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Thema: Zwei Abschlussprüfungen am Ende einer Ausbildung möglich? vom 07.07.2006


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Ausbildung -> Zwei Abschlussprüfungen am Ende einer Ausbildung möglich?
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213db
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Verfasst Fr 07.07.2006 14:05
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Zwei Abschlussprüfungen am Ende einer Ausbildung möglich?

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Gesetzt dem Fall ich würde eine Ausbildung zum Mediengestalter Print im Fachbereich Mediendesign
machen,dann habe ich am Ende dieser Ausbildung die Abschlussprüfung für diesen Bereich
abzulegen. Ist es möglich,dass ich dann zusätzlich noch die Abschlussprüfung für
den Non-Print-Bereich (FR Mediendesign) ablegen kann? (Die Frage woher ich das vorausgesetzte
Wissen bekomme ist jetzt unwichtig.) Nur ob das grundsätzlich möglich ist und ob es Vorteilhaft sein
kann.

Thanks a lot!
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Nimroy
Community Manager

Dabei seit: 26.05.2004
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Verfasst Fr 07.07.2006 14:07
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Nach meinem Verständnis setzt das zwei Ausbildungsverträge voraus. Müsste man mal schauen, was zur Prüfungsanmeldung erforderlich ist.
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213db
Threadersteller

Dabei seit: 20.09.2005
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Verfasst Fr 07.07.2006 14:12
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Wieso zwei verschiedene Ausbildungsverträge? Wenn man eine rein schulische Ausbildung
zum MG macht,dann hat man ja direkt auch keinen Ausbildungsvertrag,oder?

Ich Stell mir das so vor,dass die Ausbildung im Betrieb & in der Berufsschule eine
Sache ist,die Prüfungen bei der IHK jedoch eine andere. Und von daher nahm ich an,
dass es lediglich der Beantragung einer zusätzlichen Prüfung bedarf, die sich der ausm
Print-Bereich größtenteils ähnelt.
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Nimroy
Community Manager

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Verfasst Fr 07.07.2006 14:28
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http://www.frankfurt-main.ihk.de/imperia/md/content/pdf/verkehr/Pruefungsordnung.pdf

§8, Abs 1, Satz 3:
Zitat:
Zur Abschlußprüfung ist zuzulassen (§ 39 Abs. 1 BBiG), wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der
Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund
nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen
gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.



Und zur Schriftform:
§ 10, BBiG hat geschrieben:


Vertrag

(1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende), hat mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen.


in Verbindung mit

§43, BBiG hat geschrieben:


(2) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er

1. nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,

2. systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wird und

3. durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.
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213db
Threadersteller

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Verfasst Fr 07.07.2006 14:32
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hey nimroy, danke für die mühe. Lächel also wenn ich mich nicht irre heisst das,
dass es möglich wäre,oder?
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Nimroy
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Verfasst Fr 07.07.2006 14:34
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Wenn es als als Ausbildungsverhältnis von der IHK eingetragen wurde. Und das passiert am Anfang der Ausbildung. Nachträglich also nicht mehr möglich in meinen Augen, da das Mindest-Ausbildungsverhältnis 2 Jahre dauert.
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