mediengestalter.info
FAQ :: Mitgliederliste :: MGi Team

Willkommen auf dem Portal für Mediengestalter

Aktuelles Datum und Uhrzeit: Di 16.04.2024 21:12 Benutzername: Passwort: Auto-Login

Thema: Widerspruchsfrist gegen Rechnung vom 14.01.2007


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> Widerspruchsfrist gegen Rechnung
Seite: 1, 2  Weiter
Autor Nachricht
netnite
Threadersteller

Dabei seit: 24.12.2005
Ort: Thüringen
Alter: 43
Geschlecht: Männlich
Verfasst So 14.01.2007 02:17
Titel

Widerspruchsfrist gegen Rechnung

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

Weiss jemand die Widerspruchsfrist für Rechnungen?

Hintergrund:

Ich habe einem Kunden etwas im Oktober in Rechnung gestellt. Nun 3 Monate später lässt er mitteilen, daß die aufgestellten Posten so nicht richtig wären. Damals hat er der Rechnung nicht widersprochen! Welche Fristen gelten hier und kann er dem heute noch widersprechen oder hätte er das damals innerhalb einer bestimmten Frist machen müssen?

[edit]
Verschoben von Beruf und Karriere nach Recht.


Zuletzt bearbeitet von Nimroy am So 14.01.2007 10:22, insgesamt 1-mal bearbeitet
  View user's profile Private Nachricht senden
Nimroy
Community Manager

Dabei seit: 26.05.2004
Ort: zwischen Köln und D'dorf
Alter: 45
Geschlecht: Männlich
Verfasst So 14.01.2007 10:39
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

http://www.stuttgart.ihk24.de/produktmarken/recht_und_fair_play/recht/Vertragsrecht/Wenn_der_Schuldner_nicht_zahlt....jsp
  View user's profile Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Anzeige
Anzeige
netnite
Threadersteller

Dabei seit: 24.12.2005
Ort: Thüringen
Alter: 43
Geschlecht: Männlich
Verfasst So 14.01.2007 11:53
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

Danke für den Link, aber da steht leider nirgens drin, wie lange die Widerspruchsfrist gegen Rechnungen ist!
  View user's profile Private Nachricht senden
Nimroy
Community Manager

Dabei seit: 26.05.2004
Ort: zwischen Köln und D'dorf
Alter: 45
Geschlecht: Männlich
Verfasst So 14.01.2007 11:55
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

netnite hat geschrieben:
Danke für den Link, aber da steht leider nirgens drin, wie lange die Widerspruchsfrist gegen Rechnungen ist!


Sicher?

Zitat:
"30-Tage-Klausel"
Der Schuldner einer Zahlungsforderung kommt spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Der Gläubiger kann aber, wenn er einen früheren Verzugseintritt wünscht, auch vor Ablauf der 30-Tagefrist bereits mahnen.

Eine Rechnung als textliche Fixierung der Zahlungsforderung muss klar erkennen lassen, welcher Geldbetrag als Entgelt für welche Leistung des Gläubigers verlangt wird. Unter der gleichwertigen Zahlungsaufstellung ist ein Schreiben des Gläubigers, aus dem in gleicher Weise die beanspruchte Zahlungssumme ersichtlich ist. Eine Zahlungsaufstellung ist also als Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner zu verstehen, die in ihrer Funktion einer Rechnung entspricht.

Ist der Schuldner Verbraucher, das heißt er schließt den Vertrag nicht zu einem Zweck, welcher der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit dient, (vgl. § 13 BGB) so gilt die 30-Tage-Klausel nur, wenn in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders auf diese Rechtsfolge hingewiesen wird.
  View user's profile Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
netnite
Threadersteller

Dabei seit: 24.12.2005
Ort: Thüringen
Alter: 43
Geschlecht: Männlich
Verfasst So 14.01.2007 12:06
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

Also wohl 30 Tage?
  View user's profile Private Nachricht senden
Nimroy
Community Manager

Dabei seit: 26.05.2004
Ort: zwischen Köln und D'dorf
Alter: 45
Geschlecht: Männlich
Verfasst So 14.01.2007 12:22
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

Naja, da ich auf die schnelle einen Paragrafen finden konnte, aus dem eine Rechtsfolge hervorgeht, würde ich mich da nicht so fest drauf verlassen. zur Sicherheit würde ich mich nur auf eine Aussage eines Anwaltes oder eines kompetenten Beraters der IHK verlassen.

Aber Druck machen kannste so oder so. Denn ob du das mit oder ohne machst - der Kunde wird sich wehren. Wenn er bisher keinen Bock hatte zu zahlen, wird der sich auch nicht mit Anwalt freudestrahlend einstellen. *zwinker*
  View user's profile Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
netnite
Threadersteller

Dabei seit: 24.12.2005
Ort: Thüringen
Alter: 43
Geschlecht: Männlich
Verfasst So 14.01.2007 12:26
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

Das Ding ist ja, er will inhaltlich der Rechnung widersprechen, also den in Rechnung gestellten Posten.
  View user's profile Private Nachricht senden
Nimroy
Community Manager

Dabei seit: 26.05.2004
Ort: zwischen Köln und D'dorf
Alter: 45
Geschlecht: Männlich
Verfasst So 14.01.2007 12:34
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

Eben. Und das tut er so oder so. Da kannste dir auch gleich nen Anwalt nehmen. Wenn du ihm jetzt sagst "das dürfen sie wegen § sowieso nicht" wird er ja nicht freudestrahlend sagen "okay, hier ist ihr Geld". Lächel
  View user's profile Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
 
Ähnliche Themen Rechnung nur teilweise bezahlt, da Fehler in Rechnung. & nu?
rechnung
Rechnung als Privatperson
gerichtsstand auf rechnung?
Rechnung Ausstellen
Rechnung schreiben...
Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen Seite: 1, 2  Weiter
MGi Foren-Übersicht -> Recht


Du kannst keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Du kannst auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Du kannst an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.