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Thema: Widerspruch gegen Prüfungsbewertung im p-Teil (AP/So 06) vom 26.07.2006


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Abschlussprüfung Praxis -> Widerspruch gegen Prüfungsbewertung im p-Teil (AP/So 06)
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findest du, dass ich im recht bin?
ja
83%
 83%  [ 10 ]
nein
16%
 16%  [ 2 ]
Stimmen insgesamt : 12

sickus
Threadersteller

Dabei seit: 09.05.2006
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Verfasst Mi 26.07.2006 17:09
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Widerspruch gegen Prüfungsbewertung im p-Teil (AP/So 06)

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hachja... ich habe es ja gewagt.

ich habe einsicht in meine prüfungsunterlagen und bewertungsbögen genommen.
mich packte das kalte grausen.
die dokumentation zur praktischen war spärlich und abzüge der bewertung wurden nur zu 3 themen bereichen belegt. also logo, typo, ausfertigung, w3modul und nochirgendwie sowas wurden kommentarlos bewertet.
das was kommentiert wurde, ok, wenn die das so sehen, sollen sie doch.
das was nicht kommentiert wurde, und es geht nicht aus den übrigen saachen hervor, wurde einfach so bewertet, ohne die volle punktzahl zu geben. also ich kenne das ja so(und die prüfungsordnungen deutschlands geben mir da auch bisher recht), das eine arbeit, an der nichts auszusetzen ist, und die haben zu den anderen teilen ja ihre bemerkungen geschrieben, mit 100% der zu vergebenden punkte zu bewerten ist. es wurde aber nichts bemängelt. einmal gabs 90% zweimal 75% einmal 80% und einmal 85. die anderen sachen wurden mit 70% und 80% bewertet...
normalerweise würde man das so werten: wenn keine fehler angekreidet werden sind 100% der punkte zu vergeben.

bei der einsicht der unterlagen ist mir aufgefallen, dass die irisausdrucke mit der website schon angefasst aussahen. fand ich schonmal gut. dieses konnte ich bei meinem w3-modul und der schriftlichen konzeption nicht feststellen.

ich war darüber sauer, dass man so einen heidenaufwand betreibt und dann die arbeit nicht gewürdigt wird. das fand ich enttäuschend. denn so wie ich das mitbekommen habe ist die anzahl der arbeiten pro prüfungsgruppe überschaubar gewesen, zumindest bei uns. und ich finde es nicht ok, wenn dann so willkürlich bewertet wird.

das schlimme ist, ich scheine damit kein einzelfall gewesen zu sein, denn kollegen von mir haben auch einsicht genommen und waren auf ähnliche weise "überrascht". der schuber war nicht zusammengesetzt worden und so weiter... (aber das habe ich eben nur vom erzählen her)

jetzt will ich das anfechten. ich möchte zumindest wissen warum meine arbeit in den nichtkommentierten teilen so bewertet wurde oder aber die volle punktzahl. das ist mir dann auch den euro wert.

hier sind ein paar zeilen, die ich zum thema in anderen ordnungen gefunden habe...

Zitat:
Der Bewertungsvorgang darf nicht ungeordnet sein oder bloßen Intuitionen nachgehen, sondern muß den Prinzipien der Sachbezogenheit und Systemgerechtigkeit folgen.
Quelle: VGHBW, 16.1.1990 ; Niehues, Rn. 343

Nimmt der Prüfer Teile der von ihm zu bewertenden Leistungen nicht zur Kenntnis, etwa indem er schriftliche Arbeiten nur teilweise oder nur "diagonal" liest, ist die Prüfungsentscheidung rechtsfehlerhaft; das gilt auch, wenn er ... von einer anderen als der tatsächlich gestellten Aufgabe ausgeht.
Quelle: BVerwG, 7 B 231, 232.84 ; Niehues, Rn. 333

Fachlich-wissenschaftliche und pädagogische Wertungen sind rechtswidrig, wenn sie willkürlich sind, das heißt, wenn sie aus keinem sachlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt werden können. Zu nennen sind hier insbesondere Verstöße gegen die Denkgesetze oder andere offensichtliche Denkfehler auch bei den prüfungsspezifischen Wertungen, z. B. ein dem Prüfer unterlaufener Widerspruch durch die unterschiedliche Bewertung ein- und desselben Merkmals der Prüfungsleistung an verschiedenen Stellen der Bewertung. Bei den fachwissenschaftlichen Annahmen des Prüfers ist eine willkürliche Fehleinschätzung schon dann anzunehmen, wenn sie dem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muß, und nicht erst dann, wenn sie sich auch dem Laien als gänzlich unhaltbar aufdrängt.
Quelle: BVerfG, 1 BvR 419/81, 213/83 ; Niehues, Rn. 339


die prüfungsverordnung der mediengestalter kostet anscheindend geld (richtig, man muss geld für einen download bezahlen, um an informationen zu gelangen, die einem eigentlich zustehen sollte... das bgb gibts auch für umsonst...)

