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Thema: Rückgaberecht bei Online-Kauf vom 17.12.2004


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> Rückgaberecht bei Online-Kauf
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McMaren
Threadersteller

Dabei seit: 06.09.2002
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Alter: 43
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Fr 17.12.2004 01:43
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Rückgaberecht bei Online-Kauf

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Hallo,

ich habe mir vor ein paar Wochen einen TFT-Bildschirm zugelegt. Den habe ich online gekauft.
Unter der Voraussetzung, dass ich ihn ja nach 14 Tagen problemlos zurückgeben kann, wenn er nicht so ist, wie ich ihn mir vorgestellt habe.

Ich hab ihn ausgepackt und angeschlossen. Die Farben fand ich aber etwas "mau" und außerdem hatte er genau in der Mitte des linken oberen Viertels einen schwarzen Pixelfehler, der echt nervig war.

Nach einer Woche habe ich ihn dann zurückgeschickt, weil ich damit einfach nicht zufrieden war. Der Händler hatte einen Retour-Aufkleber beigelegt, den man unbedingt benutzen sollte und den habe ich natürlich auch verwendet.

So, als ich dann mein Geld zurück wollte, haben die es mir zwar prompt überwiesen, mir dabei aber einfach kommentarlos 37,06 Euro abgezogen. Ich habe also immer wieder versucht, da anzurufen, hab aber keinen ans Telefon bekommen. Dann hab ich eine Mail geschrieben, warum man mir den Betrag abgezogen hat.

Sie schrieben mir, dass sie mir bei der Gutschrifterstellung einen Teilbetrag in Abzug bringen mussten, da die Ware sich nicht in einem wiederverkaufsfähigen Zustand befand, Gebrauchs- und Einbausspuren aufwies. Und dass der Betrag der Ausgleich für ihre Bemühungen wäre, das Gerät wieder in den Originalzustand zurückzuversetzen.

Das erschien mir ein wenig komisch. Ich habe daraufhin im Internet nachgesehen und auch in deren AGB und geantwortet: „Sehr geehrte Damen und Herren,
die zurückgesandte Ware wies keine Gebrauchs- oder Einbauspuren auf. Lediglich die Verpackungsfolie wurde entfernt. Die abgezogenen 37,06 Euro stehen dazu in keinem Verhältnis.
Ich zitiere aus Ihren AGB: „(…) Das gilt nicht, soweit Sie unsere Ware lediglich so geprüft haben, wie Sie es z. B. im Ladengeschäft hätten tun können. (…)“ Das Testen eines Bildschirmes hinsichtlich seiner Farbdarstellung ist ohne Öffnen der Verpackungen und Anschließen an einen PC nicht möglich.“

So, und heute schreiben sie mir, dass sie den Bildschirm wegen der fehlenden Folien nur noch als Gebrauchtware verkaufen könnten und deswegen ein Verlustgeschäft gemacht hätten.

Mir erscheint das nach wie vor unfair. Ich hab den Bildschirm ja vorher nicht ausprobieren können und kann es ja wohl auch nur tun, wenn ich ihn anschließe, oder? Im Laden hätte ich mir den TFT auch in Betrieb ansehen wollen.

Ich komme mir jetzt ziemlich verarscht vor. Und bin angepisst, weil ich davon ausgegangen bin, dass ich mir das Teil wenigstens mal ansehen kann. Und zwar ohne Verpackung.

Lange Rede, kurzer Sinn: Sind die im Recht? Mir kommt das ein wenig link vor und ich habe bisher auch nur verwunderte Blicke bekommen, wenn ich das jemandem erzählt habe. Vor allem ist es so ein krummer Betrag, ich meine, 37,06 Euro ergeben doch keinen Sinn und aufgerundet wurde die Summe, die mir überwiesen wurde, damit auch nicht?

P.S.: Warum weisen die auf einmal am Ende der Mail darauf hin, dass die Mail vertraulich sei und auf keinen Fall weitergeleitet werden darf etc. und einem Copyright unterliegt??? Ich versteh nur noch Bahnhof. Menno!
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mööp

Dabei seit: 29.08.2003
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Alter: -
Geschlecht: -
Verfasst Fr 17.12.2004 02:57
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Ich denke auch, dass 37euro etwas viel sind. Wenn in den AGB sonst wirklich nichts steht, was den Betrag rechtfertigen würde, dann denke ich bist du im Recht.

Zwar wurde das Rückgaberecht erst vor kurzem erneuert, aber ich denke keine der Änderungen würden den Betrag rechtfertigen.

Dass die Mail vertraulich ist stimmt. Die möchten einfach nicht, dass der Fall in der nächsten Ct steht o.ä., weil das wohl rufschädigend wäre.

Ich denke aber dein Geld wirst du kaum wiedersehen.
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McMaren
Threadersteller

Dabei seit: 06.09.2002
Ort: Düsseldorf
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Geschlecht: Weiblich
Verfasst Fr 17.12.2004 03:04
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Also ich stütze mein Rechtsverständnis unter anderem auf Quellen wie diese:
http://www.finanztip.de/recht/online/ur31g01034.html hat geschrieben:
Onlinebestellung, Onlinekauf, Versandhandel, Rückgaberecht

Rückgaberecht für elektronische Bauteile

Eine Computerfirma schloss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihrer Website das Rückgaberecht für Speicherbausteine und andere elektronische Computerbauteile unter Berufung auf § 3 Abs. 2 Nr. 1 Fernabsatzgesetz aus, da diese Waren auf Grund ihrer Beschaffenheit für eine Rücksendung nicht geeignet seien.

