Nimroy
Community Manager
Dabei seit: 26.05.2004
Ort: zwischen Köln und D'dorf
Alter: 46
Geschlecht:
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Verfasst Di 12.01.2010 08:43
Titel
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Hab mal ein bißchen gegoogelt.
Es gibt ein Urteil vom Bundesarbeitsgericht das besagt, dass eine nach §17BBiG geregelte Vergütung nicht mehr als 20% die vergleichbare tarifliche Vergütung unterschreiten darf.
(5 AZR 226/90; 10.04.1991)
Auf dieses Urteil scheint sich dein IHK-Mensch zu beziehen. Wenn der Typ sich krumm legt, würde ich mich allerdings an seinen Vorgesetzten wenden und ein Riesen-Fass aufmachen. Schreib zusammen mit deinem Ausbildungsbetrieb einen Brief in dem du die Sachlage schilderst etc. und um Stellungnahme zu einer Ausnahmeregelung bittest. schriftlich. Am besten unterschreibt ihr dann auch beide den Brief.
Andererseits solltest du versuchen mal rauszukriegen, ob sich dein Betrieb auch um Fördergelder und Zuschüsse kümmert, um dir ein konformes Gehalt zahlen zu können.
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