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seal
Threadersteller
Dabei seit: 31.07.2005
Ort: Pfalz
Alter: 41
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Verfasst Do 25.09.2008 10:06
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Hab bei der zuständigen IHK nachgefragt:
Zitat: | Wenn Sie ein Gewerbe anmelden, dürfen Sie mit Ihrem ausgeschriebenen Vor- und Zunamen auftreten, gestattet ist ein Hinweis auf die Tätigkeit z.B. "Mediengestaltung".
Der Zusatz "Inhaber" wäre für ein gewerbepolizeilich gemeldetes Gewerbe täuschungsgeeignet, da dieser auf eine im Handelsregister eingetragene Firma hinweist.
Wenn Sie eine Phantasiebezeichnung, Kürzel wie z.B. "ABC" oder lediglich der Nachname als Firmierung benutzen möchten, müssen Sie sich in das Handelsregister eintragen. |
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heim_experimente
Dabei seit: 24.06.2003
Ort: Dessau
Alter: 43
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Verfasst Do 25.09.2008 11:56
Titel
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seal hat geschrieben: | Vielen Dank für die Antworten.
Das heißt ja: Wie meine Unternehmung heißt ist den Ämtern in soweit egal, solange mein vollständiger Name auf adressierter Werbung/Schriftverkehr platziert ist!?
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Genau. Du kannst theoretisch auch 20 verschiedene Briefbögen mit 20 verschiedenen Logos und Bezeichnungen verwenden - hauptsache Dein Name und die Steuernummer ist enthalten und alle Leistungen stehen im Zusammenhang mit den beim Gewerbeamt angegebenen Tätigkeitsfeldern.
Zuletzt bearbeitet von heim_experimente am Do 25.09.2008 11:59, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Benutzer 62312
Account gelöscht
Ort: -
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Verfasst Do 25.09.2008 12:21
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also nach dem zitat von seal (laut ihk) darf er genau das ja nicht. versch. logos + bezeichnung heißt für mich signet + frimenname, das auch ohne namen stehen könnte. so würde ich das jetzt auffassen.
allerdings habe ich noch nicht mitbekommen das es ärger gibt, wenn man ganz klar als einzelkämpfer auftritt und sich ein logo bastelst und einen firmennamen benutzt. ich denke, da wird nicht sofort zugeschlagen, wenn eben der name noch dabei steht...
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seal
Threadersteller
Dabei seit: 31.07.2005
Ort: Pfalz
Alter: 41
Geschlecht:
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Verfasst Do 25.09.2008 13:06
Titel
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So hab ich das auch verstanden: Name + Tätigkeit ist erlaubt, nur der Name ist auch zulässig. Fantasienamen nur mit Eintrag ins HR ...
Typisch Deutschland Werde einfach bei der Gewerbeanmeldung nochmal explizit nachfragen, ansonsten frag ich mal meinen Rechtsbeistand.
Aber vielleicht könnten mal Kleingewerbetreibende erzählen, wie sie heißen und welche Auskünfte sie darüber erhalten haben.
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heim_experimente
Dabei seit: 24.06.2003
Ort: Dessau
Alter: 43
Geschlecht:
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Verfasst Do 25.09.2008 13:09
Titel
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was hat denn jetzt das mit der aussage der ihk zu tun - sehe da jetzt keinen zusammenhang.
die bezeihen sich doch nur auf namen wie ABC (ohne vor- und zuname) oder Firmierungen, die ausschließlich mit dem nachnamen arbeiten wie z.b. müller - dies ist nicht eindeutig. man muss sich auch nicht ins handelsregister eintragen lassen, selbst wenn du im bereich handel dein gewerbe anmeldest - dies ist ein häufiger trugschluss.
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seal
Threadersteller
Dabei seit: 31.07.2005
Ort: Pfalz
Alter: 41
Geschlecht:
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Verfasst Do 25.09.2008 13:13
Titel
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Wird vielleicht deutlicher, wenn ich meine Anfrage dazuschreibe:
Zitat: | [...]
Nun habe ich mich an diversen Stellen informiert, was bei der Namensgebung zu beachten ist, konnte aber keine verbindliche Empfehlung finden. Mir wurde die IHK als Ansprechpartner empfohlen, deshalb die Frage an Sie:
Muss ich mich schon bei der Gewerbeanmeldung auf einen Namen festlegen, oder reicht mein vollständiger Name + Tatigkeitsbereich erstmal zur Anmeldung aus und hat keinen Einfluss auf den Namen, mit dem ich später in der Öffentlichkeit (Werbung etc.) auftrete?
Darf ein Phantasiename wie zum Beispiel "Explosive Design" genutzt werden (wenn bei adressierter Werbung oder Schriftverkehr der Zusatz "Inhaber Daniel Sprenger" dabei steht), oder darf lediglich eine sogenannte "Etablissmentbezeichnung" genutzt werden, die meine Tätigkeit beschreibt - in meinem Fall sowas wie "Mediengestaltung"?
Gibt es vielleicht auf der IHK-Webseite Informationen zu diesem Thema? Konnte leider nichts finden.
Für die Klärung meiner Fragen wäre ich Ihnen sehr dankbar. |
Antwort der IHK
Zitat: | Wenn Sie ein Gewerbe anmelden, dürfen Sie mit Ihrem ausgeschriebenen Vor- und Zunamen auftreten, gestattet ist ein Hinweis auf die Tätigkeit z.B. "Mediengestaltung".
Der Zusatz "Inhaber" wäre für ein gewerbepolizeilich gemeldetes Gewerbe täuschungsgeeignet, da dieser auf eine im Handelsregister eingetragene Firma hinweist.
Wenn Sie eine Phantasiebezeichnung, Kürzel wie z.B. "ABC" oder lediglich der Nachname als Firmierung benutzen möchten, müssen Sie sich in das Handelsregister eingetragen. |
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Zim
Dabei seit: 05.12.2006
Ort: Earth Rocks
Alter: -
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Verfasst Do 25.09.2008 13:47
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Ebenfalls laut Aussage unseres Marken und Patentanwalts geht das mit den Phantasienamen nicht (ausnahme die schon erwähnten etablissement bezeichnungen) – gleichzeitig sagte er aber auch das 80% das doch machen – nur, falls dir jemand was will hat er was geg dich in der Hand.
Aus Erfahrung kennen die sich auf dem Amt garnicht aus … die füllen nur aus und geben das weiter
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m
Moderator
Dabei seit: 18.11.2004
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Verfasst Do 25.09.2008 13:56
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So ist es. Grauzone. An Zims Aussagen kannst du dich richten. Ob du auf deine Vistitenkarten
einen Fantasie Namen druckst interessiert keinen Mensch, nur auf Rechnungen, Briefwechsel usw.
kannst du diesen nicht alleinestehend verwenden.
Zuletzt bearbeitet von m am Do 25.09.2008 14:00, insgesamt 1-mal bearbeitet
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