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Thema: Gewerbliche Nebentätigkeit während Ausbildung?! vom 17.06.2004


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> Gewerbliche Nebentätigkeit während Ausbildung?!
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aUDIOfREAK

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Verfasst Di 29.06.2004 10:20
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system hat geschrieben:

Verweigern kann (darf) sie es nicht.


das ist so nicht ganz richtig. wenn die nebentätigkeit nach der meinung des chefs die qualität der ausbildung beeinträchtigt (weil ein übermüdeter azubi im betrieb sitzt und nix zusammenbekommt, weil er gestern nen aufttrag bis 3 uhr früh fertig gemacht hat) kann der chef dir die nebentätigkeit verbieten.
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beeviZ
Threadersteller

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Verfasst Di 29.06.2004 10:45
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das hat mir der mensch von der ihk genau so auch gesagt.
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Benutzer 13273
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Verfasst Di 29.06.2004 11:44
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Ist aber nicht richtig.
Dazu gibt es keine Gesetzesgrundlage, die ihm das Verbieten der Nebentätigkeit erlauben darf. (freie Berufswahl und diese ist nicht beschränkt auf einen Job!!!!)
Ein Volljähriger ist selbst verantwortlich, für das was er mach (im Arbeitsrecht - sonst eventuell auch schon früher).
Ob er nun Nachts bis 3 Uhr säuft oder arbeitet ist sein alleiniges Problem. Wenn es dem Chef nicht passt steht ihm lediglich die ordentliche Kündigung zu.
Ein Passus im Arbeitsvertrag ist nicht gültig - kann auf Wunsch hierzu auch noch Urteile heraussuchen.
"beeviZ" hat im BBiG nichts zu diesem Thema gefunden. Eben aus dem oben beschriebenen Grund: es gibt hierzu keine Einschränkung.
Noch eine Ergänzung:
Eine Nebetätigkeit kann z.T. lebensnotwendig sein. Nicht jeder kann auf Unterstützung von 3. Seite hoffen!


Zuletzt bearbeitet von am Di 29.06.2004 11:48, insgesamt 1-mal bearbeitet
 
reproprofi

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Verfasst Di 29.06.2004 11:52
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Ich bin dafür:Nach der Arbeit -totales Verbot jeglicher Tätigkeit inkl Zähnep
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aUDIOfREAK

Dabei seit: 04.04.2002
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Verfasst Di 29.06.2004 11:58
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system hat geschrieben:
Ist aber nicht richtig.
Dazu gibt es keine Gesetzesgrundlage, die ihm das Verbieten der Nebentätigkeit erlauben darf. (freie Berufswahl und diese ist nicht beschränkt auf einen Job!!!!)
Ein Volljähriger ist selbst verantwortlich, für das was er mach (im Arbeitsrecht - sonst eventuell auch schon früher).
Ob er nun Nachts bis 3 Uhr säuft oder arbeitet ist sein alleiniges Problem. Wenn es dem Chef nicht passt steht ihm lediglich die ordentliche Kündigung zu.
Ein Passus im Arbeitsvertrag ist nicht gültig - kann auf Wunsch hierzu auch noch Urteile heraussuchen.
"beeviZ" hat im BBiG nichts zu diesem Thema gefunden. Eben aus dem oben beschriebenen Grund: es gibt hierzu keine Einschränkung.
Noch eine Ergänzung:
Eine Nebetätigkeit kann z.T. lebensnotwendig sein. Nicht jeder kann auf Unterstützung von 3. Seite hoffen!


aber es könnte z.b. zu einem triftigen grund einer kündigung werden, wenn dadurch das ausbildungsverhältnis wirklich leidet oder sich der azubi z.b. kunden aus dem geschäft krallt. ich wäre da auf jeden fall vorsichtig!

grad noch gefunden - ganz intersessant:

Zitat:
Zehn wichtige FRAGEN und ANTWORTEN zum NEBENJOB

1. Hat ein Arbeitnehmer im Rahmen der Nebenbeschäftigung dieselben Rechte und Pflichten wie in einem Arbeitsverhältnis?
#_Grundsätzlich bestehen auch in einer arbeitsrechtlichen Nebenbeschäftigung dieselben Rechte und Pflichten wie in einem normalen Arbeitsverhältnis. Allerdings sind die Nebenleistungs- und Schutzpflichten des Arbeitgebers nicht so umfangreich wie im normalen Arbeitsverhältnis.

