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Thema: nebentätig Freiberuf, die offenen Fragen... vom 26.08.2006


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Beruf und Karriere -> nebentätig Freiberuf, die offenen Fragen...
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xjonx
Threadersteller

Dabei seit: 26.05.2006
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Geschlecht: Männlich
Verfasst Sa 26.08.2006 11:58
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nebentätig Freiberuf, die offenen Fragen...

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Hallo,

ich habe mich jetzt schon in den letzten wochen sehr gut durch echt alles
durchgelesen. und bin zu dem thema freiberufler echt eine gute ecke
schlauer (denke ich)...

allerdings habe ich leider das problem, das nie genau auf darauf eingegangen
wird, wenn: Ich in einer Agentur arbeite und nebenbei Freiberuflich tätigsein möchte.

daher ergibt sich ein kleiner "minifragenkatalog" den ich hier gerne mal zum gespräch
bringen möchte...

1. was muss man als nebentätiger freiberufler zum thema "versicherungen" beachten
(sozial-, krankenversicherungen - ggf. betriebshaftpflicht?)

2. wieviel abgaben sollte man berechnen?
(wenn ein job mit 100 euro bezahlt wird: wieviel bleibt ungefähr übrig? wieviel sollte man zurücklegen?)

3. wie sieht das mit arbeitsräumen aus?
(ich arbeite zu hause, empfange keine kunden (muss das FA ja nicht wissen): was sollte man angeben?)

4. da es eine nebentätigkeit ist: wieviel sollte man sich nun wirklich als netto gewinn einrechnen?
(viele sagen: was brauchst du zum leben... hab ich schon alles, will nur auf nen mac pro sparen *zwinker* )

5. was ist denn nun die genau umsatz grenze um "besser zu fahren"?
(oft heißt es: 17.500 dann aber wieder 50.000 (unterschied, nicht wahr?))

5.2 es gibt grenzen für die besteuerung und sozial abgaben, doch wo liegt das optimum wenn man:
nur nebentätig freiberulich arbeit, man also keine sozialversicherung zahlen möchte (tun man ja schon),
keine einkommensteuer zahlen will (oder tut man das insgeheim schon?) aber einkommenssteuer bzw.
MwSt. auf die Rechnungen und dem nach auch abführen möchte?

ich hoffe das sind mal fragen die auch anderen schon durch denn kopfgegangen sind.
zu mindest kann ich leider keine dokumentationen finden, in denen konkret und auch
verständniss wirksam eingegangen wird.

grüße,
jon

ps: ich fände antworten besser als link hinweise!!!


Zuletzt bearbeitet von xjonx am Sa 26.08.2006 11:59, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Dagwyna

Dabei seit: 25.08.2006
Ort: Hamburg
Alter: -
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Verfasst Sa 26.08.2006 12:56
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Mal ganz vorneweg:

Mediengestalter erhalten im Normfall keine Anerkennung als "Freiberufler", nur die "Künstler" schaffen das.
Genauere Einzelheiten kannst Du der Broschüre entnehmen

http://www.existenzgruender.de/04/01/02/index.php

Viel Erfolg
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medienfuzzi

Dabei seit: 18.08.2006
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Verfasst Sa 26.08.2006 13:14
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Freiberufler nach EstG §18 unterliegen nicht der Gewerbesteuer und müssen keine Buchhaltung wie der Kaufmann führen, sondern Einnahmeüberschussrechnung machen.

Mediengestalter sind definitiv KEINE Freiberufler nach EstG. NUR die dort aufgezählten sind jene und Künstler zählen nicht zu MGler.

Der MGler stammt vom Druckvorlagenhersteller bzw. Schriftsetzer und das sind handwerkliche Berufe im klassischen Sinne. Ein Schneider ist auch kein Künstler - ebenso nicht der Schreiner, auch wenn er kreative Möbel baut.
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xjonx
Threadersteller

Dabei seit: 26.05.2006
Ort: NRW
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Sa 26.08.2006 13:21
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mein fehler: ich bin zwar als mediengestalter eingestellt - bin aber tatsächlich eigentlich grafik designer und in medientechnik als dozent unterwegs...

daher: künstleriche und lehrende tätigkeit, welche nacht §18 unter Freiberufler fällt.
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Tofutante

Dabei seit: 20.04.2006
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Verfasst Sa 26.08.2006 17:02
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medienfuzzi hat geschrieben:
Mediengestalter sind definitiv KEINE Freiberufler nach EstG. NUR die dort aufgezählten sind jene und Künstler zählen nicht zu MGler.


