13.04.2009 15:54
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Also wenn man ganz penibel sein will ist eine Abmahnung überhaupt nicht rechtskräftig, nicht einmal dann wenn sie von einem Anwalt kommt. Und die abmahnende Person ist immer in der Beweispflicht, egal worum es geht. Rechtskräftig ist ausschliesslich ein gerichtliches Schreiben. Und auch hier kommt zuerst ein Brief mit der Ankündigung/dem Hinweis auf ein eingeleitetes Strafverfahren. Dem gehen aber unzählige Instanzen voraus, angefangen bei einer Strafanzeige bei der Polizei durch den "Geschädigten". Dem folgt eine Prüfung des Sachverhaltes, zu dem Du dich äussern kannst, aber nicht musst. Bis dahin vergehen wohlmöglich Monate, gesetz dem Fall es kommt überhaupt so weit.

Um so ein Verfahren überhaupt in Gang bringen zu können muss die klagende Person nachweisen können dass er/sie Inhaber des Urheberrechtes oder eines Lizenzrechtes ist. Das ist gleichzusetzen mit der Anzeige wg. Diebstahl, bei der ich auch erst einmal vorweisen muss dass ich überhaupt der Eigentümer der gestohlenen Ware bin. Dann muss er zusätzlich glaubhaft belegen können dass dieses Recht durch Dich verletzt wurde. Beides ist sehr unwahrscheinlich. Zudem ist die abmahnende Person verpflichtet darzulegen auf welcher Grundlage die Abmahnung basiert. Besitzt er/sie also ein Exklusivrecht steht das ja irgendwo, und das ist er verpflichtet vorzulegen. Dies geschieht im Idealfall bereits mit der ersten Abmahnung, und zwar als Rechtsgrundlage für Dich als Beklagten den Vorwurf prüfen und ggfl. widerlegen zu können.
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