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Thema: Recht: Gewerbe, Freibetrag, Versicherung, etc. vom 08.06.2004


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> Recht: Gewerbe, Freibetrag, Versicherung, etc.
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McMaren
Threadersteller

Dabei seit: 06.09.2002
Ort: Düsseldorf
Alter: 43
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Di 08.06.2004 23:08
Titel

Recht: Gewerbe, Freibetrag, Versicherung, etc.

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Hallo,

so, ich habe nun meinen halben Abend damit verbracht, diverse Threads zu dem Thema durchzulesen und bin hoffentlich schon ein wenig schlauer geworden.
Ich weiß, das Thema gab es schon x-mal, aber ich möchte es noch einmal aufrollen.

Ab dem 1. Juli bin ich arbeitslos und möchte ab Oktober studieren. Arbeitslosengeld hab ich schon beantragt, wenn auch nicht gerne. Ich bin gerade dabei, mir einen Job zu suchen, den ich von Juli bis Oktober durchziehehn kann, eventuell auch noch neben dem Studium als Nebenjob weiterführen kann.

So. Ich hätte jetzt die Möglichkeit, zwei Webseiten zu gestalten. Nichts dolles, aber immerhin. Allerdings darf ich das nur, wenn ich eine Rechnung ausstellen kann. Sonst bekomme ich die Aufträge nicht.

Ich hab jetzt hier im Forum gelesen, dass ich keinen Gewerbeschein zu beantragen brauche, sondern dass ich das als Freibetrag erwirtschaften darf, wenn ich unter 25.000 Euro Gewinn mache. Ist das so richtig?
Aber wie ist das dann genau mit dem Krankenkassenbeitrag und Renten- und Arbeitslosenversicherung?

Ich kann ja auch nicht einen von den Monaten wieder über meine Eltern versichert sein und gleichzeitig Kohle machen, oder?

Ja, ich weiß, ich werde auch morgen diverse Stellen (Krankenkasse, Arbeitsamt, Finazamt) anrufen, aber ich möchte vorher schon genauere Infos haben, denn sonst gerate ich bei meinem Glück wieder an völlig inkompetente Berater.
Hat jemand von euch vielleicht einen Link, wo der rechtliche Hintergrund für Doofe erklärt ist?

Gruß,
die mal wieder ein wenig verwirrte
Maren
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beeviZ

Dabei seit: 30.09.2002
Ort: -
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mi 09.06.2004 01:02
Titel

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ich hab mich, weil ich ähnliches vor habe mal bei meinem wirtschaftslehrer informiert.
also wenn du unter 8000€ im jahr bleibst, brauchste das nicht zu versteuern. unter 10000€ gibts noch kindergeld. (oder umgekehrt, weiß gerade garnich genau).. die 8000 (bzw. 10000) sind steuerfreibetrag. was da mit den 25000€ is, davon hatter nix erwähnt.
sicher ist auf jeden fall wenn du für andere leute arbeitest, und ne rechnung ausstellen willst, brauchste nen gewerbeschein.
mehr kann ich dir leider auch nicht sagen, außer, wenn du das machst, während der letzten monate deiner ausbildung, dann musst du ne schriftliche einverständniserklärung deines chefs haben, das du gewerbliche nebentätigkeiten im gleichen gewerbe ausüben darfst. das hat mir son typ vonner ihk gesagt.
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Layouter

Dabei seit: 28.11.2002
Ort: Bayern
Alter: 57
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mi 09.06.2004 05:48
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Zitat:

...sicher ist auf jeden fall wenn du für andere leute arbeitest, und ne rechnung ausstellen willst, brauchste nen gewerbeschein.

Falsch, den Gewerbeschein brauchst du, wenn du zum Beispiel T-Shirts drucken lässt und die dann selbst weiterverkaufst.
Wenn du "nur" deine Dienstleistung als Gestalter verkaufst, geht´s auch als Freiberufler.
Wichtig: Beantrage beim Finanzamt die Umsatzsteuerzahlung nach vereinnahmten Entgeld. (§ 20 Abs. 1 Satz 1 UStG)
Somit musst du die Umsatzsteuer (Monatliche Voranmeldung) erst nach Bezahlung deiner Rechnung abführen.

Bei der schlechten Zahlungsmoral von vielen Kunden ist dies sehr nützlich.
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Achim M.

Dabei seit: 17.03.2003
Ort: -
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mi 09.06.2004 06:00
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KD-Multimedia hat geschrieben:
Zitat:

...sicher ist auf jeden fall wenn du für andere leute arbeitest, und ne rechnung ausstellen willst, brauchste nen gewerbeschein.

