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Thema: Kunde will Grafiker wechseln. Rechte ? vom 12.04.2006


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> Kunde will Grafiker wechseln. Rechte ?
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ChraCe

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Verfasst Sa 15.04.2006 12:08
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deinen post lese ich gleich noch mal, habe es gerade auf anhieb nicht verstanden.

aber bei der gelegenheit auch ein hinweis zu einer hier häufiger auftauchenden fragestellung, nämlich der nutzungsrechte im arbeitnehmerverhältnis.
hier wird häufig falsch darauf hingewiesen, dass dies im arbeitsvertrag geregelt sein muss.
aber auch hier gilt:
ist es nicht schriftlich geregelt, gehen die ausschliesslichen und uneingeschränkten nutzungsrechte an den arbeitgeber.
zumindest für so genannte "pflichtleistungen" im arbeitsverhältnis.

Nimroy hat geschrieben:
... Fraglich ist für mich dennoch, ob man nicht schriftlich erklärte Nutzungsrechte als REchtsmangel des Logos auslegen könnte. (§633 BGB, Abs. 1) Denn Abs. 3 des gleichen Paragrafen besagt, dass das Werk frei von Sachmängeln ist, wenn Dritte (!) keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können. In meinen Augen bedeutet das eher, dass ich nicht das Logo von BMW an jemanden anderen verkaufen kann und dann aus dem Schneider bin.

Die Rechtsfolge des uneingeschränkten Nutzungsrecht ergibt sich also nicht wirklich schlüssig aus den Regelungen des Werkvertrages (§631 ff. BGB). Es ist also zumindest strittig und somit der Gang vor Gericht nicht ausgeschlossen.
...

habe ich auch beim zweiten lesen nicht ganz verstanden.
die nutzungsrechte vertraglich einzuschränken ist aber kein rechtsmangel. es besteht vertragsfreiheit, solange nicht gegen geltendes recht verstossen wird.

Nimroy hat geschrieben:
... Wäre an der Stelle auch interessant, ob man durch einen Passus wie "Mit Erstellung einer grafischen Leistung wird -sofern nicht vertraglich anders geregelt- bis auf weiteres stillschweigend ein jederzeit zu widerrufendes oder gesondert zu berechnendes Nutzungsrecht gewährt." in den AGB ausreicht, um der Aufklärungspflicht (§ ???, BGB? HGB?) nachgekommen zu sein.

grenzt nach meiner meinung an irreführung und dürfte wohl nicht wirksam sein. ein jederzeit widerrufbares nutzungsrecht wird man einem werk nicht zugrunde legen können.

paragraphen, etc. kann ich gerade nicht nennen, die aufklärungspflicht müsste ich nachschlagen (evtl. auch aus urteilen?). mache das hier im moment alles aus dem kopf und bin auch kein jurist.

edit:
noch mal das beispiel logo.
wird nichts weiter geregelt, kauft der besteller ein logo wie eine zahnbürste und kann damit machen, was er will (soweit nicht durch das urhg eingeschränkt).
wenn ich als ersteller dies nicht möchte, muss ich die verwendung einschränken (was darf nicht) oder auf bestimmte verwendungen reduzieren (nur das darf). -> blacklist/whitelist-prinzip

dafür ist beispielsweise ein corporate design manual sehr brauchbar, da es dem auftraggeber sehr genau vorschreiben kann, wie die grafischen elemente verwandt werden dürfen.
so etwas kann vertragsbestandteil werden.


Zuletzt bearbeitet von Nimroy am Sa 15.04.2006 13:31, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Nimroy
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Verfasst Sa 15.04.2006 13:47
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Ich versuch die unklare Stelle mal mit anderen Worten zu erklären:

Ich hatte dich so verstanden, dass du sagst, wenn der Grafiker nicht den Besteller darüber aufklärt, dass die Nutzung keineswegs uneingeschränkt passieren darf, liegt ein Rechtsmangel vor. Und daraufhin hatte ich angeführt, dass im entsprechenden § ein Rechtsmangel nur dann vorliegt, wenn die Rechte Dritter verletzt wurden. Und das ist ja nicht der Fall. Demnach kann man auch nicht davon ausgehen, dass das Nutzungsrecht uneingeschränkt mit dem Werkvertrag übertragen worden ist.

Und den Vergleich mit der Zahnbürste halte ich für so nicht korrekt. Auf eine Zahnbürste kann ich nämlcih so nicht das Urhebrrecht anwenden (nur auf das Design der Zahnbürste). Auf ein Logo schon.

§ 1 UrhG hat geschrieben:
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.


und

§11, UrhG hat geschrieben:
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.


Richtig interessant wird es aber jetzt erst.

§ 29 UrgG hat geschrieben:
(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.


Der Urheber kann aber Nutzungsrechte einräumen. Im Zusammenhang mit den geschilderten Fällen bekommt dann folgende Gesetzesstelle Gewicht:

§31 UrhG hat geschrieben:
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu sind unwirksam.

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.


Vor allem da Absatz 5 in meinen Augen etwas schwammig ist, bleibt hier genug Spielraum, um ne ordentliche Klage vor Gericht zu ermöglichen. Da bleiben uns wahrscheinlich wirklich nur noch Referenzurteile, die sich mit ähnlichen Fällen auseinandersetzen.
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ChraCe

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Verfasst Sa 15.04.2006 15:34
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Zitat:
Ich hatte dich so verstanden, dass du sagst, wenn der Grafiker nicht den Besteller darüber aufklärt, dass die Nutzung keineswegs uneingeschränkt passieren darf, liegt ein Rechtsmangel vor.

