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Thema: Vereinbarung zum Urheberrechtsverzicht vom 12.08.2007


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> Vereinbarung zum Urheberrechtsverzicht
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euromephisto
Threadersteller

Dabei seit: 11.08.2007
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Geschlecht: Männlich
Verfasst So 12.08.2007 00:16
Titel

Vereinbarung zum Urheberrechtsverzicht

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EDIT: ich habe zu spät gesehen, dass es ein eigenes "Recht"-Forum gibt. Sorry, bitte verschieben!

Hallo zusammen,

ich habe gesucht, aber kein ähnliches Thema gefunden, das mir geholfen hat.

Ich bin seit einigen Monaten recht erfolgreich als Grafiker/Designer tätig (in einer österreichischen Stadt), davor war ich einige Jahre in Deutschland tätig (bin also kein blutiger Anfänger). Ich habe mehrere Kunden, bin also nicht von diesem einen, um den es gleich gehen soll, abhängig. Trotzdem würde ich ihn nur ungern verlieren. Was er allerdings von mir verlangt erscheint mir auf den ersten Blick doch etwas problematisch. Allerdings weiß ich nicht, ob so eine Vereinbarung nicht Gang und Gäbe ist (was ich mir allerdings nicht vorstellen kann)...

Vor einigen Wochen habe ich entdeckt, dass ein Angestellter dieses Kunden (ein Eventveranstalter) Entwürfe eines Flyers farblich katastrophal verändert auf der Firmenwebsite online gestellt hat. Da ich gleichzeitig auf diesem Flyer mit meinem Logo als Sponsor auftrete, war ich doch ziemlich erbost, habe den Angestellten alleredings ganz freundlich gebeten, in Zukunft zumindest zu fragen, bevor er irgendwelche Dinge ändert.
Daraus hat sich dann wenige Tage später eine Diskussion über Urheberrecht, Nutzungsrecht, etc. entsponnen.

Vor wenigen Tagen habe ich dann folgende "Vereinbarung" zugeschickt bekommen, der ich mich bei zukünftigen Projekten unterwerfen soll:

Zitat:
I. Rechtseinräumung

Die Firma ….. räumt der Firma eventveranstalter gmbh das exklusive sowie das zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, das Vertragswerk zur Gänze oder zum Teil auf alle heute und zukünftig bekannten Nutzungsarten zu verwerten.

Darin eingeschlossen ist das Recht, das Vertragswerk in jeder heute und zukünftig technisch möglichen Art zu vervielfältigen und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, sowie in körperlicher Form (etwa für Folder, Prospekte etc.) zu verbreiten.

Darüber hinaus wird der eventveranstalter gmbh das Recht eingeräumt, das Vertragswerk zu bearbeiten oder auf sonstige Art zu ändern und bearbeitete oder geänderte Versionen des Vertragswerkes im selben Umfang wie das Vertragswerk zu nutzen.

Eingeschlossen ist weiters das Recht, das Vertragswerk oder Bestandteile des Vertragswerks als Marke oder Muster für die Firma eventveranstalter gmbh registrieren zu lassen.

Die Firma eventveranstalter gmbh ist berechtigt, die ihr in diesem Vertrag eingeräumten Rechte zur Gänze oder zum Teil an Dritte zu übertragen oder Dritten Werknutzungsrechte oder Werknutzungsbewilligungen einzuräumen.

Die Firma ….. sichert zu, über die in diesem Vertrag der Firma eventveranstalter gmbh eingeräumten Rechte noch nicht verfügt zu haben. Die Firma …. sichert weiters zu, dass das Vertragswerk keine wie immer gearteten Rechte Dritter verletzt.


II. Schriftformerfordernis

Dieser Vertrag gibt die vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien wieder. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Jede Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform; dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformerfordernis.


III. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien werden an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine solche setzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.


IV. anwendbares Recht, Gerichtsstand und Ausfertigungen

Auf diesen Vertrag findet, unter Ausschluss von Kollisionsnormen, ausschließlich österreichisches Recht Anwendung. Beide Vertragsteile vereinbaren für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis die ausschließliche und alleinige Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts der Stadt ********.


Dieser Vertrag wird in einer Originalausfertigung erstellt, die in Händen der Firma eventveranstalter gmbh verbleibt, während die Firma ……. eine Abschrift erhält.



