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Account gelöscht Threadersteller
Ort: -
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Verfasst Do 25.01.2007 14:13
Titel initiativbewerbung |
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hallo zusammen!
habe nur ne kurze frage: müssen unternehmen initiativbewerbungen zurückschicken oder muss man anrufen und darum bitten? wenn ja, innerhalb welchen zeitraums? 3 wochen ?
ok, waren jetzt doch mehr fragen
gruß pixel
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aUDIOfREAK
Dabei seit: 04.04.2002
Ort: Ansbach
Alter: 44
Geschlecht:
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Verfasst Do 25.01.2007 14:21
Titel
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zurückschicken müssen die unverlangte bewerbungen gar nicht. auch nich wenn du anrufst. gehört zwar zum guten ton, sowas zurückzuschicken, is aber net zwingend. besonders in großen agenturen laufen tagtäglich so viele bewerbungen zusammen. da kannste jemanden nen halben tag nur mit absagen schreiben und material zurückschicken beauftragen.
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sirdexter
Dabei seit: 08.10.2002
Ort: Aachen
Alter: 42
Geschlecht:
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Verfasst Do 25.01.2007 16:37
Titel
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BGB hat geschrieben: | Die Bewerbungsunterlagen des Bewerbers bleiben sein Eigentum. Er kann Rückgabe seines Eigentums nach § 985 BGB verlangen. Es handelt sich hierbei um eine Holschuld nach § 269 Abs. 1 BGB. Rücksendung der Bewerbungsunterlagen kann nur verlangt werden, wenn dies vereinbart wurde. |
Aber soviel ich weiß, sind sie verpflichtet den Kram eine gewisse Zeit
aufzubewahren, damit du die Möglichkeit hast ihn abzuholen.
Zuletzt bearbeitet von sirdexter am Do 25.01.2007 16:42, insgesamt 1-mal bearbeitet
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aUDIOfREAK
Dabei seit: 04.04.2002
Ort: Ansbach
Alter: 44
Geschlecht:
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Verfasst Do 25.01.2007 16:55
Titel
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sirdexter hat geschrieben: | BGB hat geschrieben: | Die Bewerbungsunterlagen des Bewerbers bleiben sein Eigentum. Er kann Rückgabe seines Eigentums nach § 985 BGB verlangen. Es handelt sich hierbei um eine Holschuld nach § 269 Abs. 1 BGB. Rücksendung der Bewerbungsunterlagen kann nur verlangt werden, wenn dies vereinbart wurde. |
Aber soviel ich weiß, sind sie verpflichtet den Kram eine gewisse Zeit
aufzubewahren, damit du die Möglichkeit hast ihn abzuholen. |
in diesem fall nicht unbedingt. eine initiativbewerbung ist ja eine unverlangt eingereichte bewerbung. ich denke das gilt nur für denn fall, das tatsächlich eine stelle ausgeschrieben wurde und um bewerbungen erbeten wurde. wenn du einfach so was hinschickst, kann nicht verlangt werden, das du das aufbewahrst.
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sirdexter
Dabei seit: 08.10.2002
Ort: Aachen
Alter: 42
Geschlecht:
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Verfasst Do 25.01.2007 17:05
Titel
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Stimmt, da kannst du natürlich Recht haben.
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dinic
Dabei seit: 11.05.2006
Ort: -
Alter: 36
Geschlecht:
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Verfasst Fr 26.01.2007 17:26
Titel
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aUDIOfREAK hat geschrieben: | sirdexter hat geschrieben: | BGB hat geschrieben: | Die Bewerbungsunterlagen des Bewerbers bleiben sein Eigentum. Er kann Rückgabe seines Eigentums nach § 985 BGB verlangen. Es handelt sich hierbei um eine Holschuld nach § 269 Abs. 1 BGB. Rücksendung der Bewerbungsunterlagen kann nur verlangt werden, wenn dies vereinbart wurde. |
Aber soviel ich weiß, sind sie verpflichtet den Kram eine gewisse Zeit
aufzubewahren, damit du die Möglichkeit hast ihn abzuholen. |
in diesem fall nicht unbedingt. eine initiativbewerbung ist ja eine unverlangt eingereichte bewerbung. ich denke das gilt nur für denn fall, das tatsächlich eine stelle ausgeschrieben wurde und um bewerbungen erbeten wurde. wenn du einfach so was hinschickst, kann nicht verlangt werden, das du das aufbewahrst. |
Denke auch das das so sein wird.
Denn erst wenn die was direkt ausschreiben, rechnen sie damit, das viele Bewerbungen kommen. Ich denke erst dann wird man auch "Anspruch" auf Rücksendung haben
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