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Thema: Theoretische Frage zur Gründung einer Agentur vom 20.10.2007

Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Beruf und Karriere -> Theoretische Frage zur Gründung einer Agentur
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Cr0ss


Dabei seit: 25.05.2007
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Alter: -
Geschlecht: -
Verfasst Sa 20.10.2007 23:43
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Theoretische Frage zur Gründung einer Agentur

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So, ich habe mal eine Frage.
gleich vorweg: Das hier soll keine Rechtsberatung werden sondern ausschließlich eine rein theoretische Frage, deren Antowrten keinesfalls eine Rechtsberatung darstellen, sondern lediglich die Meinung der User.

Also:
Angenommen mein Vater, Mediengestalter, hätte eine Werbeagentur gegründet und hätte dieses Gewerbe angemeldet.
Wäre er verpflichtet, sein Gewerbe im Handelsregister eintragen zu lassen?
Die Gesellschaftsform wäre keine, die es zwingend vorrausetzen würde, jedoch habe ich gelesen, man müsse wenn man "Kaufmännsche tätigkeiten" ausübt sein Gewerbe imHandelsregister eintragen lassen.
Wäre eine Werbeagentur eine "Kaufmännische Tätigkeit"?


greets
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remote


Dabei seit: 10.11.2006
Ort: Köln
Alter: 23
Geschlecht: Männlich
Verfasst So 21.10.2007 00:15
Titel

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Zitat:
III.Handelsregistereintragung

Mit Ausnahme der Kommandit- und Kapitalgesellschaften, die erst durch die Handelsregistereintragung entstehen, legen Einzelkaufleute und BGB-Gesellschaften häufig auf den Eintrag keinen Wert.
Der „Kaufmann“ ist aber gesetzlich zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet.

Das Handelsgesetzbuch (HGB) bezeichnet grundsätzlich jedes ein Gewerbe betreibende Unternehmen als „Handelsgewerbe“ oder „Kaufmann“, es sei denn, das Unternehmen erfordert keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Diese Bestimmung erfolgt unabhängig davon, welche gewerbliche Tätigkeit das Unternehmen im besonderen ausübt. Auch Unternehmen, die im wörtlichen Sinne nicht Güter oder Waren an- oder verkaufen, sind Kaufleute, also auch Industrie, Handwerker oder sonstige „Dienstleister“.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung, ob ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Gewerbebetrieb erforderlich ist, sind vor allem:


- Jahresumsatz

- Höhe des eingesetzten Kapitals

- Art und Anzahl der Geschäftsvorgänge

- Inanspruchnahme und Gewährung von Kredit

- Größe und Beschaffenheit der Geschäftsräume

- Anzahl der Beschäftigten

- Art der Buchführung.


Sofern der Geschäftsbetrieb eines Einzelkaufmanns oder einer Personengesellschaft (oHG/ KG) nach Art und Umfang als kaufmännisch anzusehen ist, besteht die gesetzliche Verpflichtung, die Firma zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, braucht das Unternehmen nicht dort eingetragen zu werden, für dieses ist nur die Gewerbeanmeldung erforderlich. Unterläßt ein Unternehmen die Eintragung in das Handelsregister, obwohl es aufgrund seines Geschäftsumfanges eintragungspflichtig ist, kann das Amtsgericht die Anmeldung - gegebenenfalls durch Verhängung von Zwangsgeldern - durchsetzen.

Erfordert ein Unternehmen keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, so besteht keine Verpflichtung, wohl aber die Berechtigung, die Handelsregistereintragung zu beantragen. Sofern sich ein solches Unternehmen freiwillig in das Handelsregister eintragen läßt, wird mit der Eintragung die Kaufmannseigenschaft erworben. Aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird eine oHG.
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Cr0ss


Dabei seit: 25.05.2007
Ort: -
Alter: -
Geschlecht: -
Verfasst So 21.10.2007 01:53
Titel

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Vielen Dank Lächel
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