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Thema: Übertragung des ausschließlichen Nutzungsrechtes vom 05.01.2013


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> Übertragung des ausschließlichen Nutzungsrechtes
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flelix
Threadersteller

Dabei seit: 05.01.2013
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Verfasst Sa 05.01.2013 19:05
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Übertragung des ausschließlichen Nutzungsrechtes

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Hallo ihr Lieben,

für die Kalkulation eines Auftrages würde ich gerne wissen,
in welcher Höhe ihr euch das ausschließliche Nutzungsrecht
(uneingeschränkt, inkl. Weitergabe an dritte) vergüten lasst.

Vertragsgegenstand sind Layouts, Konzepte, Ideen, Grafiken etc.,
entstanden während eines Freelance-Jobs für eine Werbeagentur.

Vielen Dank
& LG

flelix


Zuletzt bearbeitet von flelix am Sa 05.01.2013 19:46, insgesamt 1-mal bearbeitet
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ChrisKam

Dabei seit: 01.07.2009
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Verfasst Sa 05.01.2013 19:53
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http://www.agd.de/123__3__159.html bzw. http://www.fcm-design.com/KONTAKT/agd-nutzungsrechte.html
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jense

Dabei seit: 04.11.2003
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Verfasst Sa 05.01.2013 20:51
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Eine Agentur, die einem freelancer die Nutzungsrechte bezahlt? Au weia! ein Traum. Halt sie dir warm...
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Benutzer 116623
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Verfasst So 06.01.2013 04:32
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Re: Übertragung des ausschließlichen Nutzungsrechtes

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flelix hat geschrieben:
Hallo ihr Lieben,

für die Kalkulation eines Auftrages würde ich gerne wissen,
in welcher Höhe ihr euch das ausschließliche Nutzungsrecht
(uneingeschränkt, inkl. Weitergabe an dritte) vergüten lasst.


Zu meinem vorher vereinbarten üblichen Stundensatz, in dem das bereits einkalkuliert ist. Alles weitere siehe jenses Beitrag. Hast du vorher schon mal als Freelancer gearbeitet oder ist dies das erste Mal?


Zuletzt bearbeitet von am So 06.01.2013 04:33, insgesamt 1-mal bearbeitet
 
flelix
Threadersteller

Dabei seit: 05.01.2013
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Verfasst So 06.01.2013 08:25
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Es sollte üblich sein die Nutzungsrechte zu vergüten.
Zumindest kenne ich das nicht anders.
Klar das irgendeine kleine Stempelbude keine Nutzungsrechte
kauft, aber gerade wenn im Rahmen von Konzeptarbeit Ideen
anfallen die später für andere Projekte verwendet werden, Neugeschäft
generieren oderdie Rechte an den Endkunden (das wären dann dritte)
weiterverkauft werden .... Das soll dann alles mit der Arbeitsvergütung
bezahlt sein?? *ha ha* *ha ha*

Ich weiß ja nicht wie du arbeitest, aber ich bin meine Kohle wert! *Whaazzzz uppp?*
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jense

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Verfasst So 06.01.2013 12:03
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Ich habe in meiner zeit als freelancer nie separate Nutzungsrechte kalkuliert (bei Agenturjobs).
Und heute als jemand auf agenturseite, würde ich keinen freien buchen, der das versucht. Der soll das gefälligst in seinem Stunden/tagessatz mit ei kalkuliert haben.

Aber wie gesagt, wenn du eine Agentur hast, die das mitmacht *Thumbs up!* * huduwudu! * * Mal bisschen die Nase pudern... *


Zuletzt bearbeitet von jense am So 06.01.2013 12:04, insgesamt 2-mal bearbeitet
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Benutzer 37983
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Ort: -

Verfasst So 06.01.2013 12:53
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Kurz etwas OT:
Jemand, der freiberuflich arbeitet, beim Finanzamt also als solcher gemeldet ist und kreative, künstlerische Leistungen erbringt, der muss auf seine Rechnung 7% MwSt schreiben. Nämlich bei Leistungen, bei denen Nutzungsrechte anfallen, sie werden immer mit 7% versteuert. Sie gelten als "sonstige Leistungen". Reden wir über Leistungen, die gewerblicher Natur sind, ist das Thema Nutzungsrechte hinfällig.

Wenn ich also die Nutzungsrechte in meinem Stundensatz drin habe, muss ich sie dennoch auf der Rechnung erwähnen ("inkl. Nutzungsrechte" z.B.). Besser wäre es, sie getrennt auszuweisen (schon im Angebot), falls der Kunde sich doch entschließt, die erstellten Arbeiten nicht zu nutzen. Dann ist es sehr viel einfacher, nur die Erstellung zu vergüten. Ich muss nichts umständlich auseinander rechnen.

Außerdem ist es notwendig, den genauen Nutzungsumfang zu benennen. Wird keiner benannt, ergibt sich aus §31 UrhG, Absatz 5: Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

Wird also nichts dazu gesagt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass nur die zwingend benötigten Rechte eingeräumt wurden. Und das ist nicht unbedingt das Recht der Weitergabe an Dritte, wie es der Kunde hier offenbar wünscht. Es sollte also tunlichst über Nutzungsrechte gesprochen werden, auch wenn es gerne heißt, dass Kunden sowas nicht bezahlen wollen, das doch nur die Großen machen müssen, die kleine Bude um die Ecke nicht etc. Das stimmt schlicht nicht. Klar besteht zwischen Recht haben und es auch so umzusetzen eine Diskrepanz, aber von vorne herein keine Nutzungsrechte auszuweisen, sie nicht einmal zu erwähnen, schadet ggf. mir und dem Kunden.
 
jense

Dabei seit: 04.11.2003
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Alter: 47
Geschlecht: Männlich
Verfasst So 06.01.2013 13:35
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Natürlich gehe ich davon aus, dass im Vertrag ein Passus über die Weitergabe der Nutzungsrechte zu finden ist.
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