* Ich geb auf... *

hat jemand ähnliche erfahrungen oder tips für mich? also ich finde man muss sich gegen sowas wehren, zumindest aber klären.
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censored

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Verfasst Mi 26.07.2006 22:39
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Hallo sickus, auch ich hatte das Vergnügen im Printbereich Einspruch zu erheben. Leider hat es mir nicht viel gebracht, da ich das Geld für einen Anwalt nicht hatte. Immerhin hatte ich eine schriftliche Zusammenfassung bekommen, auf welcher die einzelnen Punkte der Bewertung angegeben waren (So toll wie:"Schrift zu klein/zu groß" und das zu einem Punkt, was nu?). Problem ist wohl auch, dass es in unserem Bereich, zumindest letztes Jahr, keinen Referenzfall ab. Mein bekannter Anwalt, der mich beraten hat (spezialisiert im Bereich Medienrecht etc) hat also abgeraten. Im Endeffekt ist es ärgerlich aber egal. Wenn andere Arbeiten in deiner Mappe beim Vorstellen diese Einschätzung wiederlegen, sch*** drauf! Diese Bewertungen sind so subjektiv. Eine Zwischeninfo einer Lehrerein bei mir war "2", einige Tage später dann "4". Sie erklärte mir das Prinzip der Prüfer: Erstmal die Fakten durchgehen (Bildbearbeitung, Raster, Typo etc) danach haben die alle in eine Reihe gelegt und angefangen miteinander Gesamteindrücke zu vergleichen. Meins ist dann eben auch weiter runter gerutscht. ich weiß aber unterdessen von Leiten aus dem Agenturleben, dass meine Arbeit im realen Werbewesen nicht schlecht angekommen wäre, es war nur etwas zu ruhig. Zum Schluss lässt sich sagen, wenn du den Versuch wagen solltest, drücke ich dir die Daumen, aber informiere dich lieber über die Kosten. Allein der Einspruch bei Gericht an sich soll wohl Geld kosten...
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engelchen81

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Verfasst Fr 28.07.2006 12:35
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Hallo,
meiner Meinung nach bist Du völlig im Recht sauer zu sein. Wir konnten bei unseren Prüfungen die Bewertungen auch nicht immer so recht nachvollziehen. Es war allerdings bei keinem so extrem, dass wir die Kosten des Einspruchs auf uns genommen hätten. Das war übrigens bei Theorie und Praxis so. Beispiel: In meiner Übersetzung vom Englischen ins Deutsche wurden mir Punkte abgezogen, weil ich Download nicht übersetzt hatte. Das steht sogar im Duden!!! Der Prüfer der meine Arbeit korrigiert hat, hat dann im darauffolgenden Schuljahr laut und breit erklärt, dass genau solche Worte nicht übersetzt werden müssen. Ja, ich weiß, nette Anekdote aber nicht weiter lebensentscheidend.

Von einem Bekannten habe ich allerdings gehört, das er alle praktischen Arbeiten (auch die CD) in eine Mappe gelegt hat, die er dann mit einem Siegel verschlossen hat. Tja, und, was ist wohl passiert? Genau er hat sich die Mappe nach der Prüfung wieder aushändigen lassen und das Siegel war noch 100%ig intakt.

Ich fänd es gut, wenn man den Prüfern endlich mal auf die Finger gucken würde. Die Bewertungen sind zwar trotzdem noch subjektiv, aber sie sollten sich doch bitte wenigstens die Prüfungen anschauen (oder den Job aufgeben)
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Verbalinjurie

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Verfasst Fr 28.07.2006 14:03
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Re: Widerspruch gegen Prüfungsbewertung im p-Teil (AP/So 06)

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sickus hat geschrieben:
die prüfungsverordnung der mediengestalter kostet anscheindend geld (richtig, man muss geld für einen download bezahlen, um an informationen zu gelangen, die einem eigentlich zustehen sollte... das bgb gibts auch für umsonst...)


censored hat geschrieben:
Hallo sickus, auch ich hatte das Vergnügen im Printbereich Einspruch zu erheben. Leider hat es mir nicht viel gebracht, da ich das Geld für einen Anwalt nicht hatte.


