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Thema: Urlaub aus Ausbildung übernehmen? vom 24.11.2011


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Beruf und Karriere -> Urlaub aus Ausbildung übernehmen?
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kiwik
Threadersteller

Dabei seit: 24.11.2011
Ort: -
Alter: -
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Do 24.11.2011 20:46
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Urlaub aus Ausbildung übernehmen?

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Hallöchen,

ich habe im Sommer meine Ausbildung zur Mediengestalterin abgeschlossen und wurde von meinem Ausbildungsbetrieb übernommen. Aus dem 3. Ausbildungsjahr habe ich noch einige Urlaubstage übrig.

Nun wollte ich euch fragen, wie es rechtlich aussieht, ob ich noch Anspruch auf den Resturlaub aus meiner Ausbildung habe. Vertraglich wurde dazu nichts festgehalten. Ich frage aus dem Grund, wenn ich nachher auf die Urlaubstage bestehe und meine Chefin sagt "Nein, die sind nicht mehr gültig", dass ich ihr gesetzlich nachweisen kann, dass ich einen Anspruch darauf habe.

Wäre super, wenn sich jemand hier damit auskennt Lächel

Sarah
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flavio

Dabei seit: 14.04.2003
Ort: MUC
Alter: 44
Geschlecht: Männlich
Verfasst Do 24.11.2011 22:29
Titel

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dein urlaubsanspruch von mind. 24 werktagen verfällt nicht.
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kiwik
Threadersteller

Dabei seit: 24.11.2011
Ort: -
Alter: -
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Do 24.11.2011 22:34
Titel

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flavio hat geschrieben:
dein urlaubsanspruch von mind. 24 werktagen verfällt nicht.


Ich habe von der Ausbildung noch 8 Tage Urlaub übrig.

D. h. also, dass mir die 8 Tage noch zustehen, trotz neuem Arbeitsverhältnis? (jetzt festangestellt, sprich neuer vertrag)

Sorry, wenn ich deinen Satz nicht ganz richtig interpretieren kann, aber ich möchte 100%ig sicher sein Lächel

Sarah
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Nimroy
Community Manager

Dabei seit: 26.05.2004
Ort: zwischen Köln und D'dorf
Alter: 45
Geschlecht: Männlich
Verfasst Do 24.11.2011 22:50
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flavio hat geschrieben:
dein urlaubsanspruch von mind. 24 werktagen verfällt nicht.


Hm, da wüsste ich gerne ne Quelle zu. Denn mit einer Übernahme wird ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen und da bin ich skeptisch, warum man den urlaub aus einem vorhergehenden Vertragsverhältnis übernehmen können sollte.
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Cihan

Dabei seit: 11.06.2008
Ort: Hamburg
Alter: 38
Geschlecht: Männlich
Verfasst Fr 25.11.2011 04:25
Titel

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Nimroy hat geschrieben:
flavio hat geschrieben:
dein urlaubsanspruch von mind. 24 werktagen verfällt nicht.


Hm, da wüsste ich gerne ne Quelle zu. Denn mit einer Übernahme wird ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen und da bin ich skeptisch, warum man den urlaub aus einem vorhergehenden Vertragsverhältnis übernehmen können sollte.


Sehe ich aehnlich. Nicht wahrgenommener Urlaub wird, soweit ich weiß, ausbezahlt. Aber wie immer: Ohne selbst Gesetzestexte zu studieren oder einen Anwalt zu fragen, wirst du viele verschiedene Sachen hoeren.
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Lupusfried

Dabei seit: 17.01.2005
Ort: Daheim
Alter: 39
Geschlecht: Männlich
Verfasst Fr 25.11.2011 06:05
Titel

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Gab es denn einen Grund, warum Du den Urlaub nicht genommen hast? Evtl. Urlaubssperre oder aehnliches?

Theoretisch kostet Deinen Arbeitgeber ein Urlaubstag jetzt mehr als noch in Deiner Ausbildung.
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flavio

Dabei seit: 14.04.2003
Ort: MUC
Alter: 44
Geschlecht: Männlich
Verfasst Fr 25.11.2011 10:40
Titel

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Zitat:
Der Resturlaubsanspruch bleibt erhalten. Bei der Frage des Urlaubs sind das Ausbildungsverhältnis und das Arbeitsverhältnis als Einheit zu betrachten (wenn es dazwischen keine Unterbrechung gegeben hat). Einen möglichen Resturlaub aus dem Ausbildungsverhältnis nimmt der Ex-Azubi also mit ins neue Arbeitsverhältnis. Was nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz nicht möglich ist: eine finanzielle Abgeltung des Azubi-Urlaubs nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz – auch wenn sich das Arbeitsverhältnis direkt an die Ausbildung anschließt.

Endet das Berufsausbildungsverhältnis, ist der Urlaub abzugelten, also auszubezahlen. Es muss errechnet werden, was Sie pro Arbeitstag verdient haben und dieser Betrag ist Ihnen für jeden Urlaubstag auszubezahlen.

Werden Sie übernommen, wechselt ja nicht der Arbeitgeber. Ihr Urlaubsanspruch bleibt also bestehen. Am besten klären Sie diese Fragen direkt bei Abschluss des Arbeitsvertrages. Was vorher feststeht, führt später nicht zu Streitigkeiten. Fragen Sie also, was mit Ihrem „Resturlaub“ geschieht und wann Sie ihn nehmen können.



Zitat:
1. In deinem neuen Arbeitsvertrag ist dein voller Jahresurlaub geregelt, das sind min. 24 Werktage. Ist dieser dort komplett gewährt, dann ist es so, dass die 10 Tage aus deinem Ausbildungsverhältnis entfallen, da gemäß § 6 Bundesurlaubsgesetz Ausschluss doppelter Ansprüche vorgesehen ist.
2. Wurde in deinem neuen Vertrag der Urlaub für dieses Jahr nur anteilig gewährt, so sieht die Lage etwas anders aus: In diesem Fall dürften die 10 Tage aus dem vorherigen Ausbildungsverhältnis nicht entfallen, zumindest nicht der gesetzliche Mindesturlaub von mindestens 20 Arbeitstagen (oder sogar mehr, falls ein Tarifvertrag dies so vorsieht) gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz.


wie schon gesagt der gesetztliche mindesturlaub darf nicht verfallen.
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KiraSophie

Dabei seit: 02.11.2009
Ort: Irgendwo
Alter: 34
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Fr 25.11.2011 10:51
Titel

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Aber beim gesetzlichen Urlaub darauf achten:
24 Tage beziehen sich auf eine 6 Tage Woche.
Die meisten haben aber wohl nur eine 5 Tage Woche, womit sich der mindest Urlaub auf 20 Tage reduziert.
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