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Thema: Kunde will Grafiker wechseln. Rechte ? vom 12.04.2006


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> Kunde will Grafiker wechseln. Rechte ?
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aUDIOfREAK

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Verfasst Sa 15.04.2006 11:02
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xyclope hat geschrieben:
Eben.
Wurde denn Rechnung gestellt oder hat der Grafiker die Kohle so auf die Hand bekommen?
WENN eine Rechnung da ist, ist das Problem doch gelöst.


so einfach ist es eben leider noch nicht. die rechnung war wenn dann nur für die erstellung des logos. was immer noch ungeklärt ist, sind die nutzungsrechte. denn ohne nutzungsrechte nützt dir auch das schönste logo nix...
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xyclope

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Verfasst Sa 15.04.2006 11:20
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Ah, okay.

Wieder etwas schlauer. Lächel
Dachte das man mit der bezahlung auch gleichzeitig das Logo und die Rechte daran übernimmt.
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aUDIOfREAK

Dabei seit: 04.04.2002
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Verfasst Sa 15.04.2006 11:40
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xyclope hat geschrieben:
Ah, okay.

Wieder etwas schlauer. Lächel
Dachte das man mit der bezahlung auch gleichzeitig das Logo und die Rechte daran übernimmt.

ja schön wär's. dann hätten wir das momentane problem erst gar nicht... aber das problem ist sowiso, das die meisten (vor allem kleinere) kunden eben auch von den nutzungsrechten nichts wissen und davon ausgehen, das wenn sie für das logo bezahlt haben, es auch ihnen gehört, bis es eben zu solchen situationen kommt, wie wir sie hier haben...


Zuletzt bearbeitet von aUDIOfREAK am Sa 15.04.2006 11:41, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Nimroy
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Verfasst Sa 15.04.2006 12:04
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An der Stelle könnte ChraCe aushelfen, wenn er mir beantworten würde, warum die Rechtssprechung bei nem Werkvertrag in unserem Fall auch von der Übertragung der Nutzungsrechte ausgeht. Referenzurteile würden uns da einen enormen Schritt weiterbringen.
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netnite

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Verfasst Sa 15.04.2006 12:24
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Warum ist dann das Problem gelöst? In der Rechnung werden doch keine Nutzungsrechte geregelt, sondern nur ein Post für Logoerstellung und Drucksachen in Rechnung gestellt! Fakt ist, die Nutzungsrechte sind nirgens schriftlich geregekt, da liegt doch der Hund begraben an der ganzen Sache!
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Nimroy
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Verfasst Sa 15.04.2006 12:30
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ChraCe hat geschrieben:
diesel hat recht.

in diesem rahmen wird von einer übertragung der uneingeschränkten nutzungsrechte ausgegangen.
erst recht bei fehlenden schriftlichen verträgen.
-> siehe übliche verwendung bgb werkvertrag

der bisherige grafiker hat also keinerlei handhabe. (vorausgesetzt er wurde den vereinbarungen entsprechend entlohnt und es stehen nicht noch andere forderungen im raum)


Ich vertshe das so, dass wenn keine Nutzungsrechte vertraglich eregelt sind und die Rechnung über die Erstellung beglichen ist, der Gesetzgeber von einem Werkvertrag ausgeht und diesen mit einem uneingeschränkten Nutzungsrecht des Werkes verbunden sieht.

Aber leider ist dafür keine Quelle angegeben, so dass man nicht weiß, ist das jetzt tatsächlich so oder nur vermutet.
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ChraCe

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Verfasst Sa 15.04.2006 12:32
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danke für das erteilen des wortes @nimroy Lächel

pauschal: gibt es keinen schriftlichen vertrag, heisst das nicht, dass kein vertrag zustande gekommen ist.
ohne schriftlichen vertrag gilt das bgb.
danach kann ein vertrag auf folgende arten zustande kommen:
- schriftlich
- mündlich
- durch schlüssiges verhalten

soweit sollte es klar sein.