Falsch, den Gewerbeschein brauchst du, wenn du zum Beispiel T-Shirts drucken lässt und die dann selbst weiterverkaufst.
Wenn du "nur" deine Dienstleistung als Gestalter verkaufst, geht´s auch als Freiberufler.
Wichtig: Beantrage beim Finanzamt die Umsatzsteuerzahlung nach vereinnahmten Entgeld. (§ 20 Abs. 1 Satz 1 UStG)
Somit musst du die Umsatzsteuer (Monatliche Voranmeldung) erst nach Bezahlung deiner Rechnung abführen.

Bei der schlechten Zahlungsmoral von vielen Kunden ist dies sehr nützlich.


Also die Erstellung von Webseiten ist meines Erachtens in jedem Fall eine gewerbliche Tätigkeit. Wie schon öfters hier ausgeführt, ist die Frage, ob gewerblich oder freiberuflich, für Kleinstunternehmer eher uninteressant. Die relevante Gewinnschwelle von 24.500 € muss man zunächst einmal nehmen, bevor Gewerbesteuer fällig wird.

Gruß

Achim
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Achim M.

Dabei seit: 17.03.2003
Ort: -
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mi 09.06.2004 06:11
Titel

Re: Recht: Gewerbe, Freibetrag, Versicherung, etc.

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McMaren hat geschrieben:
Aber wie ist das dann genau mit dem Krankenkassenbeitrag und Renten- und Arbeitslosenversicherung?


Als Selbstständiger kannst Du in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung nicht einzahlen. Ein Beitrag in die Rentenversicherung ist freiwillig möglich, für die meisten Selbstständigen aufgrund des fehlenden Arbeitgeberanteils völlig uninteressant (es sei denn man hat bereits jahrzehntelang eingezahlt.

Der Beitrag an die Gesetzliche Krankenkasse wird anhand des Gewinns berechnet. Bei Existenzgründern wird der zu erwartende Gewinn geschätzt. Nach einem Jahr muss der Gewinn mittels Einkommensteuererklärung belegt werden. Bei der Privaten Krankenversicherung ist der Beitrag nicht von Deinem Einkommen abhängig. Er errechnet sich aus den gewählten Leistungen, Deinem Einstiegsalter und eventuellen Risikozuschlägen bei Vorerkrankung.

Gruß

Achim
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Mr. Illy

Dabei seit: 26.02.2003
Ort: München
Alter: 41
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mi 09.06.2004 06:50
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eventuell interessant für euch:
die anmeldung eines kleingewerbes
kostet - hier in münchen - 25eur. mit
diesem kannst du dann deine rechnungen
ausstellen et cetera...

25eur sollten ja wohl kein problem sein
oder?

° m.i.
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cri

Dabei seit: 20.02.2004
Ort: Hauptstadt
Alter: 41
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mi 09.06.2004 07:27
Titel

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jetzt mal wieder ne Frage von mir zu:
Zitat:
musst du ne schriftliche einverständniserklärung deines chefs haben, das du gewerbliche nebentätigkeiten im gleichen gewerbe ausüben darfst. das hat mir son typ vonner ihk gesagt.


- muss man die dort beim Wirtschaftsamt garantiert vorzeigen? (beim Gewerbe anmelden) - also wird die verlangt oder isses egal? Hmm...?!
der CRI
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dcr-one

Dabei seit: 22.05.2002
Ort: Viersen
Alter: 44
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mi 09.06.2004 08:31
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wenn du arbeitslosengeld beziest darfst du 20% des arbeitslosengeldes auch noch nebenbei daz verdienen. allerdings dürfen diese 20% höchstens 165 € betragen. und du mußt unter 15 stunden wöchentlich bleiben. quasie 14,5 std.!

solltest du schon 1 jahr vor deiner arbeitslosigkeit regelmäßig nebenbei gearbeitet haben, mit rechnungen usw. und in der zeit monatlich mehr als 165 € dazu verdient haben, gibt eine ausnahme regelung die es dir weiterhin erlaubt mehr als 165 € nebenher zu verdienen und trotzdem arbeitslosengeld zu beziehen. hierbei gilt dann eine andere bemessungsgrenze, die halt auf das letzte jahr ankommt.

sobald du ein gewerbe angemeldet hast, bekommst du meiner meinung nach keine unterstützung mehr vom staat. es denn du machst dich selbstständig, dann kannst du für ein halbes jahr überbrückungsgeld beantragen (überbrückungsgeld setzt sich aus arbeitslosengeld und staatlichem zuschuss zusammen).

solange du arbeitslos bist würd ich jedoch tierisch aufpassen mit rechnungen. das arbeitsamt kommt auch nach 4 jahren noch an und fordert nicht gerechtfetigte zahlungen zurück.. (z.B. rechnung geschrieben -> dein kunde hat ne steuerprüfung -> die machen einen querverweis, weil da deine rechnung ist-> du wirst geprüft... tadaa! im arsch).

also immer schön vorsichtig sein. infos gibts beim arbeitsamt!


Zuletzt bearbeitet von dcr-one am Mi 09.06.2004 08:36, insgesamt 1-mal bearbeitet
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