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Thema: [Kündigungsfrist] Bestätigung und die 4 Wochen... vom 07.04.2008


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Beruf und Karriere -> [Kündigungsfrist] Bestätigung und die 4 Wochen...
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Verfasst Mo 07.04.2008 22:54
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[Kündigungsfrist] Bestätigung und die 4 Wochen...

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Hallo Gemeinde,

folgendes:

Arbeitsverhältnis gekündigt (am 2.April abgegeben + wörtlich vom Chef "die Kündigung ist hiermit wirksam").

Auszug:
Zitat:
...hiermit kündige ich meinen Arbeitsvertrag fristgerecht zum 30. April 2008. ...


Nun steht in meinem Vertrag (Auszug) *click*

Ich habe keine schriftliche Bestätigung der Kündigung (ich habe zwar in der Kündigung darauf hingewiesen, mir mein quali.-Arbeitszeugnis auszustellen bis zum letzten Arbeitstag, aber selbst das wird lange auf sich warten lassen wie ich aus erfahrung von anderen mitarbeitern weiss. somit kann ich ewig auf die schriftl. Bestätigung der Kündigung warten). In wie fern kann mir das zum Problem werden bis zum o.g. Datum aus dem unternehmen auszutreten? er kann doch nicht einfach behaupten, die nicht bekommen zu haben bzw gelten die 4 Wochen erst ab einer schriftlichen Bestätigung der Kündigung? Dann könnten die mich ja ewig zappeln lassen... (Ich war auch leider nicht so schlau und habs mir gleich bei der Abgabe schriftl. bestätigen lassen *Schnief* )

Zum zweiten steht im Vertrag (s.o.) "...der gesetzlichen Kündigungsfrist..."

In meinem Falle also 4 Wochen, daher schrieb ich auch in der Kündigung "..bis zum 30.April.." - ausgehend von 4 Wochen ab dem 2.April. Dies wurde auch in weiteren Gesprächen nicht streitig gemacht, aber wie gesagt, habe ich auch nichts schriftlich.

Das allgemeine Verhältnis zum Arbeitgeber (Unternehmen ~25 Leute, GmbH) ist gut. Nächste Woche bin ich auch beim Arbeitsanwalt (nicht unbedingt deswegen)... bis dahin kreisen diese Gedanken in meinem Kopf und ich würd gern etwas Klarheit schaffen. Wo stehe ich? Steht der Kündigung etwas im Wege?

Danke fürs lesen und für die antworten natürlich auch!!

Heiko813



P.S. Falls "Beruf und Karriere" falsch für dies Thema ist, einfach verschieben bitte! Lächel
 
Nimroy
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Verfasst Mo 07.04.2008 23:01
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Meine Fresse, manchmal steht ihr euch echt selbst im Weg, oder?!

Wenn du ne Bestätigung brauchst, dann kümmer dich halt drum. Schreib eine vor, datier die auf den 2. April zurück unnd schreib rein, dass du am 2. April wirksam zum 30. April gekündigt hast und leg Sie zur Unterschrift vor.

Gleiches gilt im übrigen auch fürs Zeugnis.

Sorry, dass du es jetzt halt abbekommen hast, aber ich frag mich manchmal echt, wie alt hier der ein oder andere ist. Nimms nicht persönlich
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designzicke

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Verfasst Mo 07.04.2008 23:33
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Wo er Recht hat, hat er Recht... * Ja, ja, ja... *
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schreiraupe

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Verfasst Di 08.04.2008 06:43
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Moin,

eine Kündigung braucht nicht "bestätigt" werden.

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Kuendigung.html
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Nimroy
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Verfasst Di 08.04.2008 06:59
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Ja, aber den Zugang würde ich mir aus Gründen der Fristberechnung zumindest quittieren lassen.

Hab mir damals auf meine einen Eingangsstempel machen lassen und gut war.
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Verfasst Mi 09.04.2008 00:49
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Nimroy hat geschrieben:
Schreib eine vor, datier die auf den 2. April zurück unnd schreib rein, dass du am 2. April wirksam zum 30. April gekündigt hast und leg Sie zur Unterschrift vor.


schreiraupe hat geschrieben:
eine Kündigung braucht nicht "bestätigt" werden.

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Kuendigung.html .


thx euch beiden! wird morgen gemacht!

könnte denn der arbeitgeber, angenommen man hätte nichts schriftlich, behaupten er habe keine kündigung bekommen? bzw gilt dieser absatz auch umgekehrt (sprich anstatt ..im Betrieb des Arbeitgebers persönlich ausgehändigt .. - im Betrieb vom Arbeitnehmer persönlich ausgehändigt ..?

Zitat:
Wann ist eine Kündigung erklärt?
Wichtig für die Berechnung der Kündigungsfrist ist zunächst die Frage, wann die Frist beginnt. Die Antwort lautet: Mit Erklärung der Kündigung. Somit muß man wissen, wann eine Kündigung "erklärt" ist.

Wenn Ihnen eine schriftliche Kündigung im Betrieb des Arbeitgebers persönlich ausgehändigt wird, ist sie sofort, d.h mit Aushändigung erklärt worden, und zwar auch dann, wenn Sie die Erklärung nicht lesen oder sogar wegwerfen.
 
Nimroy
Community Manager

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Verfasst Mi 09.04.2008 06:01
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Ja, gilt er. Der Absatz konkretisiert bloß. Wenn eine Kündigung nicht per Post oder so zugeht, sondern persönlich übergeben wird, gilt sie als sofort gültig.
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Threadersteller


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Verfasst Mi 09.04.2008 09:50
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Danke!


 
 
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