in den hier beschriebenen fällen gehe ich davon aus, dass es sich um regional tätige unternehmen handelt, denn ein "grösseres" unternehmen hätte sich wohl bei der erstellung seiner firmenunterlagen nicht auf die abwicklung ohne schriftform eingelassen.
im bgb gibt es, wie nimroy richtig andeutete, keine auf alle fälle gemünzte fomulierung. es werden bestehende urteile herangezogen.
der grafiker ist hier immer der fachmann und hat damit eine hinweis- und aufklärungspflicht gegenüber dem kunden.
eine nachträgliche erhebung von kosten für die nutzungsrechte ist damit schon mal ausgeschlossen. diese vorgehensweise wäre im krassesten fall sogar ein vergehen als unlauterer wettbewerb (uwg), wenn über den vorgeblich günstigeren preis der auftrag ergattert wurde.
der grafiker hat nach bgb dem besteller das werk frei von sach- und rechtsmängeln zu verschaffen und zwar in der eignung für vorausgesetzte oder gewöhnliche verwendung (§633 bgb).
wird der kunde also vom grafiker nicht nachweisbar darauf hingewiesen, dass er seine bestellten unterlagen nicht in zukunft frei verwenden kann, kann dieses recht vom kunden vorausgesetzt werden.
dies entspricht im grunde dem uneingeschränkten nutzungsrecht.
eine weiterverwendung des logos/des cd und eine zukünftige anpassung an den zeitgeist und sich ändernde anforderungen entsprechen der nach bgb üblichen verwendung und sind damit zulässig.

dies entspricht meiner meinung und erfahrung und ist keine rechtsberatung.

nach mal in kurz:
wenn das nutzungsrecht nicht vertraglich geregelt ist, dann kann und muss der besteller davon ausgehen, dass er seinen erwerb frei und ohne einschränkungen benutzen kann.

man stelle sich vor, ein unternehmen bestellt ein logo und ein jahr später kommt der grafiker und meint, sie dürften das aber übrigens nicht mehr benutzen, weil er sich nachträglich einfach mal ein zeitliches nutzungsrecht von einem jahr ausdenkt.

edit:
im zweiten fall könnte man dem grafiker sogar noch richtig eins reinwürgen, weil das werk eben nicht frei von mängeln ist. es ist nicht skalierbar und damit nicht im üblichen sinne verwendbar.
das, was er abgeliefert hat, sind im grunde nur skizzen und seine leistung damit nicht vollständig erbracht.
jetzt könnte man ihn mit der aufforderung zur nachbesserung in verzug setzen und wenn er dieser nicht nachkommt sogar noch die kosten des zweiten grafikers aufdrücken.
mit drohungen oder weiteren forderung sollte der gute also vorsichtig sein.

grundsätzlich: der kunde ist fast immer in der besseren rechtlichen position.
deshalb ist eben eine vertragliche regelung so wichtig für die agentur.


Zuletzt bearbeitet von ChraCe am Sa 15.04.2006 12:48, insgesamt 3-mal bearbeitet
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Nimroy
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Verfasst Sa 15.04.2006 12:49
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ah cool. Danke! *Thumbs up!*

Wie ein Vertrag zu Stande kommt, hab ich jetzt eh bei den geschilderten Fällen in diesem Thread ausgeklammert.

Fraglich ist für mich dennoch, ob man nicht schriftlich erklärte Nutzungsrechte als REchtsmangel des Logos auslegen könnte. (§633 BGB, Abs. 1) Denn Abs. 3 des gleichen Paragrafen besagt, dass das Werk frei von Sachmängeln ist, wenn Dritte (!) keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können. In meinen Augen bedeutet das eher, dass ich nicht das Logo von BMW an jemanden anderen verkaufen kann und dann aus dem Schneider bin.

Die Rechtsfolge des uneingeschränkten Nutzungsrecht ergibt sich also nicht wirklich schlüssig aus den Regelungen des Werkvertrages (§631 ff. BGB). Es ist also zumindest strittig und somit der Gang vor Gericht nicht ausgeschlossen.

Wäre an der Stelle auch interessant, ob man durch einen Passus wie "Mit Erstellung einer grafischen Leistung wird -sofern nicht vertraglich anders geregelt- bis auf weiteres stillschweigend ein jederzeit zu widerrufendes oder gesondert zu berechnendes Nutzungsrecht gewährt." in den AGB ausreicht, um der Aufklärungspflicht (§ ???, BGB? HGB?) nachgekommen zu sein.
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