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Thema: ksk - das schreckgespenst vom 19.11.2007


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Beruf und Karriere -> ksk - das schreckgespenst
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funchum
Threadersteller

Dabei seit: 07.08.2007
Ort: ruhrpott
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Geschlecht: Weiblich
Verfasst Mo 19.11.2007 11:43
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ksk - das schreckgespenst

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die ksk versetzt ja viele in angst und schrecken zur zeit. ich habe gerade (anonym) mit einer dame der ksk telefoniert, die spezialisiert ist auf die abgabepflicht oder verwertergebühr, die die unternehmen zahlen sollen, die kreative beschäftigen (egal, ob bei der ksk versichert oder nicht).

folgendes kam dabei heraus:

1) ich bin als ksk-versicherter nicht verpflichet meine kunden darauf hinzuweisen, daß sie verpflichtet sind 5,1% an die ksk abzuführen. die dak informiert die unternehmen über ihre abgabepflicht. angeblich wird jedes unternehmen mit abhängig beschäftigten alle 4 jahre von der dak im zuge der rentenversicherung geprüft, und dann wird die ksk-abgabepflicht direkt mit überprüft bzw. spätestens dann werden die unternehmen ja auf dieses thema hingewiesen.

2) die unternehmen müssen nur für regelmäßige beauftragung von kreativleistung zahlen (mehr als 1 x pro jahr). das heißt, wenn ich einmalig einen auftrag abwickel und der kunde sich dann erst im nächsten jahr wieder mit einem neuen auftrag bei mir meldet, braucht er nicht zu bezahlen (interessant für existenzgründer, da die ja oft einmalig ein ganzes paket kaufen und einen dann teilweise jahrelang nicht mehr beauftragen.)

3) websitegestaltung (einmal im jahr) und die damit verbundenen pflegearbeiten und aktualisierungen (in den folgejahren oder im folgezeitraum) sind auch nicht abgabepflichtig für eure kunden.

4) es werden nur die unternehmen mit bußgeldern geahndet, die vorsätzlich und mutwillig keine verwertergebühren gezahlt haben. die dame von der ksk stimmt mir zu, daß es ja recht schwer wäre dies zu beweisen, es sei denn die dak schickt regelmäßig infobriefe raus (und kann nachweisen, daß man sie empfangen hat) und man ignoriert sie konsequent. 50.000 euro ist die höchstgrenze an bußgeldern und soll zur abschreckung dienen.

5) kreative, die nicht ksk versichert sind, aber andere kreative beschäftigen (egal, ob in der ksk oder nicht), müssen für die regelmäßige beauftragung von kreativen die verwertergebühr bezahlen. werbeagenturen z.b., die freie beschäftigen werden also genauso betrachtet, wie branchenfremde unternehmen.

ich finde das alles ziemlich schwammig und unausgegoren. ich hoffe, daß ich mit den paar kleinen infos ein bißchen licht ins dunkel gebracht habe, zumindest für manche fragen. ich habe hier nämlich auch schon nach antworten gesucht und nur sehr alte beiträge gefunden. da die neue verordnung (überprüfung durch dak) erst im juni diesen jahres in kraft getreten ist, scheint sie auch noch in den kinderschuhen zu stecken.

wenn ihr auch noch wissenswerte infos habt, wäre ich euch dankbar!

grüße funchum


Zuletzt bearbeitet von funchum am Mo 19.11.2007 12:29, insgesamt 2-mal bearbeitet
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Zim

Dabei seit: 05.12.2006
Ort: Earth Rocks
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mo 19.11.2007 12:29
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Du hast vollkommen recht… schwammig ist das auf jeden Fall alles.


