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Thema: UPDATE: Das Mediengestalterbuch 2 ist endlich da! vom 21.11.2006


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zwetschgo
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Dabei seit: 21.02.2002
Ort: Porada Ninfu, Lampukistan
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Verfasst Sa 06.01.2007 14:21
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Wow. Ich glaub du wirst einer der wenigen sein, der bei den anderen Arbeiten nichts auszusetzen hat.
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bk1

Dabei seit: 14.04.2004
Ort: Düsseldorf
Alter: 42
Geschlecht: Männlich
Verfasst Sa 06.01.2007 14:24
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Hast du ne Ahnung...
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zwetschgo
R.I.P.

Dabei seit: 21.02.2002
Ort: Porada Ninfu, Lampukistan
Alter: 49
Geschlecht: Männlich
Verfasst Sa 06.01.2007 15:02
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Wieso? Wenn du das wirklich so abgeben willst, dann steht dir eine Kritik an anderen Arbeiten absolut nicht zu und da du das ja weisst wirst du dich mit Kritik an anderen Beiträgen zum Buch wohl tunlichst zurückhalten.
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bk1

Dabei seit: 14.04.2004
Ort: Düsseldorf
Alter: 42
Geschlecht: Männlich
Verfasst Sa 06.01.2007 15:10
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Ich gehe davon aus, dass es auch Sinn der Sache ist, Werke zu posten, die seinem eigenen Stil
entsprechen. Ich mag's halt reduziert. Dass bei mir nicht soviel Arbeitsstunden hinterstecken wie
bei manch anderem, was hier vorgestellt wird, weiß ich natürlich.. hätte es aber nicht gepostet,
wenn's mir nicht gefallen würde.

Das Buch wird vor aufwändigen Vektorgrafiken, Montagen und 3D-Zeugs eh nur so strotzen, da bin
ich überzeugt. Daher erlaube ich mir hiermit, etwas vorzustellen, was da nunmal deutlich herausfällt.

Im übrigen habe ich mich glaube ich mit Kritik seit meiner Anmeldung hier zwar nicht gegeizt, bin
aber immer fair und freundlich geblieben - und das werde ich auch weiter so handhaben... auch in
diesem Thread. Wenn mein Beitrag dir nicht passt - geschenkt. Wenn mein Beitrag den Machern des
Buches auch nicht passt - auch geschenkt, dann kommt er halt nicht rein.
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zwetschgo
R.I.P.

Dabei seit: 21.02.2002
Ort: Porada Ninfu, Lampukistan
Alter: 49
Geschlecht: Männlich
Verfasst Sa 06.01.2007 15:18
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Sicher, in erster Linie muss es dir gefallen und du musst dahinter stehen. Mir ist es relativ egal was reinkommt, denn ich werd wohl nichts dazubeitragen können was ansatzweise den Erwartungen gerecht wird. Es wird nur so sein, dass nicht gerade Begeisterungsstürme kommen werden, angesichts der Minimalistischen Seite und der Sinn des Buches, zumindest erschließt er sich mir so, soll ja sein, dass man sein Bestes gibt.
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bk1

Dabei seit: 14.04.2004
Ort: Düsseldorf
Alter: 42
Geschlecht: Männlich
Verfasst Sa 06.01.2007 15:27
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Ein "Boah, wie hat der das denn gemacht?! Das hätte ich nie so hingekriegt!!!" würde mein Beitrag sicher
nicht erreichen, da stimme ich 100%ig mit dir überein. Und an die handwerklichen Künste eines Coons,
Neox, Pseudo (wobei mich der 3.428. Roboter allmählich anfängt zu langweiligen - ich hoffe, dass der
Pseudo mal wieder was Neues bringt, dann steh ich auch mit offenem Mund da und sage: "Boah, wie hat
der...") oder einer Adina werde ich in hundert Jahren nicht rankommen... will ich aber eigentlich auch gar
nicht. Weil mich in Bildbänden halt meistens die Seiten beeindrucken, die für andere ziemlich "leer" daher-
kommen.

Ich bitte also darum, bei Kritik an meinem Post im Hinterkopf zu behalten, dass das hier gewollter Minimalismus
ist und zu beurteilen, ob es GUTER Minimalismus ist.

Und wie gesagt, wenn dieses Werk nicht den Weg ins Buch finden sollte (wovon ich auch ausgehe), kann
ich sehr gut damit leben. * Ja, ja, ja... *

Schönes Wochenende allerseits! - Ich bin raus.
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pixelpsycho

Dabei seit: 19.04.2004
Ort: Dortmund
Alter: 41
Geschlecht: Männlich
Verfasst Sa 06.01.2007 16:16
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pixelpsycho hat geschrieben:
pixelpsycho hat geschrieben:
Ich bin mir sicher die Frage wurde schonmal beantwortet aber bitte schlagt mich nicht wenn ich nochmal frage.
Wie sieht es mit den Bildrechten aus wenn ich etwas vektorisiere (besonders Menschen)? Bin nämlich zur Zeit auf der Suche nach einem Foto eines Soldaten. Wenn ich das dann nachbaue, wie siehts damit aus? Wäre das zulässig?
Oder verletze ich dann auch ein Copyright?


