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Thema: [Recht] Einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht? vom 11.02.2006


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> [Recht] Einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht?
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framemaster
Threadersteller

Dabei seit: 11.02.2006
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Verfasst Sa 11.02.2006 04:43
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[Recht] Einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht?

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

Moin, moin,

Nach UrhG §31 kann man seinem Kunden Nutzungsrechte einräumen. Konkret geht es um ein zu gestaltendes Logo für eine Firma. Nun habe ich ein kleines Definitionsproblem. Hier erstmal die Grundlagen:

UrhG §31 (2):
Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
UrhG §31 (3):
Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

Bedeutet das einfache Nutzungsrecht, dass ich das Werk als Urheber an weitere Leute verscherbeln darf?
Bedeutet das ausschließliche Nutzungsrecht, dass der Inhaber alleiniger Nutzer des Werkes ist, es sei denn, er räumt weiteren Personen Nutzungsrechte ein?

Natürlich soll jeder Angestellter der Firma für Firmenzwecke das Logo nutzen können, daher will ich es nicht einer einzigen Person zuteilen. Ist die Definition "Inhaber" auch als Firma zu verstehen, sofern dies im Angebot so deklariert wird?
Was bedeutet konkret "...und Nutzungsrechte einzuräumen. ..." in UrhG §31 (3)? Wem darf der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts diese einräumen??? Darf der Kunde in diesem Fall zu Bäckerei Meyer gehen und sagen "Hier ist mein Logo, druck das mal schön auf Deine Brötchen."?

Was ist denn ein allgemeiner Wortlaut für solch eine Angebotsformulierung? Im Grunde wollen wir doch alle, dass der Firmenboss sein Logo bei entsprechendem Entgelt lebenslang für sein Unternehmen nutzen kann. Ich möchte aber in meinem Fall vermeiden, dass er zu anderen Firmen geht (es handelt sich um einen Verbund) und denen das Logo zur Verfügung stellt.

Deutsch verstehen nix einfach!!! * Keine Ahnung... *


Zuletzt bearbeitet von Mischpult am Do 16.02.2006 16:33, insgesamt 1-mal bearbeitet
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frank

Dabei seit: 17.08.2004
Ort: Bremen
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Sa 11.02.2006 14:43
Titel

Re: Einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht für Firma

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

framemaster hat geschrieben:
Moin, moin,

... Was bedeutet konkret "...und Nutzungsrechte einzuräumen. ..." in UrhG §31 (3)? Wem darf der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts diese einräumen??? Darf der Kunde in diesem Fall zu Bäckerei Meyer gehen und sagen "Hier ist mein Logo, druck das mal schön auf Deine Brötchen."?

Was ist denn ein allgemeiner Wortlaut für solch eine Angebotsformulierung? Im Grunde wollen wir doch alle, dass der Firmenboss sein Logo bei entsprechendem Entgelt lebenslang für sein Unternehmen nutzen kann. Ich möchte aber in meinem Fall vermeiden, dass er zu anderen Firmen geht (es handelt sich um einen Verbund) und denen das Logo zur Verfügung stellt.

Deutsch verstehen nix einfach!!! * Keine Ahnung... *


Der Kunde kann mit der Nutzung machen was er will.
Oder es wird ganz konkret formuliert, was er nicht machen darf.

Du kannst doch dem Kunden nicht über den Einsatz seines (bezahlten)
Logos noch Vorschriften machen. Oder auch noch immer gefragt werden
wollen.
Wenn Du an der Tanke dein Auto auffüllst, erzählt dir der Tankwart
doch auch nicht wohin Du fahren darfst und wohin nicht.

Und letzten Endes ist es auch schnurzpiepegal, was ein Firmenboss eines
Tages mit seiner Firma macht. Ob er den Betrieb mit Namen oder ohne
verkauft, Insolvenz anmeldet oder normal dicht macht und abschliesst.

Oder siehe oben, Du schliesst eine Übergabe an einen Verbund aus.
Wenn ich in dem Fall Kunde währe, würde ich mich bei dir mit einem netten
Brief für die bisherige Zusammenarbeit noch abschliessend bedanken... *ha ha*

Und das hat nichts mit deutsch, französisch, englisch oder polnisch zu tun.
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framemaster
Threadersteller

Dabei seit: 11.02.2006
Ort: Hamburg
Alter: 49
Geschlecht: Männlich
Verfasst Sa 11.02.2006 15:39
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

