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Autor |
Nachricht |
cyanamide
Moderator
Dabei seit: 09.12.2002
Ort: Altkaiserreich Koblenz WW
Alter: 48
Geschlecht:
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Verfasst Mi 16.02.2005 13:37
Titel
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Das hat aber nicht direkt was mit dem Dritten zu tun
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Nimroy
Community Manager
Dabei seit: 26.05.2004
Ort: zwischen Köln und D'dorf
Alter: 45
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Verfasst Mi 16.02.2005 14:11
Titel
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Das versteht der Gesetzgeber unter Veröffentlichung.
§19a UrhG hat geschrieben: | Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. |
Die Begriffsedfinitionen sind hier also tatsächlich nicht anwendbar.
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Account gelöscht
Ort: -
Alter: -
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Verfasst Mi 16.02.2005 15:06
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@cyanamide:
für den Dritten haben wir in unserem Kolloquium auch noch keinen Nachweis erbracht. Bislang ist er nur eine Behauptung.
@Nimroy:
Prima, dann sind wir uns ja einig. Nach meinem System mache ich die Page ja nicht der Öffentlichkeit zugänglich
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Nimroy
Community Manager
Dabei seit: 26.05.2004
Ort: zwischen Köln und D'dorf
Alter: 45
Geschlecht:
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Verfasst Mi 16.02.2005 15:17
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grafitti hat geschrieben: |
@Nimroy:
Prima, dann sind wir uns ja einig. Nach meinem System mache ich die Page ja nicht der Öffentlichkeit zugänglich |
Ich glaube, das ist falsch. Lesen wir den zitierten Gesetzestext noch einmal genau:
Zitat: | ...dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. |
Wenn du also Klaus Müller das Passwort gibst, dann kann Klaus Müller entscheiden, ob er es von zu Hause oder vom Büro aus sich anguckt. Ob er es morgens oder mittags oder abends betrachtet. Somit hast du es einem Mitglied der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, ergo veröffentlicht.
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Account gelöscht
Ort: -
Alter: -
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Verfasst Mi 16.02.2005 15:28
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Nein, weil Klaus Müller kein Mitglied der Öffentlichkeit in Bezug auf meine Seite ist, weil ja Öffentlichkeit wie folgt definiert ist:
Zitat: |
"die Gesamtheit der möglicherweise an einem Ereignis teilnehmenden Personen ohne jede Begrenzung in der Anzahl oder durch sonstige Einschränkungen" |
Merke:"ohne jede Begrenzung oder sonstige Einschränkungen".
Ich schränke ja die Gruppe derer ein, die schauen dürfen. Der ZFA darf z. B. nicht.
Klaus Müller schon.
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Nimroy
Community Manager
Dabei seit: 26.05.2004
Ort: zwischen Köln und D'dorf
Alter: 45
Geschlecht:
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Verfasst Mi 16.02.2005 15:42
Titel
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grafitti hat geschrieben: | Nein, weil Klaus Müller kein Mitglied der Öffentlichkeit in Bezug auf meine Seite ist, weil ja Öffentlichkeit wie folgt definiert ist:
Zitat: |
"die Gesamtheit der möglicherweise an einem Ereignis teilnehmenden Personen ohne jede Begrenzung in der Anzahl oder durch sonstige Einschränkungen" |
Merke:"ohne jede Begrenzung oder sonstige Einschränkungen".
Ich schränke ja die Gruppe derer ein, die schauen dürfen. Der ZFA darf z. B. nicht.
Klaus Müller schon. |
Kennt der Gesetzgeber diese Definition an? Sagt der zitierte Paragraph nicht viel eher aus, dass sobald es einer anderen Person außer dem Urheber möglich ist, von Ort und Zeit unabhängig auf das betreffende Werk zuzugreifen, dass Werk öffentlich ist? Die Personen, denen dies also möglich ist, sind vom Standpunkt des Urhebers aus betrachtet, also "die Öffentlichkeit"
Urheber ist bei den Prüfungsaufgaben also der ZFA, dieser macht die Informationen ja nur zu einem bestimmtenZeitpunkt (Prüfungstermin) an einem bestimmten Ort (Prüfungsstätte) Informationen zugänglich.
