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Thema: Veröffentlichungsrecht des Urhebers vom 05.02.2010


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> Veröffentlichungsrecht des Urhebers
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daria444
Threadersteller

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Verfasst Fr 05.02.2010 11:22
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Veröffentlichungsrecht des Urhebers

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Hallo, ich habe ein Problem mit einem früheren Kunden:

Es wurde eine Auftragsarbeit erstellt. Davor wurde nicht vereinbart, dass der Ersteller die Arbeiten in seinem Online-Portfolio nicht veröffentlichen darf. Es wurden keinerlei Nutzungsrechte vereinbart, noch gab es irgendwelche schriftlichen noch mündlichen Vereinbarungen über die Veröffentlichung der Arbeiten.

Die Arbeit wurde veröffentlicht mit dem schriftlichen Hinweis, »im Auftrag von Agentur XY«. Über diese Veröffentlichung im Online - Portfolio wurde der Kunden nicht extra informiert.

Frage: Der Kunde beruft sich nun darauf, dass man ihn über die Veröffentlichung hätte informieren müssen, er dann auch nicht sein OK gegeben hätte und fordert nun, die Veröffentlichung der Arbeiten sofort rückgängig zu machen. Hat er da rechtliche Ansprüche?

Danke für die Antworten!
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Vector

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Verfasst Fr 05.02.2010 14:53
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Hat er.

Etwas "nicht nicht zu vereinbaren" ist nicht gleichbedeutend mit "etwas zu vereinbaren".
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Eistee
Administrator

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Verfasst Fr 05.02.2010 15:02
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Keine Rechtsberatung - nur meine Meinung (!):

Das sehe ich aber anders:

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__31.html

d.h. als erstes müsste man mal den "Vertragszweck" kennen und wenn es keinen Vertrag gibt dann zumindest was auf dem Angebot stand. Denn ein Gericht wird im Zweifelsfall bei nicht geklärten Rechten abwägen, welche Rechte denn zur Erfüllung des Vertragszweckes nötig sind. Wenn natürlich z.b. im Angebot öfters das Wort "individuell" o.ä. fällt würde ich das persönlich eher in Richtung exklusiver anstatt einfacher Nutzungsrechte auslegen. Dann bleibt halt immer noch die Frage ob überhaupt eine schutzfähige Schaffenshöhe erreicht wurde und was für eine Art der Nutzung eine Darstellung im Portfolio überhaupt ist.

Ich würde es bei unklaren Dingen immer so machen: Nicht blöd anmachen lassen und nicht den Eindruck erwecken man wäre eingeschüchtert, und dann einen Kompromiuss anbieten mit dem man persönlich Leben kann. In dem Fall z.b. eine kleine Nachvergütung für die schriftlich exklusiven Rechte.

@vector: Wie begründest du deine Aussage?

EDIT:

@Threadersteller: Kunde = die Agentur die den Urheber beauftragt hat oder aber Kunde dieser Agentur?


Zuletzt bearbeitet von Eistee am Fr 05.02.2010 15:03, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Vector

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Verfasst Fr 05.02.2010 15:35
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Eistee hat geschrieben:
@vector: Wie begründest du deine Aussage?


Die Auskunft habe ich selbst von einem Kollegen erhalten.
"Wenn keine Verschwiegenheitsklausel vorliegt, ist es erlaubt die Kunden namentlich zu nennen, nicht jedoch die für diese angefertigten Produkte zu veröffentlichen."

Sorry, ich vergaß das obligatorische "so weit ich weiß, IMHO oder mir hat einer gesagt" bin aber ehrlich gesagt auch davon ausgegangen, dass gleich der Nimroy um die Ecke kommt und es erläutert oder berichtigt.

Hast aber vollkommen recht, dass ohne den Fall zu kennen und IMHO ohne Vereinbarung über die Nutzungsrechte mein Post nicht viel wert ist.
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Eistee
Administrator

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Verfasst Fr 05.02.2010 16:25
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Jo, es würde mich vor allem interessieren ob das die persönliche Meinung deines Kollegen war oder ob es da ein Gesetz/Urteil dazu gibt Lächel
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Vector

Dabei seit: 07.04.2006
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Verfasst Fr 05.02.2010 16:51
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Weder noch.

Es war nicht die persönliche Meinung, sondern eine Auskunft vom Anwalt.
Ist aber schon etwas her und er wüsste jetzt auch nicht, dass es da ein betreffendes Gesetz oder Urteil gegeben hätte.
Außerdem ist das wohl wirklich immer im Einzelfall zu prüfen, da die erhaltene mündliche Auskunft mit Wörtern wie "im Regelfall" und "normalerweise" einherging. Er hat sich dann halt einfach das schriftliche OK besorgt.
Im Blog von Prof. Dr. Jur. Dieter Nennen steht das Ganze recht schön beschrieben.
Aber wie gesagt, da hier keine Nutzungsrechte vereinbart wurden. * Keine Ahnung... *

Zitat:
Arbeitsergebnisse nur bei Vereinbarung präsentieren

Bilder der programmierten Website, Auszüge einer betreuten Kampagne oder andere Bestandteile des Portfolios sollten nicht ohne Vereinbarung als Referenz-Leistungen präsentiert werden. Der Vertragspartner erhält in der Regel ausschließliche Nutzungsrechte. Die eingeräumten Nutzungen stehen nur ihm zu, unter Ausschluss aller anderen – auch des Schöpfers. Wer Arbeitsergebnisse zeigen möchte, behält sich die Eigenwerbung am besten vertraglich vor. Hierzu bietet sich folgende Klausel an, die im Hauptvertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) enthalten sein kann: „... hat das Recht, die für den Kunden gefertigten Leistungen und deren Entwürfe bei Nennung des Kundennamens als Referenz zur Eigenwerbung zu nutzen. Dies gilt auch für eine Eigenwerbung im Internet, insbesondere unter www. ...“.


Ich glaub der hatte nur Angst, dass ich irgendwas ungefragt in´s Netz stell...
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Eistee
Administrator

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Verfasst Fr 05.02.2010 16:55
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Da wird ja vorausgesetzt das der Auftraggeber die exklusiven Rechte hat/erhält, dann ist natürlich ganz klar das es ohne Genehmigung nicht im eigenen Portfolio veröffentlich werden darf...
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Vector

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Verfasst Fr 05.02.2010 17:29
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Schon klar. Darum:
Vector hat geschrieben:
Aber wie gesagt, da hier keine Nutzungsrechte vereinbart wurden. * Keine Ahnung... *


Hab das beim suchen entdeckt und fand es informativ genug um es in diesem Zusammenhang zu posten.
Etwas wirklich konkretes zu diesem Fall habe ich nicht gefunden.
Aber dafür weiß man über den Fall auch nicht grad viel.

Beim Kollegen ging es bspw. um einen Flyer.
Und schon ist klar, warum das da Ärger gegeben hätte:
Angebot für Satz und Gestaltung.
Rechnung für Satz und Gestaltung.
Keine weiteren Vereinbarungen.
Bildmaterial teilweise vom Kunden.
Flyer inklusive Name und Anschrift des Kunden.

Also einfach mal warten bis der TE Deine Fragen beantwortet.
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