Dabei seit: 10.10.2003 Ort: Köln Alter: 49 Geschlecht:
Verfasst Di 31.05.2005 13:33 Titel
wird auch oft vernachlässigt (besteht darauf!)
§ 11 Ruhepausen, Aufenthaltsräume
(1) Jugendlichen müssen im voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden.
Die Ruhepausen müssen mindestens betragen
1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden,
2. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.
Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.
Dabei seit: 31.01.2002 Ort: Osnabrücker Land Alter: 44 Geschlecht:
Verfasst Di 31.05.2005 13:40 Titel
Re: wird auch oft vernachlässigt (besteht darauf!)
SWAP hat geschrieben:
§ 11 Ruhepausen, Aufenthaltsräume
(1) Jugendlichen müssen im voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden.
Die Ruhepausen müssen mindestens betragen
1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden,
2. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.
Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.
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