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Thema: Rechtsberatung vom 19.12.2010


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Ausbildung -> Rechtsberatung
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laufweite
Threadersteller

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Verfasst So 19.12.2010 14:31
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Rechtsberatung

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Hallo leute

Ich bitte um ein Rechtsberatung. Darf ein Typogestalter (4 Semester, berufsbegleitend) Polygrafen(8 Semester) ausbilden, wenn der folgende Paragraf aussagt:

2. Abschnitt:
Mindestanforderungen für die praktische und die schulische Lehrtätigkeit

Art. 44 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben
(Art. 45 BBG)
1 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben verfügen über:
a. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis auf dem Gebiet, in dem sie bilden,
oder über eine gleichwertige Qualifikation;

b. zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet;
c. eine berufspädagogische Qualifikation im Äquivalent von 100 Lernstunden.
2 Anstelle der Lernstunden nach Absatz 1 Buchstabe c können 40 Kursstunden treten. Diese werden durch einen Kursausweis bestätigt.



Also für mich bedeutet dies, das der Typogestalter nicht mit dem Polygrafen gleichzusetzen ist.

Oder was meint ihr?

Liebe Grüsse

Laufweite


Zuletzt bearbeitet von laufweite am So 19.12.2010 14:32, insgesamt 1-mal bearbeitet
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remote

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Verfasst So 19.12.2010 15:14
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frage -> örtliche handelskammer -> verbindliche auskunft.
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blindtext

Dabei seit: 22.07.2010
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Verfasst So 19.12.2010 17:47
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Re: Rechtsberatung

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laufweite hat geschrieben:
Hallo leute

Ich bitte um ein Rechtsberatung.


Individuelle Rechtsberatung in Foren ist schlicht und ergreifend verboten. Und dann geht es hier auch noch um Schweizer Recht.

Ich habe mir aber mal erlaubt, anders zu fetten:

Zitat:
Darf ein Typogestalter (4 Semester, berufsbegleitend) Polygrafen(8 Semester) ausbilden, wenn der folgende Paragraf aussagt:

[i]2. Abschnitt:
Mindestanforderungen für die praktische und die schulische Lehrtätigkeit

Art. 44 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben
(Art. 45 BBG)
1 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben verfügen über:
a. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis auf dem Gebiet, in dem sie bilden,
oder über eine gleichwertige Qualifikation;
b. zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet;


Fällt dir was auf?

Höre auf remote.

b.


Zuletzt bearbeitet von blindtext am So 19.12.2010 17:47, insgesamt 1-mal bearbeitet
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laufweite
Threadersteller

Dabei seit: 11.12.2010
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Verfasst So 19.12.2010 18:20
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Zitat:
Fällt dir was auf?


Was sollte mir auffallen? * Mmmh, lecker... *

Das du nicht richtig etwas hervorheben kannst. Warum tust du das, warum musst du dich in Sachen einmischen, wo du null Ahnung hast. Warum nur? Jo!

Hörz zu. Deuschland, Frankreich oder Usbekistan, das ist noch gar nicht relevant. Das ist doch keine reine Deutsche-Seite, oder?


Und wenn ich gegen Foren-Regeln verstossen habe, dann soll mir das ein Moderator sagen. "Möchtegern Bürgerwehr"
Aber ich sicher nachdem du diesen Verstoss hier bemerkt hast, kriegst du reichlich Haribo-Punkte. Warum schreibst du eigentlich nicht deinem Namen gerecht einfach einen Blindtext in Zukunft, dann weiss ich dass ich dich nicht ernst nehmen muss. <-- Schuld!


Zuletzt bearbeitet von laufweite am So 19.12.2010 18:32, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Frank Münschke
Forums-Papa

Dabei seit: 08.06.2006
Ort: Essen
Alter: 69
Geschlecht: Männlich
Verfasst So 19.12.2010 18:28
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Hallo Laufweite
Ball flachhalten! Du brauchst blindtext nicht anzumoppern ..., denn:
1.
Dir soll auffallen, dass es neben der Ausbildungs/Prüfungs-Seite dieser Befähigung auch die Möglichkeit des Nachweises der beruflichen Praxis im Lehrgebiet gibt ... dann wird eine entsprechende Prüfung offensichtlich nicht benötigt ... genau das hat blindtext hervorgehoben ...
2.
Darf es hier keine Rechtsberatung geben ... kann es hier keine Rechtsberatung geben, da die meisten hier im Forum "anonym" auftreten und antworten ...
3.
Hast du ein spezielles, ein schweizerisches Problem. Da solltest du dich wirklich (ich hatte schon in meiner PN vor einigen Tagen darauf hingewiesen - mit aller Vorsicht !) in der Schweiz bei den entsprechenden Stellen erkundigen ...

Gruß Frank
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designzicke

Dabei seit: 11.01.2006
Ort: Monaco di Baviera
Alter: 50
Geschlecht: Weiblich
Verfasst So 19.12.2010 18:31
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laufweite hat geschrieben:
Hörz zu. Deuschland, Frankreich oder Usbekistan, das ist noch gar nicht relevant. Das ist doch keine reine Deutsche-Seite, oder?

Und das ist auch keine reine Rechtsberatungs-Seite sondern ein Mediengestalter-Forum. Und eine verbindliche Rechtsberatung durch Mediengestalter oder Designer ist hier nun mal nicht erlaubt. * Keine Ahnung... *


Zuletzt bearbeitet von designzicke am So 19.12.2010 18:35, insgesamt 4-mal bearbeitet
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laufweite
Threadersteller

Dabei seit: 11.12.2010
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Verfasst So 19.12.2010 18:35
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Oh super bereits 3 Moderatoren

Oh je, danke allerseits. Ihr seid cool


Also, jetzt habe ich mich mal schlau gemacht. Und siehe da, in vielen Foren ist Rechtsberatung nicht erwünscht.

Damit habt ihr gewonnen. Und somit vergeben wir Punkte an Frankreich und Usbekistan. * Applaus, Applaus *


Zuletzt bearbeitet von laufweite am So 19.12.2010 18:48, insgesamt 2-mal bearbeitet
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Benutzer 37983
Account gelöscht


Ort: -

Verfasst So 19.12.2010 18:48
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Wow, hier macht sich jemand grad richtig beliebt. Ich würde dir raten, den Tonfall etwas anzupassen, immerhin möchtest du etwas von uns und nicht umgekehrt. Und wie schon die Vorredner gesagt haben, wir dürfen gar keine Rechtsberatung geben. Was ist daran jetzt böse dir gegenüber? Haben wir dir was getan?

Frag bei der zuständigen IHK oder einem Anwalt, da sollte die Frage besser aufgehoben sein als in einem Forum für Mediengestalter.

So und jetzt mecker mit mir auch rum, weil du diese Antwort sicherlich auch nicht hören möchtest Lächel
 
 
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