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Thema: Fragen zu Freibetrag bez. Einkommenssteuer und Umsatzsteuer. vom 27.08.2009


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Beruf und Karriere -> Fragen zu Freibetrag bez. Einkommenssteuer und Umsatzsteuer.
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Bob Buttons
Threadersteller

Dabei seit: 16.03.2007
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Verfasst Do 27.08.2009 21:05
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Fragen zu Freibetrag bez. Einkommenssteuer und Umsatzsteuer.

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Hallo allerseits,

ich spiele momentan mit dem Gedanken mich selbstständig zu machen und habe da immer noch eine Sache, welche ich nicht ganz verstehe:

Es gibt ja bei der Einkommenssteuer und bei der Umsatzsteuer gewisse Freibeträge - Einkkommenssteuer 7.834€, Umsatzsteuer 17.500€ im ersten, 50.000€ im zweiten Jahr.

Mal angenommen, ich liege bei einer dieser Steuern mit 500€ drüber. Müsste ich dann rückwirkend für den ganzen Betrag oder nur für die 500€, die ich über der Grenze liege, Steuern zahlen?

Habe einiges darüber gefunden, aber komischerweise steht das nirgends...zumindest nicht in den UNterlgen, die ich gefunden habe...

Gruß und besten dank

Bob...
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Nimroy
Community Manager

Dabei seit: 26.05.2004
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Alter: 45
Geschlecht: Männlich
Verfasst Do 27.08.2009 23:07
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Einzig verbindliche Antwort: Finanzamt
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aUDIOfREAK

Dabei seit: 04.04.2002
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Verfasst Fr 28.08.2009 06:51
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also in unserer FAQ Selbstständigkeit steht das eigentlich ziemlich genau drin, aber ich bete es (zum gefühlten 20.000sten mal) gern noch mal runter.

zuerstmal hat die grenze der kleinunternehmerregelung nichts mit dem einkommenssteuerfreibetrag zu tun. das sind 2 komplett unterschiedliche paar stiefel. du hast die möglichkeit, wenn deine gewinne unter 17.500 € im ersten und 50.000 € im zweiten jahr sind, die kleinunternehmerregelung in anspruch zu nehmen. diese bewirkt vor allem, das du keine umsatzsteuer auf rechnungen ausweist, im gegenzug dazu aber auch bei investitionen keine umsatzsteuer auf rechnungen geltend machen kannst. je nachdem, wie du dein gewerbe ausrichtest, kann das lohnenswert oder eben nicht lohnenswert sein. ein steuerberater hilft dir hier sicher gerne, rauszufinden, was für dich sinnvoller ist.

der betrag für das zu versteuernde einkommen ist die summe ALLER einnahmen (also aller selbstständigen und nichtselbstständigen arbeiten, einnahmen aus vermietung und verpachtung, einnahmen aus aktiongeschäften, etc.). du hast hier eben den angesprochenen freibetrag von 7.834 €. auf diesen Freibetrag fällt keine EK-Steuer an. Alles was dann darüber liegt, ist EK-Steuerpflichtig. Die Höhe der EK-Steuer, die zu zahlen ist, hängt dabei im wesentlichen von Deiner Steuerklasse ab, ob du verheiratet bist und Kinder hast und natürlich wie hoch Dein Einkommen ist.
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Bob Buttons
Threadersteller

Dabei seit: 16.03.2007
Ort: -
Alter: -
Geschlecht: -
Verfasst Fr 28.08.2009 07:15
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aUDIOfREAK hat geschrieben:
also in unserer FAQ Selbstständigkeit steht das eigentlich ziemlich genau drin, aber ich bete es (zum gefühlten 20.000sten mal) gern noch mal runter.

zuerstmal hat die grenze der kleinunternehmerregelung nichts mit dem einkommenssteuerfreibetrag zu tun. das sind 2 komplett unterschiedliche paar stiefel. du hast die möglichkeit, wenn deine gewinne unter 17.500 € im ersten und 50.000 € im zweiten jahr sind, die kleinunternehmerregelung in anspruch zu nehmen. diese bewirkt vor allem, das du keine umsatzsteuer auf rechnungen ausweist, im gegenzug dazu aber auch bei investitionen keine umsatzsteuer auf rechnungen geltend machen kannst. je nachdem, wie du dein gewerbe ausrichtest, kann das lohnenswert oder eben nicht lohnenswert sein. ein steuerberater hilft dir hier sicher gerne, rauszufinden, was für dich sinnvoller ist.

