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Thema: Urlaubsanspruch nach Übernahme vom 12.11.2010


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Beruf und Karriere -> Urlaubsanspruch nach Übernahme
Autor Nachricht
Windhauch
Threadersteller

Dabei seit: 01.08.2008
Ort: Saarland
Alter: 33
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Fr 12.11.2010 09:23
Titel

Urlaubsanspruch nach Übernahme

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Hi!

ich hätte mal eine Frage bez. des Urlaubsanspruches an euch Lächel

Folgende Situation:

Am 01.08.2008 habe ich meine MG-Ausbildung begonnen, um 1 Jahr verkürzt und diesen Mai AP gemacht. Ich wurde dann von meiner Ausbildungsfirma übernommen, mit einem vorerrst auf einen Jahr befristeten Vertrag (Beginn und Ende ist der 24.06).

Insgesamt habe ich dieses Jahr 20 Urlaubstage genommen (Als Azubi hatte ich 24/Jahr, als Angestellte 26/Jahr), davon 13 Tage bis 24.Juni (also noch als Azubi) und ab 24.Juni (als Angestellte) 7 Tage.

Laut unserer "Personalverwalterin" hätte ich dieses Jahr nur noch 1 Tag und von dann noch 19 Tage Urlaub zur Verfügung.

Ich verstehe nur nich,wieso ich dieses Jahr nur noch 1 Tag habe, müsste ich nicht noch mindestens 4 Tage (um auf 24 Tage Urlaub por Jahr zu kommen) dieses Jahr nehmen können?


Danke und liebe Grüße!
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SL-Design

Dabei seit: 09.11.2005
Ort: 8° 15' 0'' | 50° 4' 60''
Alter: 65
Geschlecht: Männlich
Verfasst Fr 12.11.2010 09:41
Titel

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Warum fragst Du nicht Eure "Personalverwalterin"?
Niemand hier kennt die Details Deines Arbeitsvertrages.
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radschlaeger
Moderator

Dabei seit: 10.12.2004
Ort: Neuss
Alter: 57
Geschlecht: Männlich
Verfasst Fr 12.11.2010 09:46
Titel

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Das ist richtig.

Oder Du fragst beim DGB nach:
Klick1
Klick2
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SIMoshON

Dabei seit: 26.03.2009
Ort: Amberg
Alter: 43
Geschlecht: Männlich
Verfasst Fr 12.11.2010 11:36
Titel

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Auch ohne Details zu kennen scheint mir diese Rechnung der Personalstelle irgendwie nicht aufzugehen.
Hak' nach und lass es dir detailliert erklären!
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Frank Münschke
Forums-Papa

Dabei seit: 08.06.2006
Ort: Essen
Alter: 69
Geschlecht: Männlich
Verfasst Fr 12.11.2010 12:07
Titel

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Falls sich durch eine Übernahme Änderungen in den Beschäftigungsverhältnissen ergeben ... wie zum Beispiel eine Änderung des Urlaubsanspruchs durch einen anderen Tarifbereich, dann müssen dafür Änderungskündigungen oder Betriebsvereinbaren vorliegen ...
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