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Blackeagle123
Threadersteller
Dabei seit: 09.02.2009
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Verfasst Do 25.03.2010 12:58
Titel "Geistiges Eigentum": Frage, was passiert nach dem |
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Hintergrund
Hallo,
ich habe ein Foto in einer Broschüre eingearbeitet und die komplette Broschüre (16 Seiten) einer Kundin kostenlos erstellt und am Ende druckfertig abgeliefert, also quasi für 0€ verkauft. (Jedoch das ganze OHNE die Layout-Datei abzugeben, also ohne die InDesign-Datei!) Ein paar Broschüren (20 Stk. in jeder Sprache) wurden gedruckt.
Nun, einige Zeit später soll die Broschüre überarbeitet werden. Texte sollen geändert werden und eine Doppelseite soll dazu kommen. Ich habe ein Angebot dafür gemacht...
Die Kundin hat erwartet, dass ich die InDesign-Dateien kostenlos herausgebe, damit diese ein anderer Grafiker bearbeiten kann (das heißt: Ich mache die Arbeit kostenlos, damit sie ein anderer Grafiker "final bearbeiten" kann!?). Diese Dateien würde ich natürlich berechnen, daher war das Angebot des anderen Grafikers auch so günstig
Jetzt ist das ganze in Streit ausgeartet, da ich mitgeteilt habe, dass ich die "offenen" Projekt-Dateien natürlich nicht kostenlos herausgebe.
BLEIBT GEISTIGES EIGENTUM NACH DEM VERKAUF?
Die Frage: Wenn der andere Grafiker das Layout von mir nachbaut und dazu das Foto verwendet, das ich gemacht habe: Darf er das einfach so? Gilt es (auch nach dem "kostenlosen" Verkauf) noch als geistiges Eigentum? Kann ich dem Grafiker oder der Kundin verbieten, die Broschüre genauso zu gestalten, wie ich es getan hab - wenn es "nachgebaut" wird? (Dass es quasi genau so aussieht nur 2 Seiten mehr drin sind!)
Freue mich über Antworten!
Zuletzt bearbeitet von Blackeagle123 am Do 25.03.2010 13:00, insgesamt 2-mal bearbeitet
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antonio_mo
Dabei seit: 20.05.2006
Ort: Berlin
Alter: 57
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Nimroy
Community Manager
Dabei seit: 26.05.2004
Ort: zwischen Köln und D'dorf
Alter: 45
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Verfasst Do 25.03.2010 13:05
Titel
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Also da muss man zwei Sachen klar voneinander trennen. Das eine ist das Layout der Zeitschrift, da stellt sich die Frage nach ausreichender Schöpfungshöhe um in den Genuss des UrHG zu kommen. Das andere ist allerdings das Foto. Da bist du Urheber und wirst es immer bleiben. Daher kannst du hier auch die Nutzung untersagen. Nicht geschützt ist allerdings Motivwahl, man dürfte es also nachknipsen.
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designzicke
Dabei seit: 11.01.2006
Ort: Monaco di Baviera
Alter: 50
Geschlecht:
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Verfasst Do 25.03.2010 13:07
Titel
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Zu dem Layout: ein Magazin- oder Broschüren-Layout ist nicht schutzfähig. (Quelle: AGD).
Wen der andere Grafiker die Broschüre also nachbaut ist das zwar ärgerlich aber ok.
Zu dem Foto: Was wurde über die Nutzung mit der Kundin vereinbart?
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Nimroy
Community Manager
Dabei seit: 26.05.2004
Ort: zwischen Köln und D'dorf
Alter: 45
Geschlecht:
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Verfasst Do 25.03.2010 13:10
Titel
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designzicke hat geschrieben: |
Zu dem Foto: Was wurde über die Nutzung mit der Kundin vereinbart? |
Soll ich raten? Nix.
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Blackeagle123
Threadersteller
Dabei seit: 09.02.2009
Ort: -
Alter: -
Geschlecht:
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Verfasst Do 25.03.2010 13:14
Titel
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Hey,
vielen Dank für die schnellen Antworten. Der erste Link ist mir soweit klar, also dass ich für die InDesign-Datei Geld verlangen kann.
Die wichtigere Frage ist aber: Habe ich das "geistige Eigentum" mit dem Verkauf abgegeben, so dass jeder beliebige Grafiker diese Broschüre "nachbauen" darf?
Dann werde ich dem Kunden untersagen, das Foto in anderen Zusammenhängen zu nutzen, auch wenn ich es ihm verkauft habe? Aber wenn ich ein Foto bei Fotolia kaufe, darf ich es doch auch in vielen Druckmedien benutzen!
Das würde ja heißen, ich verkaufe einem Kunden ein Foto, untersage ihm aber nach dem Kauf, es irgendwo zu benutzen, weil es mein geistiges Eigentum ist!? Oder gilt das Recht hier, weil ich das Bild zusammen mit der Broschüreverkauft habe.
Hätte ich irgendetwas in den "Kaufvertrag" schreiben müssen, so eine Art "Lizenz"? Einen "Kaufvertrag" gab es natürlich nicht!
Viele Grüße!
Zuletzt bearbeitet von Blackeagle123 am Do 25.03.2010 13:19, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Benutzer 37983
Account gelöscht
Ort: -
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Verfasst Do 25.03.2010 13:22
Titel
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Normalerweise werden Nutzungsrechte vereinbart, wie der Kunde das Foto von dir nutzen darf. Beispielsweise ausschließlich, räumlich und zeitlich unbegrenzt, dann bist du raus aus der Nummer und der Kunde kann damit machen was er will. Dann hättest du es einschränken können, nur für den Druck von X Exemplaren dieser Broschüre z. B.
Wurde nichts vereinbart, gilt die geringste anzunehmende Nutzung für dein Foto, also nur für die Broschüre, für die du den Auftrag hattest. Nix Nachdrucken, nix auf die Website, nix zweite Auflage. (UrhG § 31 Absatz (5))
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Blackeagle123
Threadersteller
Dabei seit: 09.02.2009
Ort: -
Alter: -
Geschlecht:
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Verfasst Do 25.03.2010 14:24
Titel
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Vielen Dank für die Antwort. Jetzt weiß ich, auf was ich mich beziehen kann. Schade ist jedoch, dass das Layout einer broschüre nicht schutzfähig ist. Warum ist das denn so!?
Meint "schutzfähig" lediglich, dass ich kein Patent darauf legen kann? Geistiges Eigentum ist es trotzdem, oder?
Viele Grüße und vielen, vielen Dank!!
Constantin
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