Aber ich finde es sehr nett von dir das du deine Erkenntisse hier mit anderen teilst *Thumbs up!*


ZIM
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aUDIOfREAK

Dabei seit: 04.04.2002
Ort: Ansbach
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Geschlecht: Männlich
Verfasst Mo 19.11.2007 12:29
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jo ich hatte ja auch schon mal mit denen telefoniert. insbesondere die definition, was abgabepflichtig ist, ist mehr als schwammig... um beim beispiel webseite zu bleiben... abgabepflichtig ist im grunde alles, um das fertige produkt zu erhalten. damit also nicht nur die gestaltung, sondern auch die umsetzung und ggf. auch programmierung und datenbanksysteme.

im gegensatz dazu konnte mir bei der ksk niemand sagen, ob auch druckrechnungen abgabepflichtig sind. denn wenn man dem beispiel des webdesigns folgen würde, müssten sie es eigentlich sein, weil ein printprodukt ohne bedrucktes papier nun mal kein printprpodukt ist... egal ob nun flyer oder 300 seiten katalog mit 50.000er auflage... * Keine Ahnung... *

das problem in dem laden ist, das die leute die dort arbeiten, selbst nicht so genau wissen, was abgabepflichtig ist und was nicht. das liegt wohl vor allem daran, dass das urgesetz von 1983 ist und sich am wortlaut des gesetzestextes seither nicht allzuviel geändert hat. allerdings hat sich in den letzten 25 jahren der technische fortschritt ziemlich weiter bewegt, so das es hier dringend einer reform bedarf um das gesetz an aktuelle gegebenheiten anzupassen...
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funchum
Threadersteller

Dabei seit: 07.08.2007
Ort: ruhrpott
Alter: 48
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Mo 19.11.2007 12:44
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was ich mich gerade frage ist, was heißt einmalige beauftragung? wenn ich zum beispiel ein angebotspaket erstelle, welches ich dann im laufe des jahres abarbeite, also eine auftragsbestätigung für einen gesamtauftrag von meinem kunden vorliegen habe, aber darüber mehrere rechungen erstelle, gilt das als einmaliger auftrag oder regelmäßige beauftragung?

außerdem frage ich mich, ob es schlauer wäre, wenn ich meine kunden über ihre abgabepflicht informiere, bevor sie zu nachzahlungen verpflichet werden. auf der anderen seite möchte ich sie auch nicht vergraulen. wie verhalte ich mich am besten?
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Sherithra

Dabei seit: 05.09.2007
Ort: Kreis Schwäbisch Hall
Alter: 45
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Mo 19.11.2007 19:02
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Ich habe die Abgabepflicht in meinen AGB erwähnt,
ich weiß kaum einer liest die, aber das ist nicht mein Problem * Keine Ahnung... *

Zumindest kann hinterher niemand sagen, davon wusste ich nichts.

Zu den Druckkosten, mein Anwalt meinte, es gäbe Gerichtsurteile, wonach
diese nicht abgabepflichtig seien (ich denke das hat was mit der Unterscheidung
"Herstellung eines Produkts"/"Dienstleistung" zu tun) aber ich besser Druckkosten
in einer Extra-Rechung und ohne weitere Leistungen oder Aufschläge meinerseits
aufliste. Sobald da ein Betrag drauf ist der nicht einfach weitergeleitet wurde,
wird davon ausgegangen dass da wieder Dienstleistungen von mir drin sind.
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funchum
Threadersteller

Dabei seit: 07.08.2007
Ort: ruhrpott
Alter: 48
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Mo 19.11.2007 19:27
Titel

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ich glaube, ich nehme den hinweis auf die verwertergebühr der ksk auch in meine agbs auf. sicher ist sicher, obwohl ich auf der website der ksk heute gelesen habe, daß wir „kreative” nicht dafür belangt werden dürfen. also auch keine honorarreduktion oder weiterleitung der gebühren zurück an mich.

irgendwie kann ich mir nicht vorstellen, daß druckkosten auch darunter fallen. klar, stellen die die endproduktion eines kreativen workflows dar, aber das ist ja nun mal wirklich rein technisch.
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Zeithase

Dabei seit: 09.05.2005
Ort: Erfurt
Alter: 39
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mo 19.11.2007 20:15
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Was sollte das in eure AGB? Das ist nicht euer Problem, was eure Kunden machen und was nicht.

Zuletzt bearbeitet von Zeithase am Mo 19.11.2007 20:15, insgesamt 1-mal bearbeitet
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remote

Dabei seit: 10.11.2006
Ort: /var/www/
Alter: 109
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mo 19.11.2007 20:35
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Zeithase hat geschrieben:
Was sollte das in eure AGB? Das ist nicht euer Problem, was eure Kunden machen und was nicht.


Schön, dass Du das so siehst *zwinker*
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