Willkommen auf dem Portal für Mediengestalter
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Autor |
Nachricht |
Benutzer 66361
Account gelöscht
Ort: -
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Verfasst Di 28.10.2008 11:20
Titel
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$tefan hat geschrieben: |
den weißen punkt im rechten auge evtl noch etwas mehr zur mitte hin platzieren, der zahn guckt einen noch nicht genau in die augen (falls gewollt). |
die würde ich bei kleinen logo varianten sowieso rausnehmen.
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derxl
Threadersteller
Dabei seit: 21.01.2005
Ort: hanau/frankfurt
Alter: 47
Geschlecht:
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Verfasst Di 28.10.2008 11:27
Titel
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@$tefan
Nö, das ist nur mein Arbeitstitel für die Bildmarke, in Anlehnung an den Bullgod.
@ stevoislegend
Richtig, bei kleineren Logovarianten werden sie Punkte rausgenommen.
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Anzeige
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l'Audiophile
Dabei seit: 16.09.2004
Ort: Berlin
Alter: 43
Geschlecht:
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Verfasst Di 28.10.2008 11:45
Titel
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Ich finde das Ganze rechtlich sehr, sehr bedenklich und würde das erst einmal von einem Anwalt bzw. Zahnärzte-Länderkammer prüfen lassen.
Meiner Meinung nach ist diese Form der Werbung verboten.
Zuletzt bearbeitet von l'Audiophile am Di 28.10.2008 11:46, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Mischpult
Dabei seit: 19.11.2003
Ort: Bochum
Alter: -
Geschlecht:
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Verfasst Di 28.10.2008 12:01
Titel
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pejot hat geschrieben: | Ich finde das Ganze rechtlich sehr, sehr bedenklich und würde das erst einmal von einem Anwalt bzw. Zahnärzte-Länderkammer prüfen lassen.
Meiner Meinung nach ist diese Form der Werbung verboten. |
das wird sein Logo - keine Werbekampagne
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l'Audiophile
Dabei seit: 16.09.2004
Ort: Berlin
Alter: 43
Geschlecht:
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Verfasst Di 28.10.2008 12:03
Titel
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Mischpult hat geschrieben: | pejot hat geschrieben: | Ich finde das Ganze rechtlich sehr, sehr bedenklich und würde das erst einmal von einem Anwalt bzw. Zahnärzte-Länderkammer prüfen lassen.
Meiner Meinung nach ist diese Form der Werbung verboten. |
das wird sein Logo - keine Werbekampagne |
Das Logo und dann der Claim? Verhält sich wie Werbung.
Zuletzt bearbeitet von l'Audiophile am Di 28.10.2008 12:05, insgesamt 1-mal bearbeitet
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derxl
Threadersteller
Dabei seit: 21.01.2005
Ort: hanau/frankfurt
Alter: 47
Geschlecht:
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Verfasst Di 28.10.2008 12:57
Titel
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Ich weiß, dass die Geschichte rechtlich kritisch ist. Und ich denke der Zahnartz weiß dass noch besser. Ob er sich jedoch anwaltliche Beratung geholt hat, ist mir nicht bekannt. Am kritischsten wird der Claim sein, der fällt wohl unter Punkt 3 der unten aufgeführten Beispiele.
Beispiele für herkömmliche, unzulässige Zahnärztewerbung:
• irreführende Werbung
• reklamehafte Herausstellung und anpreisende Darstellung des Zahnarztes: „Strahlend weiße Zähne! Bleachen!
• Die Gestaltung und die Inhalte dürfen das zahnärztliche Berufsbild nicht schädigen
• Unzulässig ist Werbung mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen außerhalb von Fachkreisen
• Werbung mit Äußerungen Dritter, insbesondere Dankschreiben, Anerkennungsschreiben oder Empfehlungsschreiben sowie die Werbung mit Hinweisen auf solche Äußerungen
• Berufswidrige Werbung, d.h. anpreisende, in ihrem Erscheinungsbild übersteigerte oder aufdringliche Werbung, bei der das Gewinnstreben erkennbar wird
• Bezeichnung als Akademie, Institut, Klinik oder Poliklinik, Zentrum, Ärztehaus oder einem Unternehmen vergleichbarer Art
• Formulierungen in Stellenanzeigen, die, auch in versteckter Form, einer Werbung für die eigene Praxis gleichkommen
• Berichte mit werbendem Charakter über die zahnärztliche Tätigkeit unter Verwendung der Praxisanschrift
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l'Audiophile
Dabei seit: 16.09.2004
Ort: Berlin
Alter: 43
Geschlecht:
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Verfasst Di 28.10.2008 13:05
Titel
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derxl hat geschrieben: | Ich weiß, dass die Geschichte rechtlich kritisch ist. Und ich denke der Zahnartz weiß dass noch besser. Ob er sich jedoch anwaltliche Beratung geholt hat, ist mir nicht bekannt. Am kritischsten wird der Claim sein, der fällt wohl unter Punkt 3 der unten aufgeführten Beispiele.
Beispiele für herkömmliche, unzulässige Zahnärztewerbung:
• irreführende Werbung
• reklamehafte Herausstellung und anpreisende Darstellung des Zahnarztes: „Strahlend weiße Zähne! Bleachen!
• Die Gestaltung und die Inhalte dürfen das zahnärztliche Berufsbild nicht schädigen
• Unzulässig ist Werbung mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen außerhalb von Fachkreisen
• Werbung mit Äußerungen Dritter, insbesondere Dankschreiben, Anerkennungsschreiben oder Empfehlungsschreiben sowie die Werbung mit Hinweisen auf solche Äußerungen
• Berufswidrige Werbung, d.h. anpreisende, in ihrem Erscheinungsbild übersteigerte oder aufdringliche Werbung, bei der das Gewinnstreben erkennbar wird
• Bezeichnung als Akademie, Institut, Klinik oder Poliklinik, Zentrum, Ärztehaus oder einem Unternehmen vergleichbarer Art
• Formulierungen in Stellenanzeigen, die, auch in versteckter Form, einer Werbung für die eigene Praxis gleichkommen
• Berichte mit werbendem Charakter über die zahnärztliche Tätigkeit unter Verwendung der Praxisanschrift |
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mark
Dabei seit: 26.08.2002
Ort: München
Alter: 47
Geschlecht:
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Verfasst Di 28.10.2008 13:23
Titel Re: Unkonventioneller Zahnartz |
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deeesi hat geschrieben: | derxl hat geschrieben: | "Der Sardist Ihres Vertrauens". |
wenn du bei dem claim das r in sardist noch weglässt, find ichs echt gut gemacht.
ob ich mutig genug wäre dort hinzugehen, weiß ich nicht |
--
wenn der zahnarzt aus dem saarland käme,
wäre saardist ein brüller.
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