Stimmt nicht ganz. Mit dem Thema habe ich mich lange befasst, gibt dazu ziemlich viele widersprüchliche Aussagen. Letztendlich bin ich nun als freiberufliche Mediengestalterin/Texterin beim Finanzamt gemeldet, weil: "Wenn das Berufsbild des Mediengestalters dem eines Lay-Outers, Grafiker oder Designers ähnelt, dann ist er freiberuflich tätig (BFH, BStBl II 1991, Seite 20 BFH, BStBl. III 1960, Seite 453, FG Hamburg EFG 1991, Seite 19, 124; FG Hamburg, EFG 1993, Seite 386)." Zitat von http://www.wer-weiss-was.de/theme176/article977383.html.
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engelchen81

Dabei seit: 04.07.2005
Ort: Hannover
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Geschlecht: Weiblich
Verfasst Sa 26.08.2006 18:37
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Hi, also zum Thema "Was bleibt übrig" solltest Du jemanden befragen, der sich sehr gut im Steuerrecht auskennt, da die Gewinne, die Du im Jahr hast auf Dein normales Einkommen angerechnet werden. Wieviel Prozent Du an das Finanzamt abführen musst, hängt also von Deinem tatsächlich zu versteuernden Einkommen ab. Um dies halbwegs exakt zu berechnen, musst Du Dir überlegen wieviel Du mit Deiner Tätigkeit im Steuerjahr einnimmst.
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medienfuzzi

Dabei seit: 18.08.2006
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Verfasst So 27.08.2006 21:17
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Tofutante hat geschrieben:
medienfuzzi hat geschrieben:
Mediengestalter sind definitiv KEINE Freiberufler nach EstG. NUR die dort aufgezählten sind jene und Künstler zählen nicht zu MGler.


Stimmt nicht ganz. Mit dem Thema habe ich mich lange befasst, gibt dazu ziemlich viele widersprüchliche Aussagen. Letztendlich bin ich nun als freiberufliche Mediengestalterin/Texterin beim Finanzamt gemeldet, weil: "Wenn das Berufsbild des Mediengestalters dem eines Lay-Outers, Grafiker oder Designers ähnelt, dann ist er freiberuflich tätig (BFH, BStBl II 1991, Seite 20 BFH, BStBl. III 1960, Seite 453, FG Hamburg EFG 1991, Seite 19, 124; FG Hamburg, EFG 1993, Seite 386)." Zitat von http://www.wer-weiss-was.de/theme176/article977383.html.


Übt ein Grafiker eine

- künstlerische Tätigkeit und schöpferische Leistung aus, dann ist er freiberuflich Tätig;

- selbständige Grafiker mit Gesellenprüfung = keine freiberufliche Tätigkeit;

- perspektivisches Zeichnen von Maschinen und Maschinenteilen keine freiberufliche Tätigkeit;

- Grafiker-Designer nur dann künstlerische Tätigkeit, wenn seine Arbeiten einer über die (blosse) Beherschung der Technik hinausgehende Gestaltungshöhe aufweist. [...].


Das ist jedoch hart abgegrenzt und dem Finanzamt muss es bewiesen werden. Darauf würd ich mich nicht verlassen, zumal die in §18 EstG aufgezählte Lobby ziemlich auf ihre Freiheit pocht.

Die Dozententätigkeit könnte eventuell noch unter den 18er fallen, aber selbst das ist grenzwertig, wenn sie als Hilfsgeschäft oder Nebengeschäft im Bereich des eigentlichen Berufes ausgeübt wird, wenn der unter §15 EstG fällt.

Das Problem bei Mediengestalter ist wohl, dass er JEDE Art von Aufträgen reinnimmt und durchführt, ob ich dir jetzt sage, kreiere mal ein Logo für mich oder setze mir mal diese Geschäftspapiere, so dass sie in den Druck gehen. Streng genommen müsstest du dann den nicht künstlerischen Auftrag ablehnen. Und Finanzbeamte haben oft den Job, genau nachzuschauen und ich würd mich nicht darauf verlassen, dass nicht eines Tages mal ein Finanzbeamter kommt und dir einen "Testauftrag" anbietet und schaut, ob du auch "nicht" künstlerische Arbeiten verrichtest und unter deinem §18 abführst. Besonders im Gastronomiebereich gabs sowas öfters, wo angeblich nie oder extrem wenig Trinkgeld bezahlt wurde, wurde mal gegessen und Trinkgeld gegeben, anschliessend mal nachgefragt, wieso das denn nicht abgeführt wird, wenns der Chef bekomt (bei Angstellten wieder was anderes ... aber das ist ein anderes Thema.)

Kurzum: Ich würd einen Gewerbebebetrieb machen und fertig, alles andere ist extrem grenzwertig und später könnte es zu Nachzahlungen kommen, die sind bitterer als wenn man es gleich abführt.
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xjonx
Threadersteller

Dabei seit: 26.05.2006
Ort: NRW
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mo 28.08.2006 12:27
Titel

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nun gut: wie muss man es machen?
Einfach bei denen mal anrufen? (finanzamt)
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