Dabei seit: 16.02.2006 Ort: Sundern Alter: 26 Geschlecht:
Verfasst Do 26.10.2006 08:21 Titel
Impressum oder nicht?
Hey MG-User,
also ich in da gerade in einer kleinen zwickmühle und hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.
Wir is das nun mit der Impressumspflicht? Muss der Menüpunkt "Impressum" heißen oder kann der auch unter Kontakt stehen ?
Laut TDG weiß ich zwar das dieser von jeder Seite aus erreichbar sein muss aber ob der nun so heißen muss?
Hatte eine auseinandersetzung mit nem Lehrer der meinte es müsse so heißen.
Dabei seit: 29.05.2006 Ort: - Alter: - Geschlecht:
Verfasst Do 26.10.2006 08:32 Titel
Laut neustem Urteil vom BGH muss das Impressum nicht direkt erreichbar sein, da der User weiß wo das im Impressum ist, wenn er es finden will
Zitat:
Um den Anforderungen an eine klare und verständliche Anbieterkennzeichnung im Internet zu genügen, ist es nach Ansicht der Richter nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen. Vielmehr sei es für eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit im Sinne des Paragrafen 6 des Teledienstegesetzes (TDG) ausreichend, wenn das Impressum eines Internet-Auftritts über zwei Links erreichbar ist. Der BGH folgte damit der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München als Vorinstanz.
Dabei seit: 04.04.2002 Ort: Ansbach Alter: 33 Geschlecht:
Verfasst Do 26.10.2006 09:13 Titel
Verbalinjurie hat geschrieben:
Laut neustem Urteil vom BGH muss das Impressum nicht direkt erreichbar sein, da der User weiß wo das im Impressum ist, wenn er es finden will
Zitat:
Um den Anforderungen an eine klare und verständliche Anbieterkennzeichnung im Internet zu genügen, ist es nach Ansicht der Richter nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen. Vielmehr sei es für eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit im Sinne des Paragrafen 6 des Teledienstegesetzes (TDG) ausreichend, wenn das Impressum eines Internet-Auftritts über zwei Links erreichbar ist. Der BGH folgte damit der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München als Vorinstanz.
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