Klar kann ich dem Kunden Vorschriften machen, wie er das Logo verwenden kann. Dazu gibt es schließlich diesen Paragraphen. Im Übrigen eine sehr sinnvolle Sache. Ich bin mir nicht sicher, ob das UrhG für Sprit gilt... * Nee, nee, nee *
Es liegt also im Ermessen des Urhebers, wie er mit der Erteilung seiner Nutzungsrechte umgeht. Man nehme mal an, dass ein Grafiker ein Logo in Form einer Bildmarke entwirft. Der Kunde ist neu im Geschäft und hat wenig Geld. Da der Grafiker so nett ist und sich auf eine zukünftige Zusammenarbeit freut, bietet er das Logo schön günstig an. Somit kann der Kunde erstmal loslegen. Sein Unternehmen wächst und wächst. Es werden weitere Gesellschaften mit anderem Firmennamen gegründet. Der Kunde will aber die Bildmarke weiter verwenden. Es ist doch verständlich, dass der arme Grafiker für diesen Fall seinen Geldbeutel zum Befüllen (nicht Sprit) öffnen darf. Diese Methode wären beiden Parteien förderlich und sogar sinnvoll.
Oder berechnest Du für jedes Logo pauschal 5000 EUR? Dann wäre mir auch egal, ob der Lude sein Logo auf alle seine Laufdamen tätowiert und den Kiez von oben bis unten mit Logosteinen pflastert.
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framemaster
Threadersteller

Dabei seit: 11.02.2006
Ort: Hamburg
Alter: 49
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mo 13.02.2006 17:34
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Übersetzung die verständliche Form

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

Für alle, die es interessiert:

Quelle:
http://www.lehrer-online.de/dyn/9.asp?url=366287.htm
http://www.lehrer-online.de/dyn/9.asp?url=366207.htm

Arten von Nutzungsrechten

Einfache Nutzungsrechte:
Eingeräumt werden in der Praxis in der Regel nur so genannte "einfache Nutzungsrechte", das heißt der Urheber kann das Werk weiterhin selbst nutzen und auch anderen Personen weiterhin Nutzungsrechte einräumen.

Ausschließliche Nutzungsrechte:
In Betracht kommt aber auch die Einräumung eines "ausschließlichen Nutzungsrechtes": In diesem Fall kann der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechtes das Werk zunächst selbst nutzen und auch anderen Personen einfache Nutzungsrechte (das heißt Nutzungsrechte weiterer Stufe) einräumen (zu beachten ist dabei jedoch der Einwilligungsvorbehalt des Urhebers, vergleiche dazu unten "Einräumung von Nutzungsrechten weiterer Stufe").

Er kann darüber hinaus jedoch zusätzlich die Einräumung von einfachen Nutzungsrechten an andere durch den Urheber verhindern und sogar diesen selbst von der Nutzung des Werkes ausschließen. Ein ausschließliches Nutzungsrecht umfasst also nicht nur ein positives Nutzungsrecht, sondern auch ein negatives Verbotsrecht.

Auch im Falle der Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann sich der Urheber allerdings vertraglich selbst ein einfaches Nutzungsrecht vorbehalten. Damit kann er zwar Dritten keine einfachen Nutzungsrechte mehr einräumen, das Werk jedoch weiterhin selbst nutzen. Ein solcher Vorbehalt muss allerdings klar vereinbart werden.

Hat der Urheber einer Person bereits ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt, hindert ihn dies nicht, später einer anderen Person das ausschließliche Nutzungsrecht einzuräumen. Soweit er mit dem Inhaber des einfachen Nutzungsrechts nichts anderes vereinbart hat, bleibt dieses einfache Nutzungsrecht jedoch gegenüber dem Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts wirksam.
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frank

Dabei seit: 17.08.2004
Ort: Bremen
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mo 13.02.2006 18:23
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

Kennst Du auch den Unterschied zwischen Theorie und Praxis?

Das was Du schreibst und zitierst mag ja alles seine Richtigkeit haben.
Aber letzten Endes ist das heute im Tagesgeschäft mit kleinen und
mittelständischen Kunden so nicht machbar. Oder nur mit von Anwälten
durchgekauten mehrseitigen Vertragswerken.
Wobei dann sofort wieder die Frage auftaucht, welcher Kunde so etwas
unterzeichnen würde...

Kalkulierst Du etwa heute schon mit ein, dass ein Kunde in 10 oder 15 Jahren
sein Geschäftsfeld stark erweitert?
Und was passiert umgekehrt, wenn dein heutiger Kunde in ein paar Jahren
nur noch eine One-Man-Show ist? Gewährst Du dann nochmal einen Rabatt,
weil dein Super-Logo ja nicht zum gewünschten Erfolg mit beigetragen hat?

Ich verkauf dem Kunden heute meine Dienstleistung nach den Richtlinien
der ADG je nach Firmengröße und Möglichkeit.
So zahlt Kunde A heute 400 Euro für einen Entwurf und Kunde B zahlt für fast
die gleiche Leistung heute 2.000 Euro. Und das ohne großes wenn und aber.