Darf ich nochmal an meine Frage erinnern? Ooops


Ich erinner einfach nochmal daran. * grmbl *
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wipeout

Dabei seit: 20.05.2005
Ort: -
Alter: 40
Geschlecht: Männlich
Verfasst Sa 06.01.2007 19:40
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hab ich bei wikipedia gefunden und nicht selber durchgelesen...vielleicht hilft es

Schutz für Reproduktionen [Bearbeiten]Bei Reproduktionen urheberrechtlich geschützter Vorlagen ist die Zustimmung des Urhebers einzuholen (außer im Fall, dass eine gesetzliche Schranke greift).

Bei der Reproduktion gemeinfreier Vorlagen wird danach unterschieden, ob es sich um ein zwei- oder um ein dreidimensionales Objekt handelt.


Zweidimensionale Vorlagen [Bearbeiten]Allgemein anerkannt ist es, dass die mechanische Kopie (z.B. Xerographie), die Digitalisierung (z. B. Scan mit dem Flachbettscanner), sowie die Reproduktion (z.B. mit der Reproduktionskamera) von gemeinfreien typographischen Vorlagen (Bücher, Urkunden usw.) und Fotografien von gemeinfreien Originalfotografien („Bild vom Bild“) kein eigenes Leistungsschutzrecht des Fotografen (§ 72 UrhG) entstehen lassen.

Der Bundesgerichtshof erachtete 1989 originalgetreue Wiedergaben in der Entscheidung Bibelreproduktion (BGH 1. Zivilsenat, 8. November 1989, Az. I ZR 14/8*hehe* nicht als schutzfähig. Hierbei ging es um Fotos von gemeinfreien, illustrierenden Kupferstichen Matthäus Merians (1593-1650).

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied jedoch 1996 im Falle von fotografischen Reproduktionen, dass die von einem Museum herausgegebenen Postkarten von Werken von Joseph Beuys (1921-1986) nicht als Vorlage zur Digitalisierung verwendet werden dürfen. Für das Ablichten einer zweidimensionalen Vorlage für die Postkarte bestehe zwar kaum künstlerischer Gestaltungsspielraum, doch seien auch dabei solide und fachmännisch erbrachte Leistungen zu erbringen. Dem Fotografen wurde daher für seine Lichtbilder ein Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG bis 50 Jahre nach Erscheinen eingeräumt (OLG Düsseldorf, 13. Februar 1996, Az. 20 U 115/95, Beuys-Fotografien, GRUR 97, 49).

Diese Entscheidung steht im Widerspruch zur Ansicht des Bundesgerichtshofs, die dieser im Jahr 2000 nochmals bekräftigte (Urteil vom 7. Dezember 2000, Telefonkarte, Az. I ZR 146/9*hehe*: Unabhängig davon müßte das Bild, für das die Klägerin den Schutz des § 72 UrhG in Anspruch nimmt, mehr sein als eine bloße technische Reproduktion einer bestehenden Graphik. Denn der technische Reproduktionsvorgang allein begründet noch keinen Lichtbildschutz (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1989 - I ZR 14/88, GRUR 1990, 669, 673 - Bibelreproduktion, m.w.N.; Schricker/Vogel, Urheberrecht, 2. Aufl., § 72 UrhG Rdn. 22). Vielmehr ist ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erforderlich, die dann zu verneinen ist, wenn ein Lichtbild oder ein ähnlich hergestelltes Erzeugnis nicht mehr als die bloße technische Reproduktion einer vorhandenen Darstellung ist.

In den USA erklärte 1999 ein Gericht in der Entscheidung Bridgeman Art Library vs. Corel Corporation originalgetreue Gemäldefotografien für nicht copyrightfähig, da ihnen die Originalität fehle (United States District Court for the Southern District of New York, 18. Februar 1999). Der Softwarehersteller Corel Corp. hatte hier Diapositive der Bridgeman Art Library für die Bildersammlung einer eigenen CD-ROM verwendet.

Eine weitere Argumentation gegen die selbständige Schutzfähigkeit von Bildreproduktionen ist, dass sich dadurch die Schutzfrist eines Lichtbildes beliebig verlängern ließe.

Wird also in einem Buch die unbearbeitete Fotografie bzw. Reproduktion einer gemeinfreien Vorlage veröffentlicht, so geht die überwiegende Rechtsprechung davon aus, dass diese Abbildung ohne Zustimmung des Fotografen und des Verlages beliebig reproduziert werden kann.
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