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Thema: Kunde unzufrieden, muss er dennoch zahlen? vom 13.10.2010


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> Kunde unzufrieden, muss er dennoch zahlen?
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capoo
Threadersteller

Dabei seit: 07.01.2008
Ort: Leipzig
Alter: 39
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Mi 13.10.2010 14:53
Titel

Kunde unzufrieden, muss er dennoch zahlen?

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Hallo Ihr Lieben,

ich habe gerade ein kleines Problem mit einem Kunden und dessen Videoschnittaufrag.
Ich wurde beauftragt mit (Zitat Auftrag) "Schnitt eines Musikvideos, Interpert XXX, Titel XXX" Der Kunde ist ein Bekannter (nicht Freund), daher haben wir das auch nur so knapp formuliert... Leider....

Jedenfalls sollste es eine Stop-Motion Sache werden mit Bildern, die er lieferte. Ist es auch geworden. Jetzt gefällt ihm das Video aber nicht - er habe sich das anders vorgestellt... Nun soll ich was völlig anderes machen mit Schrift, die immer wieder aufblinkt etc. pp.
Ich sehe aber nicht ein, mich für den Hungerlohnt, der vereinbart wurde nochmal 2 Tage hinzusetzen und ein zweites Video zu machen - das steht in keiner Relation. Möchte also beide bezahlt haben.

Nun die Frage. Kann ich Ihm das erste Video dennoch in Rechnung stellen auch wenn es Ihm nicht gefällt und er es nicht veröffentlichen wird, denn ich habe es ja fertig abgeliefert, Zeit investiert und kann im Prinzip ja nichts dafür, wenn er es dann anders möchte. Oder ist es meine eigene Schuld und ich muss dafür herhalten, wenn ihm meine Arbeit nicht gefällt?

Ich mein eigentlich liegt doch ein Werkvertrag vor oder? und in dem Fall muss ich für meine Leistung doch auch entlohnt werden oder irre ich da?

Darüber gesprochen haben wir noch nicht, ich möchte vorher wissen, wie mein Rechtsstand ist, denn wenn es nicht geht, brauch ich ja garnicht damit anzufangen...

Danke für Eure Hilfe
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Benutzer 62312
Account gelöscht


Ort: -

Verfasst Mi 13.10.2010 15:17
Titel

Re: Kunde unzufrieden, muss er dennoch zahlen?

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capoo hat geschrieben:
Darüber gesprochen haben wir noch nicht, ich möchte vorher wissen, wie mein Rechtsstand ist, denn wenn es nicht geht, brauch ich ja garnicht damit anzufangen...

Danke für Eure Hilfe


bevor es ein rechtsstreit wird, sollten alle verhandlungen erst einmal gescheitert sein. der fehler liegt warscheinlich im abschluss eures vertrages. was hast du angeboten und was hat er verlangt?
ich tippe mal auf: keinen schriftlichen vertrag und keine agb vorhanden oder kein abgesegnetes angebot mit deiner leistung, seinen pflichten und einer regelung wenn etwas nicht gefällt.

sprich mit deinem kunden und mach einen vorschlag zur ausbesserung. dann wird man sehen was kommt.
 
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ExMD

Dabei seit: 27.01.2005
Ort: Saarland
Alter: 45
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mi 13.10.2010 15:33
Titel

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wenn du geschrieben hast, "schnitt eines musikvideos...", dann beruf dich darauf. fertig.
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capoo
Threadersteller

Dabei seit: 07.01.2008
Ort: Leipzig
Alter: 39
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Mi 13.10.2010 15:38
Titel

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@ Nefliete


ne, so isses nicht....

es liegt ein schriftlicher auftrag vor, vom kunden unterschrieben etc.pp.

eben nur die ausformulierung ist sehr sehr knapp gehalten worden - weil ich halt nicht damit gerechnet hatte, dass es zu problemen kommen könnte.

daher steht im auftrag nur:

Zitat:
Schnitt eines Musikvideos
Künstler: XXXX
Titel „XXXX“

und eben der Preis - mehr nicht....

In unseren AGB steht (Auszug):

Zitat:

Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss an- derer Ansprüche zur Nachbesserung und / oder Ersatzlieferung verpflichtet und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, [...] Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung verlangen).


Also ich muss bis zur Höhe des Auftragswerters AUSBESSERN - völlig anders und neu machen ist aber etwas grundlegend Anderes..... Oder nicht? Und übersteigt logischer Weise ja auch den Auftragswert....

Daher würde ich sagen, im Zweifel greift das BGB:

Zitat:
§ 631 BGB - Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag:
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.



Aber sicher bin ich mir eben nicht.

Ich will ja keinen rechtsstreit, ich will nur wissen, wie ich dem Kunden gegenüber argumentieren soll?



@ ExMD

so denke ich mir das auch - wollte nur wissen, ob das auch IM FALLE eines rechtsstreites bestand hätte?


Zuletzt bearbeitet von capoo am Mi 13.10.2010 15:40, insgesamt 2-mal bearbeitet
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Basti

Dabei seit: 20.01.2006
Ort: Mainz
Alter: 36
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mi 13.10.2010 17:35
Titel

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Also ich würde jetzt sagen dass das erste Video bezahlt werden müsste da du ja das umgesetzt hattest was der Kunde wollte und nicht du es verbockt hattest. Und das zweite würde ich als Zusatzleistung, Korrektur oder so etwas abrechnen … * Keine Ahnung... * Oder du gehst beim ersten Video mit dem Preis runter Bsp. hälfte und rechnest das zweite was er dann nimmt, voll ab …

Ich meine wenn du einem Tischler sagst bau mir einen Schrank zusammen der so und so aussieht und der dir dann doch nicht gefällt obwohl er handwerklich gesehen Top ist und dann noch mal einen neuen baut dann musst du mit sicherheit wenigstens das Material und sonstige Unkosten bezahlen und den zweiten denn man mitnimmt voll und ganz bezahlen … oder ? * Keine Ahnung... *


Zuletzt bearbeitet von Basti am Mi 13.10.2010 17:37, insgesamt 1-mal bearbeitet
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joki

Dabei seit: 08.10.2002
Ort: Colonia
Alter: 102
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mi 13.10.2010 23:05
Titel

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Mit nem Werkvertrag hängst Du am Fliegenfänger bis der Kunde zufrieden ist.

Gesetzestext siehe oben.
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peter_lang

Dabei seit: 07.12.2005
Ort: -
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Do 14.10.2010 00:29
Titel

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Hatte einen ähnlichen Fall, auch Bekannter, ging um ein Videoportal mit CMS .. war alles ok.. am Ende war er nur blank.. also gings vor Gericht (Vertrag war ja auch da) .. lt. Gericht muss er zahlen aber er hat ein Anrecht auf Änderungen bzw Korrekturen.

D.h. rede mit ihm und finde heraus was exakt ihm nicht passt und wie er sich es vorstellt. Dazu musst du natürlich das Video so verkaufen, dass es ihm plausibel ist warum du es eben so erstellt hast.
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