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Moonsnake
Threadersteller
Dabei seit: 07.12.2005
Ort: Freiburg
Alter: 37
Geschlecht:
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Verfasst Mi 07.12.2005 10:45
Titel Urheberrecht vs. Recht am eigenen Bild |
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Hallo zusammen!
Folgendes zur Situation: Eine private Feier (etwa 300 Personen) wurde von einem Freund eines Freundes, der A/V-Produktion betreibt (ich weiß... ), auf Video aufgenommen. Gegen einen kleinen Unkostenbeitrag (den wir vorab entrichteten) sollte aus den 4 Stunden Material eine DVD entstehen. Jetzt gab es leider etwas Stunk mit dem Freund des Freundes und er hat sich entschieden unser Material nicht zu bearbeiten sondern zu behalten und nichts damit zu tun.
Leider bin ich nicht so sicher, ob er wirklich nicht doch irgendwas damit vorhaben sollte (und sei es nur im privaten Kreis). Er beruft sich auf sein Urheberrecht, da er die Aufnahmen gemacht hat. Wie steht dazu das Recht am eigenen Bild, dass ja jedem Besucher dieser Feier, der in Großaufnahme zu sehen ist, zusteht. Habe ich die Möglichkeit ihn auf dieser Basis aufzufordern das Material herauszugeben oder zumindest es zu vernichten. Und wie kann ich im zweiten Fall sicherstellen, dass er das auch wirklich tut.
Mir ist klar, dass hier niemand rechtliche Beratung geben darf, die erwarte ich auch nicht. Aber wenn ich realtische Chancen sehe, etwas auszurichten, dann werde ich mich an einen Rechtanwalt wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Moonsnake
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cyanamide
Moderator
Dabei seit: 09.12.2002
Ort: Altkaiserreich Koblenz WW
Alter: 48
Geschlecht:
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Verfasst Mi 07.12.2005 10:50
Titel
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So lange der die Bilder / Videos nicht für irgendwas oder irgendwen
anderes verwendet, kannst du dich auf den Kopf stellen und hast
keine Chance...
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Mac
Dabei seit: 26.08.2005
Ort: Köln
Alter: 62
Geschlecht:
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Verfasst Mi 07.12.2005 10:58
Titel
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cynamide hat Recht. Keine Chance. Urheberrecht bleibt beim Schaffenden.
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Moonsnake
Threadersteller
Dabei seit: 07.12.2005
Ort: Freiburg
Alter: 37
Geschlecht:
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Verfasst Mi 07.12.2005 16:06
Titel
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cyanamide hat geschrieben: | So lange der die Bilder / Videos nicht für irgendwas oder irgendwen
anderes verwendet, kannst du dich auf den Kopf stellen und hast
keine Chance... |
Schade...im Kopfstand war ich eigentlich immer ganz gut...
Naja, was heißt "für was anderes"? Gilt da nur kommerzielles oder auch privates?
Danke für die Antworten
Moonsnake
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cyanamide
Moderator
Dabei seit: 09.12.2002
Ort: Altkaiserreich Koblenz WW
Alter: 48
Geschlecht:
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Verfasst Mi 07.12.2005 16:08
Titel
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Es gelten Veröffentlichungen, egal welcher Art.
So lange er die Fotos nicht veröffentlicht schaut's schlecht aus.
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Benutzer 13273
Account gelöscht
Ort: -
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Verfasst Mi 07.12.2005 16:45
Titel
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So einfach ist es auch nicht.
1. Es gab einen Auftrag
2. Der Auftraggeber wurde - anscheinend vollständig - bezahlt.
Somit ist gemäß BGB ein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen.
§ 611
Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
Alles weitere klärt ein Rechtsanwalt des Vertrauens.
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cyanamide
Moderator
Dabei seit: 09.12.2002
Ort: Altkaiserreich Koblenz WW
Alter: 48
Geschlecht:
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Verfasst Mi 07.12.2005 16:48
Titel
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system hat geschrieben: | So einfach ist es auch nicht.
1. Es gab einen Auftrag
2. Der Auftraggeber wurde - anscheinend vollständig - bezahlt.
Somit ist gemäß BGB ein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen. |
Gilt genau das in einem solchen Fall nicht nur bei Kaufleuten?
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Benutzer 13273
Account gelöscht
Ort: -
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Verfasst Mi 07.12.2005 16:53
Titel
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Nein, warum sollte es?
Das BGB ist nicht für Kaufleute erschaffen. Es gibt hier keine Einschränkung der Gültigkeit auf einen Personenkreis oder eine Rechtsform der handelnden Personen/Firma. Dieses würde in dem Gesetztestext erwähnt werden. Ich habe auch keinen Absatz ausgelassen!
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