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Thema: Verweigerungsrecht vom 18.07.2006


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> Verweigerungsrecht
Autor Nachricht
Vato
Threadersteller

Dabei seit: 07.09.2005
Ort: FD
Alter: 39
Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 18.07.2006 14:53
Titel

Verweigerungsrecht

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hi,

hab da ein Problem. Mach seit letzes Jahr eine Ausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton. Ich bekam von Dezember bis Mai kein Gehalt. Erst durch ein Schlichtungsverfahren mit der IHK konnte ich nur einen Teil von meinem Gehalt bekommen obwohl er bis zum 13. Juli Zeit hatte den Rest zu zahlen. Jetzt fehlt mir auch noch das Geld vom Juni. Ein Bekannter hat mir vom Arbeitsverweigerungsrecht erzählt.
wollte nur wissen, ob ich das in meiner Position als Azubi anwenden kann, da ich befürchte, dass ich das Geld so schnell nicht kriegen werde.
Würde gerne die Firma wechseln, da das Problem mit dem vorhanden Geld ist und die Lehrmittel schlecht sind (Wir haben noch nicht mal eine Person in der Firma die Ausgenbildet ist zum Mediengestalter ist.), aber ich will nicht wieder ohne Ausbildung da stehen.


Zuletzt bearbeitet von Vato am Mi 30.05.2007 07:03, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Lazy-GoD
Moderator

Dabei seit: 26.11.2001
Ort: -
Alter: 54
Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 18.07.2006 15:14
Titel

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Haste denn schonmal Google befragt? * Such, Fiffi, such! *

Wohl nicht: Arbeitsverweigerung bei Lohnrückstand
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Krycek

Dabei seit: 01.08.2004
Ort: -
Alter: 43
Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 18.07.2006 18:45
Titel

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Du solltest jetzt aber nicht einfach so die Arbeit niederlegen. Das Ganze benötigt eine "gewisse Form". So musst Du Deine Ansprüche an den Arbeitgeber nach dem Schuldrecht schriftlich niederlegen.

Gefunden über Suchmaschine:
* http://www.weigelt-ziegler.de/011013-gehalt.html
* Rechte und Pflichten von Auszubildenen

älterer Thread hier aus dem Forum:
* [Hilfe] Kein Lehrgeld-Was tun?

Wichtig für Dich ist z.B. auch (aus der 1. Quelle):
Zitat:

[...]
Bei rechtmäßiger Ausübung des Arbeitsverweigerungsrechtes durch den Arbeitnehmer bleibt der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung auch ohne Arbeitsleistung verpflichtet. Der Arbeitgeber befindet sich nämlich in Annahmeverzug. Er hat auch kein Recht, seinerseits das Arbeitsverhältnis ordentlich oder außerordentlich zu kündigen.


Zuletzt bearbeitet von Krycek am Di 18.07.2006 18:48, insgesamt 1-mal bearbeitet
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