Habe während meines Studiums einfach die Erfahrung gemacht, dass in der Juristerei vieles anders ausgelegt wird, als es der Duden oder andere Nachschlagewerke tun.
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Account gelöscht
Ort: -
Alter: -
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Verfasst Mi 16.02.2005 16:00
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Zitat: | Kennt der Gesetzgeber diese Definition an? |
Naja, drauf ankommen lassen ist halt so eine Sache.
Wenn ich daran denke, daß vor ein paar Wochen die Klage eines Wehrpflichtigen abgewiesen wurde, der argumentiert hatte, die Wehrgerechtigkeit, die laut Grundgesetz für die Rechtmäßigkeit einer Einberufung gegeben sein muß, sei eben nicht mehr gegeben, dann weiß ich, daß Richter das nackte Recht auch schonmal hinter der Machbarkeit zurückstellen.
Wenn 30% der jungen wehrfähigen Männer einberufen werden, ist von Wehrgerechtigkeit keine Rede mehr, ein Urteil pro Kläger hätte aber dazu geführt, daß alle Wehrpflichtigen sofort nach hause hätten gehen können.
In der Bildung geht es primär um handfeste wirtschaftliche Interessen aller daran verdienenden.
So gesehen: Der ZFA hat bestimmt gute Anwälte und ich will hier bestimmt niemanden in die Sch... reiten.
Aber rein theoretisch denke ich schon, daß meine Argumentation greift.
Davon ab freue ich mich aber, in Dir jemanden gefunden zuhaben, der genauso gerne fachsimpelt wie ich es tue.
Zuletzt bearbeitet von am Mi 16.02.2005 16:04, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Nimroy
Community Manager
Dabei seit: 26.05.2004
Ort: zwischen Köln und D'dorf
Alter: 45
Geschlecht:
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Verfasst Do 17.02.2005 10:28
Titel
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Ich habe mich gestern mal an den ZFA gewandt. Dieser Thread war dort auch bekannt und man verfolgt dieses Thema aufmerksam.
Ich bat beim ZFA um eine Stellungnahme und erhielt auch prompt folgende, letztendlich einzig verbindliche, Aussage:
Frau Jacobs hat geschrieben: | Früher hat man Prüfungsarbeiten gar nicht zurück bekommen oder konnte sie sich nach 10 Jahren bei der IHK abholen. Durch die digitalen Daten ist das heute anders. Dennoch werden viele Text- und Bilddaten für die Prüfung auch uns nur zu Prüfungszwecken zur Verfügung gestellt und dürfen daher nicht gewerblich genutzt werden. Da Prüfungsarbeiten an sich geschützt sind, dürfen Sie auch nicht veröffentlicht werden.
Wir haben allerdings auf unserer Website unter www.mediengestalter2000plus.de die Möglichkeit geschaffen, allen denjenigen, die ihre Prüfung auf ihrer privaten Website veröffentlichen möchten, dies mit der Anmeldung und Verlinkung zu unserer Seite zu gestatten. Weitere legale Möglichkeiten gibt es nicht, das mit dem geschützten Bereich ist keine Lösung.
Wir können keine andere Möglichkeit zulassen als die geschaffene, da wir sonst den Überblick verlieren würden. Es muss beispielsweise darauf geachtet werden, wann Prüfungen veröffentlicht werden, da häufig noch nicht alle Prüfungen bundesweit abgeschlossen sind, wenn die ersten Prüflinge Ihre schon veröffentlichen möchten. Bitte nutzen Sie das Anmeldeformular auf der o.g. Website. |
Zuletzt bearbeitet von Nimroy am Do 17.02.2005 10:29, insgesamt 1-mal bearbeitet
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