der betrag für das zu versteuernde einkommen ist die summe ALLER einnahmen (also aller selbstständigen und nichtselbstständigen arbeiten, einnahmen aus vermietung und verpachtung, einnahmen aus aktiongeschäften, etc.). du hast hier eben den angesprochenen freibetrag von 7.834 €. auf diesen Freibetrag fällt keine EK-Steuer an. Alles was dann darüber liegt, ist EK-Steuerpflichtig. Die Höhe der EK-Steuer, die zu zahlen ist, hängt dabei im wesentlichen von Deiner Steuerklasse ab, ob du verheiratet bist und Kinder hast und natürlich wie hoch Dein Einkommen ist.


Das was Du da geschrieben hast wusste ich schon, ausserdem wird es bei mir kein Kleinunternehmen sondern ein normales Gewerbe sein (da Freiberufler bei mir nicht zutreffen wird). Das Einkommenssteuer und Umsatzsteuer zwei verschiedene Dinge sind weiß ich auch. Es ging nur generell darum ob man nur für das, was man über den Freibetrag liegt, Steuern zahlen muss, oder ob dann die große Kelle rausgeholt wird und man auch den Rest versteuern muss...oder ob Freibetrag bedeutet dass es IMMER frei ist...


Zuletzt bearbeitet von Bob Buttons am Fr 28.08.2009 07:16, insgesamt 1-mal bearbeitet
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aUDIOfREAK

Dabei seit: 04.04.2002
Ort: Ansbach
Alter: 44
Geschlecht: Männlich
Verfasst Fr 28.08.2009 07:20
Titel

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hab ich dir ja grad beantwortet. einkommensversteuert muss alles, was über dem freibetrag von 7.834 € liegt. die anderen zahlen haben mit der einkommenssteuer gar nix zu tun. wenn du kein kleinunternehmer bist musst du umsatzsteuer IMMER ans finanzamt abführen. das ist quasi ein durchlaufender posten.
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tax_maid

Dabei seit: 07.09.2009
Ort: Köln
Alter: -
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Mo 07.09.2009 10:53
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Hallo Bob,

ich glaube ich habe Deine Frage verstanden.

Bei der USt musst Du als Gründer Deinen Jahresumsatz des Gründungsjahres für des ersten Jahres auf ein Jahr hochrechnen (schätzen), dabei ist von den Bruttoerlösen auszugehen.

Beispiel:
Beginn der Tätigkeit 1.7.09, geschätzter Umsatz 7-12/09 = EUR 15.000, hochgerechnet ergibt das für ein volles Jahr EUR 30.000. Hier ist keine Kleinunternehmerregelung möglich. Es ist von Anfrag an USt auszuweisen u. monatlich abzuführen.

Sollte die Schätzung aber unter den EUR 17.500 liegen, kann man die Kleinunternehmerregel in Anspruch nehmen (muss man dann aber im Gründungsformular des Finanzamtes ankreuzen bzw. beantragen).

Im 2.Jahr (lt. Bsp. in 2010) musst Du gleich zu Beginn prüfen, ob der Umsatz in 2009 tatsächlich unter der Grenze lag (Ermittlung wieder durch Hochrechnung aufs Jahr). Sollte dies nicht so gewesen sein, ist ab 2010 USt auszuweisen u. abzuführen, aber nicht rückwirkend für 2009!!!

Das Ganze steht im § 19 UStG, allerding für Laien kaum zu versehen. * Nee, nee, nee *

Bei der ESt gibt es den sog. Grundfreibetrag, der liegt im Jahr 2009 bei etwas über EUR 7.800. Bei einem zu versteuernden Einkommen fällt bis zu dieser Höhe keine Steuer an. Die Tabelle beginnt erst bei EUR 7.870, dann kostet es bspw. EUR 5 ESt.

Der Freibetrag von EUR 24.500 bezieht sich auf die Gewerbesteuer. Die zahlst Du nur, wenn Du gewerblich tätig bist. GewSt fällt in diesem Fall nur über die, des EUR 24.500 Freibetrags übersteigenden Gewinns an. Verdienst Du z.B. EUR 25.000, zahltst Du nur von dem übersteigenden Betrag GewSt, also von 500. Über den dicken Daumen wären das um die 75-100 EUR GewSt

Kommst Du damit klar?

Gruß tax_maid
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