Hach wie ich dieses Kackland liebe * Applaus, Applaus *
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Jess

Dabei seit: 19.01.2004
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Verfasst Fr 28.07.2006 15:08
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Re: Widerspruch gegen Prüfungsbewertung im p-Teil (AP/So 06)

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sickus hat geschrieben:
die prüfungsverordnung der mediengestalter kostet anscheindend geld (richtig, man muss geld für einen download bezahlen, um an informationen zu gelangen, die einem eigentlich zustehen sollte... das bgb gibts auch für umsonst...)


Jein. Wenn du eine gedruckte Ausgabe über den wbv beziehst, dann kostet das natürlich was...

Als Download kostenlos hier:

http://www.zfamedien.de/downloads/Mediengestalter_vo_neu.pdf
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sickus
Threadersteller

Dabei seit: 09.05.2006
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Verfasst Fr 28.07.2006 15:36
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gut, der link zum download war zwar auch nicht auffindbar, aber es ist noch nicht das, was ich meine.
also, mir geht es um die anforderungen an die prüfer. das muss ja irgendwo schriftlich niedergelegt sein. das ist zumindest in anderen berufen so. also eine prüferverordnung. *Thumbs up!* ... irgendwie muss es da ja vorschriften geben, was wie zu handhaben ist.
in anderen berufen ist das klar geregelt. und da steht dann auch klar drin, dass es einen verstoß gegen die ordnung darstellt, wenn man sich die arbeiten nicht anguckt... <-- Schuld!

daher suche ich jetzt das equivalent für die prüfer der mediengestalter. und wenn es sowas nicht gibt, müssen präzidenzfälle geschaffen werden. Jo!
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Jess

Dabei seit: 19.01.2004
Ort: -
Alter: 41
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Fr 28.07.2006 16:45
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sickus hat geschrieben:
mir geht es um die anforderungen an die prüfer. das muss ja irgendwo schriftlich niedergelegt sein.


Das steht im BBiG bzw. in der HwO.

// bzw. fordere von deiner IHK die Prüfungsordnung für Mediengestalter an.


Zuletzt bearbeitet von Jess am Fr 28.07.2006 16:55, insgesamt 1-mal bearbeitet
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sickus
Threadersteller

Dabei seit: 09.05.2006
Ort: Lübeck
Alter: 52
Geschlecht: Männlich
Verfasst Fr 28.07.2006 17:07
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hmmmja... ich bin da nicht so kundig. Menno! ... aber im groben scheint es das zu sein:
Zitat:
Berufsbildungsgesetz
Geltung ab 01.04.2005. Geändert durch Art. 2a Nr. 1, Art. 8 Abs. 2 u. Abs. 4 G v. 23. 3.2005 I 931
§ 39 BBiG, Prüfungsausschüsse
(1) Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.

(2) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen.

(3) Im Rahmen der Begutachtung nach Absatz 2 sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten.



Zitat:
§ 42
Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprüfung
(1) Beschlüsse über die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie
über das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung werden durch den Prüfungsausschuss gefasst.
(2) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Absatz 1 kann der Vorsitz mindestens zwei Mitglieder mit
der Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen beauftragen. Die Beauftragten
sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(3) Die nach Absatz 2 beauftragten Mitglieder dokumentieren die wesentlichen Abläufe und halten die für die
Bewertung erheblichen Tatsachen fest.


Zitat:
Die Bewertung von Prüfungsleistungen setzt die eigenständige Kenntnisnahme der Prüfungsleistung und die
Bildung eines eigenen Urteils durch die mit der Bewertung beauftragten Mitglieder des Prüfungsausschusses
voraus.
Da es sich in den Fällen, in denen nicht alle Ausschussmitglieder die Prüfung abnehmen, um die Vorbereitung
der Beschlussfassung nach Absatz 1 handelt, sind nach Absatz 3 die für die Beschlussfassung erheblichen
Sachverhalte (wesentliche Abläufe, Bewertung der Prüfungsleistungen, für die Bewertung erhebliche
Tatsachen) zu dokumentieren. Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen durch die beauftragten
Ausschussmitglieder bilden die Grundlage der abschließenden Bewertung. Dem Kollegialorgan bleiben Bewertungsänderungen
vorbehalten, vor allem bei erheblichen Bewertungsunterschieden durch die beauftragten
Ausschussmitglieder.


hmmmm... so richtig glücklich bin ich da noch nicht. gibts da nicht auch irgendwie mehr?

http://www.berlin.ihk24.de/BIHK24/BIHK24/produktmarken/aus_und_weiterbildung/bildungspolitik/Novellierung_Berufsbildungsgesetz/BBiG_2005.pdf


Zuletzt bearbeitet von sickus am Fr 28.07.2006 17:10, insgesamt 1-mal bearbeitet
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