Autor |
Nachricht |
ExMD
Threadersteller
Dabei seit: 27.01.2005
Ort: Saarland
Alter: 45
Geschlecht:
|
Verfasst Mo 22.09.2008 12:11
Titel Impressumspflicht bei Drucksachen |
|
|
unsere prospekte, preislisten, broschüren usw. sind teilweise mit informationen überfüllt, was jedes mal aufs neue ein platzproblem für die adressliste bedeutet. es gibt 5 außenstellen die drauf sollen, was aber z.B. bei einem einseiter nicht mehr möglich ist.
deshalb haben wir nun folgende vorgabe erhalten: wenn der platz für die 5 adressen nicht ausreicht, ist nur ein hinweis à la "weitere informationen erhalten sie unter www.lkjadl.de ider email@ösodf.de" zu setzen.
ich bin mir aber nicht sicher, ob das ausreichend ist. vor allem bei preislisten, die den größten teil der einseiter ausmachen.
wie sieht denn die impressumspflicht bei solchen drucksachen konkret aus?
|
|
|
|
|
ExMD
Threadersteller
Dabei seit: 27.01.2005
Ort: Saarland
Alter: 45
Geschlecht:
|
Verfasst Di 23.09.2008 10:08
Titel
|
|
|
wah? hat echt niemand nen link parat oder konkrete ahnung von pflichtangaben?
|
|
|
|
|
Anzeige
|
|
|
Agenor
Dabei seit: 25.05.2008
Ort: -
Alter: -
Geschlecht:
|
Verfasst Di 23.09.2008 12:20
Titel
|
|
|
Hi!
Ohne wirklich einen Paragraphen zu haben:
Bei Flugis (Handzettel, Heftchen) musste auf jeden Fall immer jemand gefunden werden,
der unter V.i.S.d.P. (s)eine Ladungsfaehige Adresse angibt. Das sollte heute immer noch so sein.
Gruss
Agenor
|
|
|
|
|
Ryanthusar
Dabei seit: 11.10.2004
Ort: Augsburg
Alter: 45
Geschlecht:
|
Verfasst Di 23.09.2008 16:02
Titel
|
|
|
Zitat: | I. Gesetzliche Vorgaben nach EHUG
Mit dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister – EHUG – wurde ab 01.01.2007 der Begriff des Geschäftsbriefes in vielen Gesetzen des Handels und Gesellschaftsrechts ergänzt (z. B. § 37a HGB, § 125a HGB, § 35a GmbHG). Die schon bisher in Geschäftsbriefen geforderten Pflichtangaben sind nun für Geschäftsbriefe "gleichviel welcher Form" verbindlich vorgeschrieben, womit nun zweifelsfrei auch die E-Mail als Geschäftsbrief anzusehen ist.
Demnach gilt für
den eingetragenen Kaufmann nach § 37a HGB:
- Angabe der Firma (Name/Bezeichnung des Unternehmens)
- Angabe der Rechtsform "eingetragener Kaufmann/Kauffrau" (Abkürzung möglich)
- Angabe des Ortes der Handelsniederlassung
- Angabe von Registergericht und Eintragungsnummer
die offene Handelsgesellschaft (OHG) nach § 26a HGB:
- Angabe der Firma (Name/Bezeichnung des Unternehmens)
- Angabe der Rechtsform offene Handelsgesellschaft (Abkürzung möglich)
- Angabe des Sitzes der Gesellschaft
- Angabe von Registergericht und Eintragungsnummer
die Kommanditgesellschaft (KG) nach § 177a HGB:
- Angabe der Firma
- Angabe der Rechtsform
- Angabe des Sitzes der Gesellschaft
- Angabe von Registergericht und Eintragungsnummer
- ausgeschriebener Vor- und Nachname des persönlich haftenden Gesellschafters
die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nach § 35a GmbHG:
- Angabe der Firma
- Angabe der Rechtsform
- Angabe des Sitzes der Gesellschaft
- Angabe von Registergericht und Eintragungsnummer
- Angabe sämtlicher Geschäftsführer mit ausgeschriebenen Vor- und Nachnamen
- gegebenenfalls auch der Vorsitzende des Aufsichtsrates mit ausgeschriebenem Vor- und Nachnamen
die GmbH & Co. KG:
- wie oben alle Angaben zur Kommanditgesellschaft mit einer GmbH als persönlich haftendem Gesellschafter,
- und folglich auch alle Angaben zur GmbH. |
Quelle: http://www.akbw.de/pubimg/p_m_394.pdf
Ich denke, dass die Angabe der Firmenzentrale im Fuß der Einseiter definitv ausreichend ist. Evetuell die Daten des versendenden Zweitbetriebes dazu. So machen es große Firmen auch. Bsp. Daimler kann nicht die Daten aller 36 Niederlassungen angeben. Also stehen im Fuß nur die Angaben zum Konzernsitz, die einzelne versendende Niederlassung ist oberhalb der Kundenadresse angegeben.
Wie immer ohne rechtliche Beratung und Garantie...
|
|
|
|
|
chriss
Dabei seit: 10.02.2006
Ort: zwischen himmel und hölle
Alter: 18
Geschlecht:
|
Verfasst Di 23.09.2008 16:36
Titel
|
|
|
hm, und wie sieht das bei einer
katalogproduktion aus?
klar - firmendaten stehen drauf.
muss im impressum der name
des gestalters/der gestalter stehen
oder darf chefchen bestimmen,
dass niemand im impressum steht
und nicht nachweisbar ist, dass
gestalter/in x dran gearbeitet hat?
|
|
|
|
|
type1
Dabei seit: 19.11.2004
Ort: -
Alter: 44
Geschlecht:
|
Verfasst Di 23.09.2008 17:03
Titel
|
|
|
wieso sollte man den gestalter nennen müssen?
den kannst du getrost rauslassen.
wichtig ist der verantwortlich im sinne des presserrechts.
|
|
|
|
|
ExMD
Threadersteller
Dabei seit: 27.01.2005
Ort: Saarland
Alter: 45
Geschlecht:
|
Verfasst Di 23.09.2008 17:09
Titel
|
|
|
noch mal zur verdeutlichung: es geht nicht drum, unbedingt mit aller gewalt alle 5 adressen draufzupacken. eher, dass ich mir ziemlich sicher bin, dass zumindest bei preislisten die hauptadresse und/oder die zuständige abteilung drauf müssen, sowie einige genauere details.
wenn ich mir handy-werbung anguck, ist da immer ein riesen textblock mit drauf.
okay, hier isses mehr b2b, aber trotzdem...
|
|
|
|
|
type1
Dabei seit: 19.11.2004
Ort: -
Alter: 44
Geschlecht:
|
Verfasst Di 23.09.2008 17:15
Titel
|
|
|
bei uns kam immer (auch b2b) die firmenadresse drauf und fertig.
ob ich da gegen was verstoßen hab - ka.
|
|
|
|
|
|
|
|
Ähnliche Themen |
Impressumspflicht
Impressumspflicht auf der Webseite
Impressumspflicht bei Ärztebroschüre?
Leitfaden zur Impressumspflicht
Domaininhaber Recht, Impressumspflicht für Betriebsräte
Neue Urteile zur Impressumspflicht für Internetangebote
|
|