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Nachricht |
Benutzer 32977
Account gelöscht Threadersteller
Ort: -
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Verfasst Fr 23.05.2008 14:12
Titel Website Layout schütztenswert? |
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Hi,
habe eine kleine Rechtsfrage:
Ein Bekannter betreibt ein Unternehmen und hat eine Website, nichts besonderes, Standard eben. Da er mit seiner alten Agentur, wo er die Seite hat programmieren lassen allerdings sehr unzufrieden ist, möchte er zu einer anderen wechseln, sein Seitendesign jedoch behalten.
Die Frage wäre nun, ob er dies rechtlich darf, sprich die Seite so wie sie ist zu einem anderen Provider mitzunehmen und von einer anderen Agentur betreuen lassen. Habe damals in der Schule gelernt, dass ein Seitenlayout lediglich schützenswert ist, wenn eine gewisse gestalterische Höhe erkennbar ist - ein weites Feld würd ich sagen ...
Sämtliche Bilder und Texte entstammen seiner Phantasie, sind also auch sein geistiges Eigentum.
Kann mir da jemand genaueres zu sagen?
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Shiva-chan
Dabei seit: 15.04.2008
Ort: Berlin
Alter: 36
Geschlecht:
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Verfasst Fr 23.05.2008 14:14
Titel
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Bei mir in der Firma ist es momentan so, dass bald eine Website abgegeben wird, weil der Kunde eine andere Agentur für die Pflege möchte. Das Layout bleibt allerdings das alte.
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Nimroy
Community Manager
Dabei seit: 26.05.2004
Ort: zwischen Köln und D'dorf
Alter: 45
Geschlecht:
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Verfasst Fr 23.05.2008 14:28
Titel
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In der Regel kauft man eine Web-Site. Man beauftragt eine Agentur eine zu erstellen, diese tut das und am Ende bezahlt man das, was man bestellt hat. Damit wird es zum Eigentum und damit kann man dann auch in der Regel machen was man will.
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Smooth-Graphics
Dabei seit: 22.05.2006
Ort: -
Alter: -
Geschlecht:
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Verfasst Fr 23.05.2008 14:35
Titel
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Nimroy hat geschrieben: | In der Regel kauft man eine Web-Site. Man beauftragt eine Agentur eine zu erstellen, diese tut das und am Ende bezahlt man das, was man bestellt hat. Damit wird es zum Eigentum und damit kann man dann auch in der Regel machen was man will. |
Richtig. Außer man verändert das Layout so, dass der ehemaligen Firma Schaden entstehen könnte (z.B. da ihr Link noch darauf ist o.ä.).
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Account gelöscht
Threadersteller
Ort: -
Alter: -
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Verfasst Fr 23.05.2008 14:53
Titel
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Und gegen die Pflege der Site durch eine andere Agentur kann der Urheber auch nichts ausrichten.
UrhG §39 Abs.2:
Zitat: | (2) Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zulässig. |
und die meisten Websites sind ja keine statischen Gebilde, das weiß man vorher.
Aber welche Website erreicht schon die nötige Schöpfungshöhe?
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