Willkommen auf dem Portal für Mediengestalter
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habi
Dabei seit: 22.11.2005
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Verfasst Mo 27.03.2006 17:58
Titel
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Tja Nimroy, "dürfen" und "können" sind natürlich zwei Sachen...
Aber steht es denn irgendwo geschrieben, dass man die geistigen Ergüsse die man in einem Angestelltenverhältniss geschaffen hat nicht im Zuge einer Bewerbung nutzen darf?
Wie schon gesagt, wenn ich diese Arbeiten einem kleinen Kreis zur Ansicht gebe, mit dem Hintergrund damit meine persönlichen Fähigkeiten im Rahmen einer gestalterischen Tätigkeit zu demonstrieren, ist es keine Öffentlichkeit im eigentlichen Sinne. (da gibt es glaube ich sogar eine "gesetzlich geregelte" Höchstmenge an "Betrachtern"...). Ich will nichts verkaufen, ich will keine Kunden anwerben oder sonst wie böses tun. Anders wäre es natürlich wenn ich für mich persönlich Werbematerial mit diesen Abbildungen in großen Mengen drucken lasse und unter die Leute bringe.
Aber warscheinlich ist das mal wieder so eine Grauzone...
habi
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Nimroy
Community Manager
Dabei seit: 26.05.2004
Ort: zwischen Köln und D'dorf
Alter: 46
Geschlecht:
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Verfasst Mo 27.03.2006 18:20
Titel
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Ketzerische gegefrage: Wo im UrhG steht denn, dass man es im Zuge einer Bewerbung nutzen darf?
Im Gegenteil sogar:
Zitat: | § 43
Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt. |
Die Sache mit der Öffentlichkeit kommt im Verwertungsrecht vor, bei den Nutzungsrechten aber nicht. Man müsste also mal hinterfragen, was der Unterschied zwischen den beide ist.
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