mediengestalter.info
FAQ :: Mitgliederliste :: MGi Team

Willkommen auf dem Portal für Mediengestalter

Aktuelles Datum und Uhrzeit: Do 18.04.2024 16:12 Benutzername: Passwort: Auto-Login

Thema: Tättowierungen = Kündigungsgrund? vom 13.05.2010


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Ausbildung -> Tättowierungen = Kündigungsgrund?
Seite: Zurück  1, 2, 3, 4
Autor Nachricht
Typo87

Dabei seit: 16.07.2007
Ort: -
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst So 16.05.2010 02:26
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

Es gibt gewisse Rahmenbedinungen welche auch der Arbeitgeber einhalten muss.
Vor einiger Zeit gab es mal ein Urteil weil ein Arbeitnehmer für 1 cent Strom für
sein Handy aufgeladen hat und der Arbeitgeber versucht hat den AN zu kündigen ?
Der AN hat vor dem Arbeitsgericht geklagt und hat Recht bekommen.

Es sichert natürlich nie den Arbeitsplatz. Klagefälle sind in den meisten Fällen Klagen auf Abfindungen

Siehe Kündigungsschutzgesetz.

Ganz speziell § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann


Quelle: Bundesministerium der Justiz

Der AG hat z.b bei einer Kündigung aus wichtigen Grund eine Nachweispflicht.
Demgegenüber muss der AN beweisen ob ein anderer AN ihm gegenüber weniger schützungswürdig ist.

Doch besser erklärt ist es hier Kündigungsschutzgesetz


Zuletzt bearbeitet von Typo87 am So 16.05.2010 02:44, insgesamt 3-mal bearbeitet
  View user's profile Private Nachricht senden
EHST
Gesperrt

Dabei seit: 08.08.2006
Ort: Orbg.-Sachsenhausen
Alter: -
Geschlecht: -
Verfasst So 16.05.2010 10:15
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

Mir sind Gesetze bekannt, ich halte diese aber für eine Frechheit. Aber ich spare mir mal weitere Diskussionen mit Sozialisten. Ooops
  View user's profile Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Anzeige
Anzeige
Typo87

Dabei seit: 16.07.2007
Ort: -
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst So 16.05.2010 13:04
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

Es gibt ja immer noch die Kündigung im gegenseitigen Einvernehmen.
Und die Probezeit gibt es ja auch noch *zwinker*

Ich finds gut. So muss der AN der vielleicht Frau und Kind ernähren muss nicht um sein Job
fürchten nur weil er den Kaffee mal ausversehen etwas zu stark gekocht hat.

Um zu der Frage in diesem Thread zurückzukommen:

Nein - da eine Tätowierung weder eine

- Personenbedingte
- Verhaltensbedingte
- Betriebsbedingte

... Kündigung ist, ist eine Kündigung nicht gerechtfertigt.


Zuletzt bearbeitet von Typo87 am So 16.05.2010 13:08, insgesamt 1-mal bearbeitet
  View user's profile Private Nachricht senden
 
Ähnliche Themen Kündigungsgrund Kranktage
Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen Seite: Zurück  1, 2, 3, 4
MGi Foren-Übersicht -> Ausbildung


Du kannst keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Du kannst auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Du kannst an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.