2. Genießt ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Nebenbeschäftigung Kündigungsschutz?
#_Ja, auch ein Arbeitnehmer in Nebentätigkeit genießt allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz. Die Absicherung im Hauptberuf stellt keinen personenbedingten Kündigungsgrund dar, wenn der Arbeitgeber an Stelle des Nebenbeschäftigten einen Arbeitslosen einstellen will.

3. Darf ein Arbeitnehmer grundsätzlich einer Nebenbeschäftigung nachgehen?
#_Ja, die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist grundsätzlich zulässig. Der Arbeitnehmer kann sich auf die Grundrechte der Art. 12 bzw. Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes berufen.

4. Wann ist Nebenbeschäftigung unzulässig?
#_Nebenbeschäftigung ist insbesondere unzulässig, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse darlegen kann, dass der Arbeitnehmer die Nebentätigkeit unterlässt, Schwarzarbeit vorliegt oder die Nebentätigkeit während des Urlaubs geleistet wird.

5. Wann hat der Arbeitgeber ein "berechtigtes Interesse" daran, dass der Arbeitnehmer eine Nebenbeschäftigung unterlässt?
#_Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Unterlassung einer Nebenbeschäftigung seines Arbeitnehmers ist insbesondere dann gegeben, wenn die Nebentätigkeit den Arbeitnehmer daran hindert, seinen Arbeitspflichten aus dem Hauptarbeitsverhältnis nachzukommen, der Nebentätigkeit Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers entgegenstehen.

6. Wann ist auf jeden Fall eine Nebenbeschäftigung unzulässig?
#_Wenn die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers durch die Nebentätigkeit beeinträchtigt wird. Durch die Nebentätigkeit wird in diesem Fall die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers verletzt.

7. Welche Folgen hat es, wenn die Arbeitszeit im Hauptarbeitsverhältnis und in der Nebenbeschäftigung die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit überschreitet?
#_Die Arbeitszeit im Hauptarbeitsverhältnis und in der Nebentätigkeit darf die gesetzlichen zulässigen Grenzen (vgl. § 3 Arbeitszeitgesetz) nicht überschreiten. Wird mit der Arbeitszeit der Nebenbeschäftigung die gesetzlich zulässige Arbeitszeit erheblich überschritten, so ist der die Arbeitsgrenze übersteigende Arbeitsvertrag unwirksam.

8. Kann das Recht des Arbeitnehmers, eine Nebenbeschäftigung aufzugeben, vertraglich eingeschränkt oder aufgehoben werden?
#_Ja, das ist möglich. Ein vertragliches Nebentätigkeitsverbot ist aber nur wirksam, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran hat, wenn also z.B. die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsleistung beeinträchtigt wird.

9. Ist eine Bestimmung im Arbeitsvertrag wirksam, die dem Arbeitnehmer jede, vom Arbeitgeber nicht genehmigte Nebenbeschäftigung verbietet?
#_Nein, eine solche Bestimmung im Arbeitsvertrag ist unwirksam.

10 Welche Anforderungen sind an die Wirksamkeit der vertraglichen Beschränkung oder Aufhebung einer Nebenbeschäftigung zu stellen?
#_Ein vertragliches Nebentätigkeitsverbot kann nur dann wirksam sein, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran hat. Ein solches besteht insbesondere dann, wenn durch die Nebentätigkeit die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung beeinträchtigt wird.


Zuletzt bearbeitet von aUDIOfREAK am Di 29.06.2004 12:01, insgesamt 1-mal bearbeitet
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reproprofi

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Verfasst Di 29.06.2004 12:05
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Das geht auch ohne Nebentätigkeit!
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aUDIOfREAK

Dabei seit: 04.04.2002
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Verfasst Di 29.06.2004 12:14
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reproprofi hat geschrieben:
Das geht auch ohne Nebentätigkeit!


Hä? was is los? was geht ohne nebentätigkeit? zähneputzen?

alter - du musst echt bösen stoff im kühlschrank haben - anders kann ich mir deine posts echt nicht erklären... * Mal bisschen die Nase pudern... *
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beeviZ
Threadersteller

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Verfasst Di 29.06.2004 12:26
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kann den typen nich mal irgendwer aufgrund von verbreiten falscher tatsachen bannen oder so? oder zumindest wegen permanenter unzurechnungsfähigkeit <-- Schuld!
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