Ich habe natürlich vor, diesen "Vertrag" meinem Anwalt vorzulegen, der ist aber leider noch bis nächsten Montag im Urlaub. Bis dahin hätte ich ein paar Fragen an die werte Gemeinde:

- Ist so eine Vereinbarung üblich? Ich habe bisher noch nie so etwas gebraucht, da alle Geschäfte zumeist mündlich vereinbart wurden und immer ohne Probleme abgelaufen sind.
- Würdet ihr sowas unterschreiben?
- Wie kann ich garantieren, keine Rechte an Dritten zu verletzen, wenn die Firma eventverantstalter (Name geändert) im Nachhinein Änderungen vornimmt?
- Um welchen Faktor würdet ihr die Preise erhöhen, damit ihr komplett auf alle Rechte an eurem Werk zu verzichtet?
- Könnte mir diese Firma verbieten, die Dinge, die ich (unter dieser Vereinbarung) für sie gestaltet habe, in mein Portfolio zu übernehmen, also für meine eigene Werbung zu verwenden?
[/i]
Wie gesagt, ich werde mit meinem Anwalt noch darüber sprechen, mich interessiert v.a., wie das bei euch, bei größeren Agenturen, etc. gehandhabt wird. Das ganze spielt zwar in Österreich, aber ich nehme mal an, das macht keinen großen Unterschied.
Momentan kann ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, diese Sache zu unterschreiben...


Zuletzt bearbeitet von euromephisto am So 12.08.2007 00:28, insgesamt 2-mal bearbeitet
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Ort: -

Verfasst So 12.08.2007 01:42
Titel

Re: Vereinbarung zum Urheberrechtsverzicht

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Zitat:
- Ist so eine Vereinbarung üblich? Ich habe bisher noch nie so etwas gebraucht, da alle Geschäfte zumeist mündlich vereinbart wurden und immer ohne Probleme abgelaufen sind.

Ja.

Zitat:
- Würdet ihr sowas unterschreiben?

Ja, allerdings nur wenn die Rahmenbedingungen stimmen.

Zitat:
- Wie kann ich garantieren, keine Rechte an Dritten zu verletzen, wenn die Firma eventverantstalter (Name geändert) im Nachhinein Änderungen vornimmt? Hmm...?!

Für die Verletzungen, die durch Änderungen an Deinem Werkstück seitens Deines Kunden vorgenommen werden, bist Du nicht mehr verantwortlich. Die übertragung von Werknutzungsrechten und Verwertungsrechte schließt die Pflichten mit ein. Wenn Du genau ließt steht dort auch:
Die Firma ….. sichert zu, über die in diesem Vertrag der Firma eventveranstalter gmbh eingeräumten Rechte noch nicht verfügt zu haben.
Das bedeutet, Du hast den Kram oder Teile davon noch nicht andere verkauft.
Die Firma [das bist du]…. sichert weiters zu, dass das Vertragswerk keine wie immer gearteten Rechte Dritter verletzt.
Das meint z.B., dass Dein Logo nicht von Coca Cola abgekupfert ist und Du zusicherst, dass die Urheberrechte bei Dir liegen und nicht das Urheberrecht anderer verletzt.


Zitat:
- Um welchen Faktor würdet ihr die Preise erhöhen, damit ihr komplett auf alle Rechte an eurem Werk zu verzichtet?

Ein pauschaler Faktor ist sicherlich nicht sinnvoll. Werknutzungsrechte an einem Logo für eine Pommesbude sind sicherlich unbedenklich. Das bedeutet nur, dass der Flyer das nächste mal eine verpixeltes Logo hat und Du kein Geld mehr damit verdienst. Ein Logo für eine große Firma kannst Du sicherlich teurer verkaufen, wenn Du die Verwertungsrechte abtrittst.

Zitat:
- Könnte mir diese Firma verbieten, die Dinge, die ich (unter dieser Vereinbarung) für sie gestaltet habe, in mein Portfolio zu übernehmen, also für meine eigene Werbung zu verwenden?

Ja, sie könnte es nicht nur, sie verbietet es:

Die Firma ….. räumt der Firma eventveranstalter gmbh das exklusive sowie das zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, das Vertragswerk zur Gänze oder zum Teil auf alle heute und zukünftig bekannten Nutzungsarten zu verwerten.
Es geht also nur mit Genehmigung.


Zitat:
Momentan kann ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, diese Sache zu unterschreiben...

Ich sehe keine weiteren Einwände, außer dass Du ab jetzt alles schriftlich machen musst und Änderungen bzw. Ergänzungen auf diesen Vertrag verweisen müssen.

Übrigens ist das Urheberrecht in Deutschland nicht übertragbar, das Nutzungs- und Verwertungsrecht schon. In Österreich ist das irgendwie anders aber doch ähnlich geregelt. Die machen irgendwo noch nen Unterschied, glaube ich. Genau weiß ich da aber nicht Bescheid.


Zuletzt bearbeitet von am So 12.08.2007 01:49, insgesamt 1-mal bearbeitet
 
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