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Thema: Gutschein als Kaufanreiz – was gibt es zu beachten? vom 15.03.2005


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> Gutschein als Kaufanreiz – was gibt es zu beachten?
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Pusteblume
Threadersteller

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Verfasst Di 15.03.2005 22:27
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Gutschein als Kaufanreiz – was gibt es zu beachten?

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Hallo,

also: ich soll einen Gutschein erstellen der einem speziellen Kundenkreis zugeschickt wird.
Der Gutschein soll als Kaufanreiz dienen, damit die Kunden Waren bestellen. Warenwert des Gutscheins wären ca. 20 Euro, und der Gutschein soll nur für einen bestimmten Zeitraum gültig sein.
Soweit ist es klar.
Nur gibt es da noch irgendetwas Grundlegendes zu beachten? Irgendwelche rechtlichen Geschichten?
Hat jemand von euch schon mal mit Gutscheinen gearbeitet?

Ich bin für jede Antwort dankbar! * Applaus, Applaus *

Gruß und noch einen schönen Abend!
Pusteblume
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xyclope

Dabei seit: 18.11.2004
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Verfasst Mi 16.03.2005 03:48
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"Kann nicht in Bargeld ausgezahlt werden"

und evtl.

"Pro Person/Firma nur ein Schein einlösen"

...was halt der Besitzer davon wünscht...
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Knalltüte

Dabei seit: 27.04.2004
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Verfasst Mi 16.03.2005 12:04
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Ich würde die Gültigkeitsbegrenzung als "Aktion" ausschreiben da ein Gutschein nicht verfallen darf.
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e-lektra

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Verfasst Mi 16.03.2005 21:47
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Hossa!

Du musst unbeding den gültigkeitszeitraum angeben. Solche Werbemaßnahmen sind oftmals abmahnfähig. Wird das Unternehmen abgemahnt von so nem Verein für unlauteren Wettbewerb (oder wie die Clubs heißen *L*), muss es zwar etwas Kohle dafür bezahlen, darf aber die Aktion bis zum angegebenen Zeitraum zuende führen, damit die Kunden nicht ungerecht behandelt werden, sondern sie eben bekommen, was ihnen versprochen wurde. Diese Abmahngebühr nehmen deshalb wohl so viele in Kauf, weil sie mit Geldgutscheinen während der Aktion ihren Umsatz total pushen..

dann würde ich noch schreiben "pro Kauf nur 1 Gutschein gültig" und wie schon erwähnt wurde: Barauszahlung nicht möglich.

Ein Anreiz wäre aber auch noch wenn man schreibt, dass der gutschein auch an andere übertragbar ist!

Liebe Grüße *zwinker*
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Pusteblume
Threadersteller

Dabei seit: 28.12.2004
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Verfasst Do 17.03.2005 11:07
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Hallo!

Ich habe mir überlegt den Gutschein mit einem Bestellschein zu verbinden. Also, wenn der Kunde den Bestellschein ausfüllt und abschickt, bekommt er die 20 Euro gutgeschrieben. So machen das doch viele große Versandhäuser.


@ e-lektra: Hast du ungefähr eine Ahnung wie hoch so eine Abmahngebühr sein kann? Wovon ist das abhängig? Ob man regional oder überregional die Gutscheine verschickt?

Grüsse
Pusteblume
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e-lektra

Dabei seit: 24.11.2004
Ort: Mönchengladbach
Alter: 43
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Verfasst Do 17.03.2005 14:51
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hallo!
ich glaube, das variiert bei sowas zwischen 120 und 1500 euro.. genau weiß ich das nicht. aber wenn einer meiner kunden mal 120 euro bezahlen musste, war das okay bis jetzt, weil halt aufgrung der aktion der umsatz so gesteigert wurde. es gibt verschiedene abmahnung. entweder der "club" mahnt dich daruaf ab, dass er sagt du darfst generell keine rabatte geben oder er mahnt dich nur auf die eine aktion ab. das ist dann billig und nicht so schlimm. ersteres ist heikler, denn dann sollte man in zukunft generell rabattwerbung sein lassen. im zweiten fall kann man einfach beim nächten mal auf das anderes rabatte geben oder zu anderen konditionen und man wird nicht als "wiederholungstäter" abgemahnt, sondern hoffentlich wieder nur auf die laufende aktion.

..vielleicht kann man das alles irgendwo nachlesen...?! ich bekomm das hier bei der arbeit immer durch learning by doing eingehämmert.. Ooops

ist ein heikles, aber auch interessantes thema..
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Pusteblume
Threadersteller

Dabei seit: 28.12.2004
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Verfasst Fr 18.03.2005 10:12
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Hallo,
Ich mache das jetzt so: Der Kunde hat zwei Wochen vorher ein unverbindliches Angebot erhalten.
Dann erhält er den Werbebrief dem ein Bestellschein beiliegt. In dem Werbebrief steht das ihm im Falle einer Bestellung 20 Euro gutgeschrieben werden. Der Kunde kann (muss aber nicht) den Bestellschein ausfüllen, d.h. er hat Zeit sich in Ruhe darüber Gedanken zu machen. Das ganze natürlich zeitlich begrenzt: Lieber Kunde. Wenn du bis dann und dann den Bestellschein zurückschickst, erhältst du den Rabatt, ansonsten hast du Pech gehabt.
In dem Bestellschein schon vor eingetragen stehen die 20 Euro Rabatt.
Ich glaube das ist Haar scharf an der Grenze, also noch im legalen Bereich. Ich hab auch irgendwo gelesen das man die IHK fragen sollte, ob so was möglich ist, da ein Beratungsgespräch günstiger wäre als nachher ein Strafgeld zu zahlen.

LG Pusteblume
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