Das Oberlandesgericht Dresden erklärte die Vertragsklausel für unwirksam, da dem Verbraucher bei im Internet abgeschlossenen Kaufverträgen nach dem Fernabsatzgesetz grundsätzlich ein unabdingbares Widerrufsrecht zusteht. Der Einwand der beklagten Firma, es würden immer wieder vertauschte, beschädigte oder mit Viren verseuchte Bauteile zurückgesandt, ließen die Richter nicht gelten. Vielmehr sei es dem Verkäufer zuzumuten, die Ware nach Rückerhalt zu überprüfen. Das Risiko des Wertverlustes hat im Fernabsatzhandel nach derzeitiger Rechtslage allein der Verkäufer zu tragen. Dem Käufer kann daher in solchen Fällen vertraglich nicht das Recht genommen werden, die Bestellung binnen zwei Wochen nach Lieferung der Ware zu widerrufen.

Urteil des OLG Dresden vom 23.08.2001


oder auch http://www.123recht.net/fea/forum_topic.asp?topic_id=254
Zitat:
(...) Gem. § 357 Abs. 3 BGB haben Sie bei Rückgabe der Kaufsache Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten. In der Regel ist diese Wertminderung jedoch sehr unbedeutend. Beim Kauf von Kraftfahrzeugen allerdings sieht dies anders aus. Hier wirkt sich diese Regelung besonders einschneidend aus. Kraftfahrzeuge erleiden bereits durch ihre Erstzulassung einen erheblichen Wertverlust. Bei Pkw wird dies meist auf 20% geschätzt. Bei Motorrädern (wohl auch Quads) sind zwischen 10 und 15% Wertverlust vertretbar. Ihr Verkäufer bewegt sich zwar am oberen Limit, aber seine Forderung ist begründet.

Diese Haftungserschwerung rechtfertigt sich dadurch, dass das Rückgaberecht nicht von einer Vertragsverletzung des Verkäufers abhängt (so ist es beim Rücktritt der Fall), sondern daraus, dass dem Verbraucher (Käufer) dieses Recht stets zusteht. Der Verkäufer kann es nicht verhindern, die Kaufsache „gebraucht“ zurückzuerhalten.(...)


Ich meine, wenn die mir die Versandkosten aufgebrummt hätten, hätte ich ja gesagt, gut, kann ich verstehen, aber so?


Zuletzt bearbeitet von McMaren am Fr 17.12.2004 03:05, insgesamt 1-mal bearbeitet
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mööp

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Verfasst Fr 17.12.2004 03:11
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Die Versandkosten zur Rücksendung hätten sie dir nicht aufbrummen dürfen, da du die Ware bereits bezahlt hast und der Wert über 40euro liegt.

...mir ist gerade aufgefallen wie viel ich doch in meinem ersten posting denke...ich geh jetzt besser schlafen.


Zuletzt bearbeitet von mööp am Fr 17.12.2004 03:12, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Mischpult

Dabei seit: 19.11.2003
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Verfasst Fr 17.12.2004 09:16
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mööp hat geschrieben:
Die Versandkosten zur Rücksendung hätten sie dir nicht aufbrummen dürfen, da du die Ware bereits bezahlt hast und der Wert über 40euro liegt.

...mir ist gerade aufgefallen wie viel ich doch in meinem ersten posting denke...ich geh jetzt besser schlafen.


Genau das ist letztens geaendert worden und gilt nicht mehr.
Der Wert der Ware ist absofort egal

http://www.heise.de/newsticker/result.xhtml?url=/newsticker/meldung/54009
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mööp

Dabei seit: 29.08.2003
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Verfasst Fr 17.12.2004 11:20
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Sorry der Link funktioniert bei mir nicht. Hier habe ich was ergoogelt:

http://www.aufrecht.de/3654.html

Da kannst du die Änderungen nochmal genau nachlesen. Ist gut erklärt. Da sie also bereits bezahlt hat, braucht sie auch keine Versandkosten tragen.
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McMaren
Threadersteller

Dabei seit: 06.09.2002
Ort: Düsseldorf
Alter: 43
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Fr 17.12.2004 11:23
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mööp hat geschrieben:
Sorry der Link funktioniert bei mir nicht. Hier habe ich was ergoogelt:

http://www.aufrecht.de/3654.html

Da kannst du die Änderungen nochmal genau nachlesen. Ist gut erklärt. Da sie also bereits bezahlt hat, braucht sie auch keine Versandkosten tragen.


Ach so, das. Ja, das stimmt schon und das finde ich auch in vielen Fällen fair. Aber darum gehts ja grad nicht. Lächel
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mööp

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Verfasst Fr 17.12.2004 11:34
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Ich weiß, dass es darum nicht geht. Nur deswegen hab ich darauf mal hingewiesen:

McMaren hat geschrieben:

Ich meine, wenn die mir die Versandkosten aufgebrummt hätten, hätte ich ja gesagt, gut, kann ich verstehen, aber so?


Du hättest also die Versandkosten bezahlt mit dem Wissen, dass du das gar nicht musst? Soll ich das jetzt verstehen?
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