Autor |
Nachricht |
_suffered
Dabei seit: 15.06.2004
Ort: Bremen
Alter: 42
Geschlecht:
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Verfasst Do 24.06.2004 10:45
Titel
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Zitat: | § 17.
Wird der Auszubildende im Anschluß an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne daß hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
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man oh man da nun hast es schriftlich
vielleicht sollte man manchmal einfach mal die ****** halten
und nun
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pauly
Dabei seit: 02.02.2004
Ort: darmstadt
Alter: 43
Geschlecht:
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Verfasst Do 24.06.2004 11:24
Titel Re: nach erhalt von ergebnis/zeugnis den monat noch arbeiten |
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flavio hat geschrieben: | Mischpult hat geschrieben: | _suffered hat geschrieben: |
well ansich is es ja nun so , das wenn du am montag nochmal hingehst basti,
du ganz normal weiterarbeitest, dann gilt deine arbeitsverhältnis als unbefristet.
Egal ob neuer Vertrag oder nich. Wobei ich dabei nicht weiss wie das aussieht
mit dem Gehalt. |
So einen Quatsch habe ich noch nie gehoert - Wo hast Du den Kram den aufgeschnappt ?
Ne Ausbildung ist kein Zeitungsabo, das weiter geht wenn man nicht kuendigt.
Man kann sich durch "ich-geh-noch-nen-Tag-hin" Aktionen keinen Arbeitsplatz erschleichen.
Kein Vertrag - Kein Arbeitsplatz so siehts aus. Dein Arbeitgeber muss Dir fuer so eine Aktion noch nicht
mal was zahlen. Oder hast Du irgendetwas schriftlich, dass a) dein Gehalt regelt, b) deine Arbeitszeiten, Urlaub etc.
:-
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so unrecht hat er da nicht. dem auszubildenden muss rechtzeitig gesagt werden ob er übernommen wird oder nicht. ansonsten gilt er als angestellt. |
was heißt genau rechtzeitig?
bei meinem chef hab ich nämlich das gefühl, dass er es sich mal so, mal so überlegt... nicht jedenfalls so, dass man sich drauf verlassen kann
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flavio
Dabei seit: 14.04.2003
Ort: MUC
Alter: 44
Geschlecht:
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Verfasst Do 24.06.2004 11:25
Titel
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imho drei monate
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pauly
Dabei seit: 02.02.2004
Ort: darmstadt
Alter: 43
Geschlecht:
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Verfasst Do 24.06.2004 11:29
Titel
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danke
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flavio
Dabei seit: 14.04.2003
Ort: MUC
Alter: 44
Geschlecht:
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Verfasst Do 24.06.2004 11:33
Titel
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mit dem arbeitsamt bist du aber besser beraten als mit mir. normal hätte man sich schon längst arbeitssuchend melden müssen
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_suffered
Dabei seit: 15.06.2004
Ort: Bremen
Alter: 42
Geschlecht:
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Verfasst Do 24.06.2004 12:01
Titel
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kommt drauf an. Bei Beendigung der Ausbildung gelten Ausnahmeregelungen. (ich war grad beim AA)
Wenn du allerdings wie ich z.B nen befristeten Vertrag für 3 Monate bekommen
hast, musst du dich spätestens am 1. Tag an dem der Vetrag läuft arbeitslos
melden.
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Raccoon
Dabei seit: 26.05.2004
Ort: -
Alter: -
Geschlecht: -
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Verfasst Mi 30.06.2004 11:04
Titel
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Hallo Leute,
habe auch grad ein lustiges Problemchen im Büro.
Habe am letzten Donnerstag meinen Schrieb über die erfolgreiche Teilnahme an der Abschlussprüfung bekommen.
Vorher gab es eine Absprache dass ich für 2 Monate übernommen werden soll. Nach mehrmaligen Nachfragen immer noch kein Vertrag. Bin am Freitag aber wieder normal zur Arbeit gegangen. Nach meinem Wissen bin ich also jetzt in einem Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit.
Jetzt meine Fragen:
Was verdiene ich jetzt? Was muss ich tun um das durchzusetzen? Ist das irgendwo geregelt?
Und wird das Arbeitslosengeld vom letzten Gehalt berechnet auch wenn ich das nur einen Monat bekommen habe?
Hat schon jemand Erfahrung darin oder weiß wo man sowas nachlesen kann?
Schon mal vielen Dank, freue mich auf eure Antworten.
MfG, Raccoon
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flisk
Dabei seit: 08.07.2004
Ort: Salzgitter
Alter: -
Geschlecht:
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Verfasst Do 08.07.2004 15:55
Titel
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Raccoon hat geschrieben: |
Vorher gab es eine Absprache dass ich für 2 Monate übernommen werden soll.
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Hallo zusammen,
also so wie ich das in Erinnerung habe, gelten in Deutschland auch mündlich geschlossene Verträge. Das würde bedeuten, wenn du einverstanden gewesen bist mit der 2-Monats-Regel, dass du dich nicht in einem unbefristeten Vertragsverhältnis befindest.
Berichtigt mich, wenn Ihr die konkrete Gesetzesgrundlage findet.
Das ändert trotzdem nichts daran, dass du dich mal mit deinem Ausbilder zusammensetzt und klar Tisch machst.
Gruß
Peter
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