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Verfasst Di 13.09.2005 04:18 Titel
Ohne Gesellschaftsvertrag der Regelungen, bei der einer Auflösung der Geschäftsbeziehung vorsieht, sieht es schlecht aus.
Derjenige, der bei der Denic eingetragen ist, hat das Recht auf die Domain. Das ist einer seiner Beiträge für die Gesellschaft und somit auch seine Domain.
Ich hatte früher auch mal solch ein Problem.
Über meinen Anwalt habe ich versucht die Domain zu bekommen.
Eine nachträgliche Markenanmeldung wurde für nicht Eintragungsfähig bestimmt und mir dadurch die rechtlichen Möglichkeiten entzogen doch noch die Domain zu bekommen.
Letztendlich hat es nur Kosten verursacht und war den Stress nicht wert.
Mein Tipp:
Auf den alten Firmennamen verzichten, neue Domains registrieren und alles andere Ruhen lassen.
Das spart Zeit und Nerven.
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