RAfodera
Dabei seit: 08.04.2009
Ort: Mainz
Alter: -
Geschlecht:
|
Verfasst Di 07.07.2009 17:17
Titel
|
|
|
Hallo,
Gemäß § 631 BGB wird durch den Werkvertrag der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
Ein Honorarvertrag ist streng genommen kein eigener Vertragstypus sondern eine Vereinbarung die jemanden zur Zahlung eines Honorars verpflichtet. Grundlage könnte wiederum ein Werkvertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag oder ein "Mischvertrag" sein.
MfG
RAfodera
|
|