Natürlich mag es auch genug Agenturen oder fähige Einzelkämpfer geben,
die ein Vertragswerk mit DaimlerChrysler, Bayer oder Volkswagen erst einmal durch
ihre Fachanwälte prüfen und gegenprüfen lassen. Und sich von Wirtschaftsprüfern
ihre Ansprüche in ein paar Jahren dann bestätigen lassen können.

Nur gehör ich nicht dazu. Also berechne ich dem Kunden heute was es mir wert
erscheint. Und was er dann damit irgendwann macht ist mir wirklich schnuppe.
Wenn er mit meiner Leistung zufrieden ist, wird er aller Wahrscheinlichkeit nach
eh wiederkommen. Und davon hab ich heute und in Zukunft mehr als ein
Vertragswerk mit 18 Seiten Paragrafen und kaum einer Möglichkeit der Prüfung.
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framemaster
Threadersteller

Dabei seit: 11.02.2006
Ort: Hamburg
Alter: 49
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mo 13.02.2006 20:13
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Natürlich hast Du Recht: Praxis und Theorie sind meist schwer vereinbar. Ich möchte hier auch keinen Streit vom Zaun brechen. Es gibt aber Fälle, in denen es besser ist, von Anfang an klare Verhältnisse zu schaffen. Wenn's für beide Seiten ok ist, warum denn nicht? Damit vermeidet man spätere Unklarheiten, die u.U. dann zur Trennung führen. Es kann nicht schaden, zumindest mal davon gehört zu haben. Wie oder ob man dies in der Praxis umsetzt, bleibt doch jedem selbst überlassen...
Es kommt eben auf den Einzelfall an. Bei mir war es sinnvoll. Ich habe mit dem Kunden gemeinsam seine und meine Bedürfnisse geklärt, das ganze schriftlich fixiert, Unterschrift und gut is - alles in ein paar Zeilen, beide zufrieden, keine Missverständnisse in der Zukunft.

Wenn dieser Fall auftritt und man diesen § benötigt, ist es sinnvoll, den Unterschied zwischen einfachem und ausschließlichem Nutzungsrecht zu kennen. Genau dies sollte der Thread aufzeigen. Ich will hier nicht diskutieren, ob man's nu machen muss oder nicht. Das kannst Du Dir ganz allein selbst überlegen. Lied aus!


Zuletzt bearbeitet von framemaster am Mo 13.02.2006 20:26, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Spurlos

Dabei seit: 29.10.2005
Ort: -
Alter: 41
Geschlecht: Männlich
Verfasst Do 16.02.2006 16:04
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Hallo,

also ich muss framemaster zustimmen.
Was z.B. tust du wenn die Firma nach 5 Jahren expandiert und bei einer Fußball WM "DEIN LOGO" von Millionen Menschen gesehen werden.

Versteh mich nicht falsch, ich bin kein GELDGEIER aber dann hätte ich gerne ein Stück vom Kuchen.


Zuletzt bearbeitet von Spurlos am Do 16.02.2006 22:13, insgesamt 1-mal bearbeitet
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framemaster
Threadersteller

Dabei seit: 11.02.2006
Ort: Hamburg
Alter: 49
Geschlecht: Männlich
Verfasst Fr 17.02.2006 02:58
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Endlich mal jemand, der mich versteht!!!

Man muss ja nicht gleich von einem Megaglücksgriff ausgehen. Aber man kann ja auch Kunden aufreissen, indem man bei Geschäftsstart des Kunden (meist wenig Kohle vorhanden) unterstützend und vorausschauend, geschickt vorgeht. D.h. im Sinne des Kunden günstig arbeiten - davon hat er in erster Linie etwas... Ich bin aber schon mal positiv aufgefallen. Wenn man dann noch freundschaftlich agiert und ein schickes Kundengrundgerüst aufbaut, dann wird er sicherlich auch bei späteren Sachen auf einen zukommen. Es kommt halt immer auf den Fall an.

In meinem speziellen Fall ging es um ein Logo, dass vorrangig innerhalb eines Bundeslandes verwendet wird. Die damit verbundene Aktion und das CI (kenne ich schon aus anderen Bundesländern) wird bei Erfolg gerne von anderen Bundesländern adaptiert. Um den Fuß in die Tür zu bekommen, sage ich doch gerne "Hier habt ihr alles günstig. Bei weiteren Sachen gerne anfragen..." Natürlich laufe ich Gefahr, ausgenutzt zu werden. Der Projektverlauf und Menschenkenntnis lässt einen dabei aber Chancen erkennen. Zudem fragt Bundesland A bei Bundesland B nach, wie's gelaufen ist... Toller Service = nächste Tür auf... So what??? dann wieder kleine Brötchen backen und langsam wachsen.

Wenn ich immer von Anfang an AGD-Tarife verlangen würde, hätte ich keinen einzigen Kunden! Ich würde gern in dieser Position sein, dann bräuchte ich im Monat nur eine Woche arbeiten. Ich habe aber nicht die Kunden dafür!!!
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