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Thema: unrealistische Preisgestaltung...? vom 21.01.2007


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Beruf und Karriere -> unrealistische Preisgestaltung...?
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Presence

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Verfasst Di 23.01.2007 21:24
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noch ein Wort zum copyright:

ich kenne den Auftraggeber nicht, aber wenn du ihm das copyright überträgst könnte es sein, dass er die Illustrationen weiterverkauft. für den doppelten oder dreifachen Preis. Hier ist Vorsicht geboten.
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c_writer
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Verfasst Di 23.01.2007 21:27
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Presence hat geschrieben:
noch ein Wort zum copyright: (...)


Besser nicht.

<Gebetsmühle an> Es gibt in Deutschland kein "Copyright", sondern das nicht übertragbare Urheberrecht und vertraglich zu vereinbarende Nutzungsrechte. <Gebetsmühle aus>

c_writer
 
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DerLakai
Threadersteller

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Verfasst Di 23.01.2007 21:50
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Zitat:
<Gebetsmühle an> Es gibt in Deutschland kein "Copyright", sondern das nicht übertragbare Urheberrecht und vertraglich zu vereinbarende Nutzungsrechte. <Gebetsmühle aus>


That´s right.....Trotzdem steht hier im Vordergrund, das es sich um einen gut gemeinten Ratschlag handelt....
Copyright, Nutzungsrechte....... Am Ende ist es doch fast immer so, das man selber der Blöde ist, wenn man gaaaaaanz genau aufpasst!

Und noch was...... Es ist so verf***kt nervig, das die mesisten Kunden überhaupt keine Anstalten machen, sich zu
überlgen was denn für eine Arbeit hinter sowas steckt......

Entwerfen, Skizzieren, das Ausarbeiten am PC......UND, Vektorgrafik, plottbare Vektorgrafik, riesen Unterschied!
Man ist ewig damit beschäftigt die Knotenpunkte auf eine normale Menge zu reduzieren......

250 Stück.....Bin ich Fliessbandarbeiter?

Aber auf anderen CD-Sammlungen sind doch immer tausende ClipArts....blablabla!

Klar, sind die plottbar? nö! Wurden die von einer einzigen Person gemacht......NÖ!

Naja....Hirn aus.....Kahlúa rein...

Grüsse an c_writer & Presence

Schönen Abend to @ll
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Presence

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Verfasst Di 23.01.2007 23:29
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Also dass es in Deutschland kein übertragbares Urheberecht gibt ist mir neu, ich frage mich dann nur, warum das in meinem Rahmenvertrag mit einem übrigens sehr renomierten und seriösen Verlag so genau festgelegt ist, dass ich auf das Urhaberrecht verzichte und die Rechte der Zeichnungen nach Kauf beim Verlag liegen. Ich kenne mich da nicht so aus und lass mir gerne was sagen.

Meinst du mit Knotenpunkte Ankerpunkte? Da dürften doch nicht allzuviele entstehen, wenn du die Zeichnungen mit dem Bezier-Werkzeug (mit der Maus) machst. Selbst wenn die Grafik viele Ankerpunkte hat gibt es keine Problem beim Belichten, es braucht nur mehr Rechenleistung. Deine Zeichnungen sind absolut ok und für den Druck gut geeignet. Ich sehe da überhaupt keine Probleme
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pcfan

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Verfasst Di 23.01.2007 23:39
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jo ich belichte meine plottfolien auch immer
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DerLakai
Threadersteller

Dabei seit: 21.01.2007
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Verfasst Mi 24.01.2007 00:00
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Ich benutze oft die interaktive Kontur, für doppelte Aussenlienen....
Die macht aus z.B. einem Kreis viele aneinandergestzte Linien....
Da kommt manchmal schon was zusammen.

Meinst Du mir Druck, Nen Farbausdruck oder Schneidplotten?
Weil beim Schneidplotten sollten wirklich nur die wichtigstens Ankerpunkte da sein.

Mein Plotter kackt sich öfters ein,[/quote] weil ich bei meinen eigenen Sachen nicht so
auf die Ankermenge achte.....zrrrrrr

....Ausserdem schauts doch einfach besser aus, anstatt auf 1cm 10 Knotenpunkte zuhaben.
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aUDIOfREAK

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Ort: Ansbach
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Verfasst Mi 24.01.2007 00:16
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Presence hat geschrieben:
Also dass es in Deutschland kein übertragbares Urheberecht gibt ist mir neu, ich frage mich dann nur, warum das in meinem Rahmenvertrag mit einem übrigens sehr renomierten und seriösen Verlag so genau festgelegt ist, dass ich auf das Urhaberrecht verzichte und die Rechte der Zeichnungen nach Kauf beim Verlag liegen. Ich kenne mich da nicht so aus und lass mir gerne was sagen.


du kannst das urheberrecht nicht übertragen - das liegt in der natur der sache. urheber kannst nur du sein und niemand anders. was du übertragen kann (und was eigentlich auch mehr relevanz hat, als das urheberrecht) ist das nutzungsrecht. im grunde isses nur korintenkackerei der begrifflichkeiten. aber korrekt überträgt man eben das uneingeschränkte nutzungsrecht und nicht das urheberrecht.

das amerikanische copyright ist im grunde genommen genau das selbe wie das nutzungs- und vervielfältigungsrecht, wird in deutschland aber oft fälschlicherweise mit dem urheberrecht gleichgesetzt, was aber falsch ist.
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c_writer
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Verfasst Mi 24.01.2007 00:30
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DerLakai hat geschrieben:

Copyright, Nutzungsrechte....... Am Ende ist es doch fast immer so, das man selber der Blöde ist, wenn man gaaaaaanz genau aufpasst!


Fehlt da ein "nicht" zwischen "man und" "gaaaaaanz"?

Presence hat geschrieben:
Also dass es in Deutschland kein übertragbares Urheberecht gibt ist mir neu, ich frage mich dann nur, warum das in meinem Rahmenvertrag mit einem übrigens sehr renomierten und seriösen Verlag so genau festgelegt ist, dass ich auf das Urhaberrecht verzichte und die Rechte der Zeichnungen nach Kauf beim Verlag liegen.


Die Frage danach, was das für ein seltsamer Vertrag ist oder warum Du den überhaupt unterzeichnet hast, kann ich Dir nicht beantworten - der Passus ist jedenfalls ungültig, was den Verzicht auf das Urheberrecht angeht. Einen solchen Verzicht gibt es im deutschen Urheberrecht nicht. Die einzige Möglichkeit der Übertragung von Urheberrechten ist die beim Tod des Urhebers an dessen Erben. Auch die können dann nicht auf ihr ererbtes Urheberrecht "verzichten", es sei denn, sie schlagen das gesamte Erbe aus. Dann gehen die Urheberrechte an den Staat.

"Die Rechte", die in Deinem Fall dem Verlag gehören, können daher nur die Nutzungsrechte sein. Die überträgst Du ihnen, dafür wirst Du bezahlt.

Zitat:
Ich kenne mich da nicht so aus und lass mir gerne was sagen.


Ein Blick ins Urheberrechstgesetz schafft schnell Klarheit:

"§ 29

Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht

(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.

(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.

http://transpatent.com/gesetze/urhg1.html

c_writer
 
 
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