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Thema: mündliche Vereinbarung gebrochen! vom 08.02.2005


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> mündliche Vereinbarung gebrochen!
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aUDIOfREAK

Dabei seit: 04.04.2002
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Verfasst Di 08.02.2005 15:14
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zeitgeisty hat geschrieben:
Eistee hat geschrieben:
Also wenn du die grafischen Dinge gemacht hast, liegt das Urheberrecht ja schon mal bei dir. Und nen schriftliches Nutzungsrecht hat er ja wohl auch nicht. Also soll er mal schön einlenken, wenn er deine grafischen Arbeiten nutzen möchte. Wenn er es ohne Nutzungsrecht tut, selber Schuld *zwinker*


klingt ja so ganz einleuchtend, aber bist du dir da ganz sicher?

Guck rechts! schließlich haben die beiden ja mit dem mündlichen vertrag auch eine gbr gegründet. und da beide dieser gbr angehören und beide der gewinnabsicht der gbr folgten, kann jetzt eigentlich nicht einfach einer hingehen und sagen: "so, jetzt will ich nicht mehr, ich hör auf und alles was ich gemacht habe gehört mir."

aber vielleicht kennt sich damit ja noch jemand genauer aus. oder liege ich da komplett falsch?

nicht böse sein, grinddesign, bin auf deiner seite, aber nicht dass du dich zu früh freust... Menno!


wieso sollten die eine gbr gegründet haben? sowas setzt ja eigentlich immer eine gewerbeanmeldung voraus in der auch beide partner eingetragen sind... wenn aber nur einer der beiden ein gewerbe angemeldet hat für dieses projekt dann hat die andere im grunde im auftrag dieses unternehmens gehandelt (wofür nun ein zweites gewerbe oder eine freischaffende tätigkeit angemeldet sein muss).

aber das wird uns die threaderstellerin am besten selbst sagen, wie das ganze geplant war. bist du bei deinem partner ins geschäft mit eingestiegen als gleichwertiger partner oder hat er dich im grunde nur als grafiker beauftragt?
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gtz

Dabei seit: 15.04.2002
Ort: -
Alter: 48
Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 08.02.2005 16:18
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aUDIOfREAK hat geschrieben:

wieso sollten die eine gbr gegründet haben? sowas setzt ja eigentlich immer eine gewerbeanmeldung voraus


das ist unrichtig. technisch gesehen sind zwei oder mehr personen, die sich zu einer wirtschaftlichen unternehmung zusammentun, auch ohne bürokratisches gerümpel ausßenrum eine gbr.
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aUDIOfREAK

Dabei seit: 04.04.2002
Ort: Ansbach
Alter: 44
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Verfasst Di 08.02.2005 16:31
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gtz hat geschrieben:
aUDIOfREAK hat geschrieben:

wieso sollten die eine gbr gegründet haben? sowas setzt ja eigentlich immer eine gewerbeanmeldung voraus


das ist unrichtig. technisch gesehen sind zwei oder mehr personen, die sich zu einer wirtschaftlichen unternehmung zusammentun, auch ohne bürokratisches gerümpel ausßenrum eine gbr.


naja eben nicht zwangsläufig.... der eine könnte ja auch von dem anderen mündlich beauftragt worden sein - und dann ist das eine ganz normale geschäftsbeziehung zwischen 2 unternehmen. und die art der bezahlung ist eben eine beteiligung an den umsätzen...
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13pixelchen
Account gelöscht


Ort: -

Verfasst Di 08.02.2005 19:18
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Was eine GBR ist, kann man genau im BGB nachlesen, befor man zum KDI (Kadi) geht.
 
picasso

Dabei seit: 26.03.2003
Ort: köln
Alter: 41
Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 08.02.2005 20:55
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meine lieben freunde. wir haben doch alle in der schule gelernt das ein urheberrecht"´nur für arbeiten besteht die den anspruch eines "werks" erfüllen. gewisse gestalterische höhe.. blabla..
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Nimroy
Community Manager

Dabei seit: 26.05.2004
Ort: zwischen Köln und D'dorf
Alter: 45
Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 08.02.2005 21:19
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Zitat:
§705, BGB
Durch den Gesellschaftvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zewckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.


So ziehen wir das mal wie gelernt auf:
Fraglich ist, ob Gesellschafter A gegen Grinddesign (GD) einen Anspruch auf Herausgabe der Nutzungsrechte aus §705, BGB und §706, III, BGB hat. Vorraussetzung hierfür ist die Existenz eines gültigen Gesellschaftervertrages. Vorrausetzung hierfür müssten zwei aufeinader zu beziehende Willenserklärungen sein. Diese können konkludent dem Sachverhalt entnommen werden, da es zu einer Zusammenarbeit kam. Zu untersuchen ist aber, ob der geschlossene Vertrag wegen eines Formmangels nach §125 BGB in Verbindung mit §154, I, 1 Gültigkeit besaß. Dadem Sachverhalt zu entnehmen ist, dass nicht alle Punkte geklärt waren, könnte es sich um einen Einigungsmangel im Sinne des §154, I, 1 handeln. In dem Fale wäre keine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zustande gekommen und somit bestände auch kein Anspruch des A gegen GD auf Herausgabe der Nutzungsrechte.
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aUDIOfREAK

Dabei seit: 04.04.2002
Ort: Ansbach
Alter: 44
Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 08.02.2005 21:22
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Nimroy hat geschrieben:
Zitat:
§705, BGB
Durch den Gesellschaftvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zewckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.


So ziehen wir das mal wie gelernt auf:
Fraglich ist, ob Gesellschafter A gegen Grinddesign (GD) einen Anspruch auf Herausgabe der Nutzungsrechte aus §705, BGB und §706, III, BGB hat. Vorraussetzung hierfür ist die Existenz eines gültigen Gesellschaftervertrages. Vorrausetzung hierfür müssten zwei aufeinader zu beziehende Willenserklärungen sein. Diese können konkludent dem Sachverhalt entnommen werden, da es zu einer Zusammenarbeit kam. Zu untersuchen ist aber, ob der geschlossene Vertrag wegen eines Formmangels nach §125 BGB in Verbindung mit §154, I, 1 Gültigkeit besaß. Dadem Sachverhalt zu entnehmen ist, dass nicht alle Punkte geklärt waren, könnte es sich um einen Einigungsmangel im Sinne des §154, I, 1 handeln. In dem Fale wäre keine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zustande gekommen und somit bestände auch kein Anspruch des A gegen GD auf Herausgabe der Nutzungsrechte.


hast du jura studiert oder wo haste den text her?
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Nimroy
Community Manager

Dabei seit: 26.05.2004
Ort: zwischen Köln und D'dorf
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Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 08.02.2005 22:52
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Ne ne. Aber in meinem BWL Studium gab es zahlreiche REchtsvorlesungen. Und da ich hier nen BGB rumfliegen hab, dachte ich mir, ich guck mal eben nach.
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