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Thema: genehmigter Urlaub gültig bei fristgerechter AN-Kündigung? vom 10.02.2010


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Beruf und Karriere -> genehmigter Urlaub gültig bei fristgerechter AN-Kündigung?
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DaniSahne
Threadersteller

Dabei seit: 05.12.2004
Ort: Frääänkfurt
Alter: -
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Mi 10.02.2010 08:05
Titel

genehmigter Urlaub gültig bei fristgerechter AN-Kündigung?

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Guten Morgen zusammen,

habe jetzt schon das ganze www durchforstet, aber nicht wirklich was passendes gefunden. Deshalb frag ich Euch. (Ich weiß, dass Eure Antworten nicht rechtsverbindlich sind, bin aber für jede dankbar!)

Folgendes:
AN kündigt in den nächsten Tagen fristgerecht zum 31.März (Kündigungsfrist 1 Monat zum Monatsende). Ihm wurde bereits der Urlaub für Ende Februar von insgesamt 9 Tagen genehmigt (schriftl.). Gesamturlaubsanspruch fürs Jahr: 30 Tage. Noch 22 Tage für 2010 übrig.

Frage: Kann der AG den schon genehmigten Urlaub zurückziehen, bzw. seine Zusage dementieren?

Ich danke Euch sehr!!
Liebe Grüße


Zuletzt bearbeitet von DaniSahne am Mi 10.02.2010 08:15, insgesamt 2-mal bearbeitet
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Frank Münschke
Forums-Papa

Dabei seit: 08.06.2006
Ort: Essen
Alter: 69
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mi 10.02.2010 08:29
Titel

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ja ... der Arbeitgeber kann jemanden sogar aus dem Urlaub zurückrufen, wenn es dazu "betriebliche Gründe" gibt.
Er muss allerdings innerhalb der "gemeinsamen" Arbeitsvertragszeit den Urlaub gewähren oder einen entsprechenden finanziellen Ausgleich aushandeln ...
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S.Franke

Dabei seit: 27.03.2007
Ort: Bielefeld
Alter: 45
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mi 10.02.2010 15:04
Titel

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Hallo,

OK, fangen wir mal vorne an.

30 Tage Jahresurlaub, von denen noch 22 Tage verfügbar sind. Dies bedeutet also, dass bereits 8 Tage genommen worden sind.

Durch die Kündigung zum 31.3. wird, da das erste Halbjahr noch nicht um ist, der Urlaub quotiert. Es stehen also als Basis nicht mehr 30 Tage, sondern "nur" noch 7,5 zur Verfügung. (1/12 der 30 Tage pro Monat).

Dies führt also dazu, dass bei bereits 8 Tagen genommenem Urlaub, dem AN KEIN Urlaub mehr zur Verfügung steht und er bisher bereits 0,5 Tage zuviel Urlaub erhalten hat.

Die nun zur Diskussion stehenden 9 Tage halte ich daher für fragwürdig. Rechtlich dürfte ein Anspruch schwer durchsetzbar sein, da die Genehmigungsgraundlage (noch verfügbarer Urlaubsanspruch) durch die Kündigung nicht mehr gegeben ist.

Es wird sich nicht vermeiden lassen, mit dem AG vor dem Uralub zu sprechen um die Zeit nicht nachträglich abarbeiten oder gegen Geld verrechnen zu müssen.

Ich hoffe, dass diese Information ein wenig weiterhilft.

Lg Stefan

PS: Anwendung findet das BUrlG anwendung (http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/burlg/gesamt.pdf)
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DaniSahne
Threadersteller

Dabei seit: 05.12.2004
Ort: Frääänkfurt
Alter: -
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Do 11.02.2010 07:23
Titel

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Ganz lieben Dank für Antworten,

die 22 Tage inkludieren den bereits genehmigten Urlaub von 9 Tagen. Das passt jetzt rechnerisch nicht, da noch Tage aus dem letzten Jahr übernommen wurden. Aber die 22 Tag Rest sind jetzt noch ganz frisch und unberührt. Lächel


Ich danke Euch erstmal,
viele Grüße
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