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Thema: Nutzungsrecht 10 Jahre, danach nochmal zahlen? vom 01.02.2006


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> Nutzungsrecht 10 Jahre, danach nochmal zahlen?
Autor Nachricht
bsights
Threadersteller

Dabei seit: 21.09.2005
Ort: Hamburg
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mi 01.02.2006 23:30
Titel

Nutzungsrecht 10 Jahre, danach nochmal zahlen?

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Hi,
folgender Fall: eine Agentur macht CI und Website, nimmt eine bestimmte Summe X dafür und sagt, dass nach 10 Jahren nochmals eine bestimmte 4stellige Summer fällig ist, wenn man nach Ablauf der 10 Jahre das Design weiter nutzen will. Ist das die normale Vorgehensweise? Wenn ja, wie sieht es mit einem Relaunch einer anderen Agentur nach 10 jahren aus, der sich z.B. an das bisherige Logo (farblich, formgleich) anlehnt, es aber moderner oder plastischer aussehen läßt? Hat die alte Agentur dann immer noch ein Recht auf Bezahlung der Nutzungsrechte?

Ich selbst bin Designer, höre das aber zum ersten Mal. Vielleicht auch, weil ich in einem anderen Metier arbeite.

Über Aufklärung oder Anregungen würde ich mich freuen.
Gruß,
Alex
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Lazy-GoD
Moderator

Dabei seit: 26.11.2001
Ort: -
Alter: 54
Geschlecht: Männlich
Verfasst Do 02.02.2006 00:35
Titel

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Zitat:
§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten
  1. Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

  2. Das einfache Nutzungsrecht berechtigt der Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

  3. Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

  4. Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu sind unwirksam.

  5. Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
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cyanamide
Moderator

Dabei seit: 09.12.2002
Ort: Altkaiserreich Koblenz WW
Alter: 48
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Do 02.02.2006 00:47
Titel

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Das hängt einzig davon ab, was beim Auftrag festgehalten wurde oder
was in den AGB (Lazy) steht, wobei das von Agentur zu Agentur
unterschiedlich ist. Ich habe solche Klauseln auch drin, da bin ich
auf der sicheren Seite. Ob ich dann Gebrauch davon mache ist
eine andere Sache. Das zeitlich Eingeschränkte halte ich meistens
für Abzocke, weil die Kunden nicht richtig aufgeklärt werden.

Viele meiner Kunden sagen vorab dass sie leiber etwas mehr Zahlen,
dafür dann vertraglich gewisse Klauseln für ungültig erklärt werden
bei Aufträgen...
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