äh, nein, so habe ich das nicht gemeint.
nur das er nicht im nachhinein mit forderungen bzgl. nutzungsrecht kommen kann wollte ich sagen.

Zitat:
Auf eine Zahnbürste kann ich nämlcih so nicht das Urhebrrecht anwenden

deshalb mein hinweis auf das urhg.

mit einer zahnbürste kann ich auf eigene verantwortung machen, was ich will, egal was der verkäufer noch auf den beipackzettel schreibt.
bei einem werk nach urhg (schöpfungshöhe) kann der ersteller dem käufer die nutzung einschränken.

das ist der unterschied, den einem das urhg ermöglicht.

mache ich als urheber keinen gebrauch hiervon, kann der kunde das logo verwenden, wie er lustig will.
und wenn ich das nicht vertraglich regel, mache ich also kein gebrauch von meinem recht die nutzung einzuschränken oder auf bestimmte anwendungen zu beschränken und mir die nutzung gesondert bezahlen zu lassen.
-> der kunde kann also damit machen, was er will, er hat es schliesslich bezahlt

das ist jetzt ein wenig pauschal über den kamm geschoren, aber ich hoffe die aussage wird klarer.

es läuft auf die übliche verwendung hinaus (im urhg §31 (5) der zugrunde gelegte vertragszweck).
und für einen regional tätiges unternehmen ist es nun mal üblich mit dem gekauften logo frei agieren zu können.

verzichtet der grafiker auf eine entlohnung für die nutzung, dann ist das sein bier.
das kann er aber nicht einfach so mal eben umentscheiden.

bei vertragsabschluss (auch mündlich) kein lohn für nutzung ausgehandelt -> dann kann man nicht später ankommen und sich das anders überlegt haben.
es wurde schliesslich ein beiderseits bindender vertrag geschlossen, der keinerlei entgelt für die nutzung und keinerlei einschränkungen der nutzung beinhaltete.

die regelung der nutzung ist etwas, was man aktiv verhandeln muss und nicht etwas, was einem zufällt und man je nach lust und laune umentscheiden kann.
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Diesel
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Verfasst Sa 15.04.2006 16:51
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ChraCe hat geschrieben:


der grafiker ist hier immer der fachmann und hat damit eine hinweis- und aufklärungspflicht gegenüber dem kunden.
eine nachträgliche erhebung von kosten für die nutzungsrechte ist damit schon mal ausgeschlossen. diese vorgehensweise wäre im krassesten fall sogar ein vergehen als unlauterer wettbewerb (uwg), wenn über den vorgeblich günstigeren preis der auftrag ergattert wurde.
der grafiker hat nach bgb dem besteller das werk frei von sach- und rechtsmängeln zu verschaffen und zwar in der eignung für vorausgesetzte oder gewöhnliche verwendung (§633 bgb).
wird der kunde also vom grafiker nicht nachweisbar darauf hingewiesen, dass er seine bestellten unterlagen nicht in zukunft frei verwenden kann, kann dieses recht vom kunden vorausgesetzt werden.
dies entspricht im grunde dem uneingeschränkten nutzungsrecht.
eine weiterverwendung des logos/des cd und eine zukünftige anpassung an den zeitgeist und sich ändernde anforderungen entsprechen der nach bgb üblichen verwendung und sind damit zulässig.



Genau das meinte ich, weil ich es auch nur so kenne bzw. praktiziere. Alles andere wäre doch Betrug.

Mit Gruss Diesel
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Nimroy
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Ort: zwischen Köln und D'dorf
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Verfasst Sa 15.04.2006 20:09
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Ich glaube, wenn wir Laien schon so trefflich darüber diskutieren und mit § um uns werfen, dann ist so ein Streit auf jeden Fall immer ein gefundenes Fressen für einen gut bezahlten Anwalt. Und wenn ich den einschalten muss, ists in meinem Augen immer zu spät.

Fazit: Nutzungrecht immer klären. Egal wie, aber klären.
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ChraCe

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Verfasst Mo 17.04.2006 02:34
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nachtrag zu der aufklärungspflicht:

der begriff taucht wörtlich nicht im bgb auf. meist wird sich bei urteilen in diesem zusammenhang auf §242 bezogen
Zitat:
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit
Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

also: treu und glaube / verkehrssitte
häufig wird auch von einer treuepflicht geschrieben.

auszüge aus urteilsbegründungen zu werkverträgen bei denen die aufklärungspflicht vernachlässigt wurde:
Zitat:
... wenn der (potentielle) Kunde redlicherweise eine Aufklärung erwarten darf, besteht eine Verpflichtung zur unaufgeforderten Auskunft über sämtliche für die Entschliessung des Kunden erkennbar wesentlichen Umstände. Erkennbar wesentlich ist ein Umstand, wenn er den mit dem Vertrag verfolgten Zwekc vereiteln könnte. ...

Zitat:
... Hinzu kommen Aufklärungs-, Prüfungs- und Beratungspflichten im Hinblick auf die von ihm zu erbringende Hauptleistung (§ 242 BGB). ...

wenn man also für einen gas-wasserinstallateur ein logo erstellt dann ist nach erstem zitat die freie nutzung dieses logos mit sicherheit wesentlich für seinen betrieb. es besteht also ohne zweifel eine aufklärungspflicht des grafikers vor vertragsschluss, wenn er von seinem durch das urhg gegebenem recht der nutzungseinschränkung gebrauch machen will.

in beiden hier angesprochenen fällen (soweit die umstände dargelegt wurden) hat also der frühere grafiker der kunden keine chance nachträglich die nutzung einzuschränken oder sich zusätzlich zur vertragsmündlichen vereinbarung entlohnen zu lassen.
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